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Unfall beim Reinigen eines Klassenraumes

Es war ein schrecklicher Unfall, der sich 1997 an der Gesamtschule in Alsdorf ereignete: Schüler einer 7. Klasse reinigten Tische und Schränke ihres Klassenraumes mit einem Lösungsmittel, als plötzlich die ganze Klasse brannte: Ein Kind hatte unmittelbar neben dem 20-l-Blechkanister ein Feuerzeug entzündet, das leicht entzündliche Lösungsmittel fing Feuer und der Blechkanister explodierte. Die schrecklichen Folgen: Neun Kinder verletzt, eines davon erlag nach einigen Tagen seinen Verletzungen.

Im November 1998 steht der Klassenlehrer vor Gericht. Die Anklage: Fahrlässige Tötung einer Schülerin, fahrlässige Körperverletzung an acht weiteren Schülern und fahrlässige Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion.

Der Lehrer wird vom Landgericht Aachen für schuldig befunden, wegen strafmildernder Umstände wird die Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

In der Begründung des Urteils heißt es:

"Der Umstand, dass ein 20-l-Blechkanister herangeschafft wurde, war ... so ungewöhnlich, dass sich der Lehrer den silberfarbenen Kanister näher hätte ansehen müssen... Hätte er dies getan, so wären ihm die Warnhinweise auf dem Aufkleber auf der Vorderseite des Kanisters aufgefallen. Bei Kenntnis dieser Warnhinweise hätte die Entscheidung des Lehrers nur dahin gehen dürfen, das hochgefährliche Lösungsmittel nicht seinen Schülern zur Verfügung zu stellen. Dies galt um so mehr, als eine Dosierung geringer Mengen durch die Schüler aufgrund der Beschaffenheit der Ausgussöffnung des Kanisters nicht gewährleistet war und damit ein unkontrolliertes Austreten und Verschütten größerer Mengen des Lösungsmittels aus dem Kanister nicht sicher zu verhindern war....

Dem Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass letztlich erst das Hantieren eines Kindes mit einem Feuerzeug die Entzündung des explosiven Gas-/Luftgemisches ausgelöst hat, weil das Spielen mit einem Feuerzeug gerade durch 12- bis 15-jährige Schüler auch während einer Übungsstunde nicht so gänzlich außergewöhnlich ist, dass es für den Lehrer gänzlich unvorhersehbar war."

Insgesamt kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit berechtigt ist: "Indem der Angeklagte zur Durchführung der Reinigung die Schüler das Lösungsmittel aus dem 20-l-Kanister verwenden ließ, hat er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen."

(Landgericht Aachen, Urteil vom 2. 11. 1998, Az.: 67 KLs 42 Js 591/97)