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Im Blickpunkt: Lehrerinnen und Lehrer

Unfallschutz, Haftung, Dienstrecht, Reisekostenerstattung und Haushaltsrecht bei Schulwanderungen und -fahrten

Lehrerin steht lächelnd in einem Schulflur, unscharf  im Hintergrund zu erkennen sind laufende Schülerinnen und Schüler.

Allgemeine Fragen

Drittmittel sind Spenden und Sponsoringmittel, die Schulen zur Unterstützung ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit zweckgebunden von Dritten (z. B. Fördervereinen, Stiftungen, Betrieben, Privatleuten) zur Verfügung gestellt werden.

Es muss sichergestellt werden, dass die Mittel nicht personengebunden für eine bestimmte Lehrkraft geleistet werden, sondern die volle Dispositionsfreiheit der Schule über die Mittel gewährleistet ist.

 

Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Annahme dieser Mittel unter Beachtung schul- und dienstrechtlicher Regelungen möglich ist. Sollte nur der Anschein bestehen, dass durch Drittmittel Einfluss auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, auf Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen und Lehrer genommen werden könnte, ist eine Annahme nicht möglich. Dies gilt allgemein und damit auch in Bezug auf die Durchführung von Schulfahrten.

Nein. Die Zuständigkeit der Schulkonferenz beschränkt sich auf die Festlegung des jährlichen Fahrtenprogramms, durch das die Anzahl, Dauer sowie die Kostenobergrenze der Schulfahrten bestimmt werden. Beschlüsse, wonach an einer Schule grundsätzlich keine Schulwanderungen und Schulfahrten mehr stattfinden sollen, sind unzulässig und daher von der Schulleitung zu beanstanden.

Nein, diese Gremien sind dazu nicht berechtigt.

  • Die Zuständigkeit der Schulkonferenz beschränkt sich auf die Erstellung eines Rahmenplans für Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich der Höchstdauer und Kostenobergrenze. Beschlüsse, wonach an einer Schule grundsätzlich keine Klassenfahrten mehr stattfinden sollen, werden von diesem Recht nicht erfasst. Sollte gleichwohl ein solcher Beschluss gefasst werden, kann keine Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft daran gehindert werden, ihrerseits die Durchführung einer Fahrt zu beschließen. Entsprechende Beschlüsse von Schulkonferenzen sind daher von der Schulleitung zu beanstanden.
  • Die Lehrerkonferenz hat in Bezug auf die Durchführung von Klassenfahrten keine Zuständigkeit.

Eine derartige Finanzierung ist grundsätzlich nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Zuschüsse schulischer Fördervereine zur Ermöglichung oder Unterstützung von Klassenfahrten dürfen sich nicht auf einzelne Lehrkräfte oder einzelne Fahrten beziehen. Die Fördervereine dürfen keinen Einfluss auf die Verteilung des Zuschusses durch die Schule haben. Zuschüsse von Privatpersonen sind grundsätzlich unzulässig.

  1. Führt eine Schulwanderung oder Schulfahrt ins Ausland, müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Besitz gültiger Reisedokumente und zur Einreise in das betreffende Land berechtigt sein. Dies gilt auch für einen nur kurzfristigen Grenzübertritt bei einer Tageswanderung im grenznahen Bereich. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die nichtdeutschen Schülerinnen und Schüler nach deutschem Ausländerrecht zur Wiedereinreise berechtigt sind.
  2. Deutsche Schülerinnen und Schüler und solche, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, benötigen für Reisen in Staaten der Europäischen Union kein Visum.
  3. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, benötigen für Reisen in die Staaten, welche das Schengener Abkommen geschlossen haben (das sind außer Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Spanien und Portugal), ebenfalls kein Visum, wenn sie gültige Reisedokumente besitzen, aus denen das Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich ist. Für alle nicht genannten Staaten ist unter Umständen ein Visum erforderlich.
  4. Für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und die weder über einen Pass noch andere zum Grenzübertritt berechtigende Ausweispapiere verfügen, kann das für sie zuständige Ausländeramt eine "Schülersammelliste nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes" als gemeinsames Reisedokument ausstellen. Die Schülersammelliste gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht für das übrige Ausland, so z. B. auch nicht für die Schweiz und Liechtenstein. Die Schülersammelliste, die als Passersatzpapier in Ausführung eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union über Reiseerleichterungen für Klassenfahrten ausgestellt wird, schließt das Recht zum zeitlich begrenzten Aufenthalt in den Staaten der Europäischen Union (nicht nur in den Schengen-Staaten!) ein. Ein zusätzliches Visum ist nicht erforderlich. Aus diesem Grund kann sich die Ausstellung einer Schülersammelliste auch dann empfehlen, wenn sonst ein Visum beantragt werden müsste.
    Die Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen.
  5. Verlassen Schülerinnen und Schüler das Bundesgebiet, die lediglich aufgrund einer Duldung von der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland verschont werden, z. B. Bürgerkriegsflüchtige aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, sind sie nicht zur Wiedereinreise berechtigt, da die Duldung mit Verlassen des Bundesgebiets erlischt. Sie werden selbst dann beim Versuch der Wiedereinreise an der Grenze zurückgewiesen, wenn sie sich vor dem Grenzübertritt ins Ausland als Minderjährige zusammen mit ihrer Familie in Deutschland aufgehalten haben. Für solche sogenannten "Duldungsinhaber" sollte mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufgenommen werden, ob ausnahmsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum der Veranstaltung erteilt werden kann.

Unfallschutz und Versicherung

Beamtete Lehrerinnen und Lehrer, die auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters an einer genehmigten Schulveranstaltung teilnehmen, genießen beamtenrechtliche Unfallfürsorge. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie weitere Begleitpersonen sind  in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Kommt es trotz der gebotenen Vorsichtmaßregeln zu einem Unfall, darf jeder Aufsichtführende des Schutzes seiner vorgesetzten Dienstbehörde sicher sein. Soweit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, können Lehrerinnen und Lehrer, weitere Begleitpersonen und die zur Gruppe gehörenden Schülerinnen und Schüler nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last zu legen ist.

Nein. Wird eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine weitere Begleitperson für die Folge eines Unfalls im Ausland wegen Schadenersatz in Anspruch genommen, stellt das Land den Betroffenen im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte.

Unfallversicherung
Bei genehmigten Schulfahrten besteht für Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Nachtruhe) sind nicht oder nur eingeschränkt gesetzlich unfallversichert. Diese unterliegen dem Schutzbereich der Krankenversicherung oder privaten Unfallversicherung der Schülerinnen und Schüler.
Nähere Auskünfte zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erteilt die Unfallkasse NRW.

 

Krankenversicherung
Bei Fahrten im Inland sind die Schülerinnen und Schüler über ihre Krankenversicherung abgesichert.
Bei Fahrten ins Ausland sollten die Eltern darauf hingewiesen werden, den Versicherungsschutz ihres Kindes im Einzelfall zu prüfen und ggfs. zu ergänzen.
Bei mehrtägigen Schulfahrten wird empfohlen, die Krankenversicherungskarte oder bei privaten Versicherungen eine Kopie des Krankenversicherungsnachweises sowie gegebenenfalls des Impfausweises mitzuführen.

 

Reiserücktrittskostenversicherung
Eltern sind verpflichtet, die Kosten für die Schulfahrt ihrer Kinder zu tragen. Nach den Richtlinien für Schulfahrten hat die Schule vor Buchung von Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, eine entsprechende schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung von den Eltern einzuholen und dabei auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen.

Gegen Unfälle bei Schulveranstaltungen sind alle Schülerinnen und Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung  versichert (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII).

Verursacht eine Schülerin oder ein Schüler einen Unfall, bei dem Mitschülerinnen und / oder Mitschüler verletzt werden, haften sie für deren Körperschaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Ermittlung, ob eine vorsätzliche Handlungsweise vorliegt, sind die Einsichtsfähigkeit und das Alter der Mitschülerinnen und Mitschüler und auch Tätlichkeiten aus einem schulisch bedingten Gruppenverhalten heraus zu berücksichtigen. Sollte der Tatbestand einer vorsätzlichen Handlungsweise vorliegen, sind zivilrechtliche Haftungsansprüche gegeben. Diese können auch Schmerzensgeldansprüche beinhalten. Bei grober Fahrlässigkeit besteht die Haftung nur gegenüber dem Unfallversicherungsträger.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst die Teilnahme an der gesamten Schulveranstaltung. Er bezieht sich auf alle in diesem Zusammenhang durchgeführten Unternehmungen, die im Organisations- und Verantwortungsbereich der Schule liegen. Deshalb entfällt z.B. für Schülerinnen und Schüler, die von der Schulveranstaltung zeitweilig beurlaubt sind, während dieser Zeit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt auch für die von der Schulveranstaltung nicht erfasste Zeit, z.B. wenn Unterkunft in Privatquartieren in Anspruch genommen wird. Gegebenenfalls kann sich deshalb der Abschluss von zusätzlichem privaten Versicherungsschutz empfehlen.

Gegen Ansprüche Dritter auf Schadensersatz (Haftpflicht) besteht ebenso wie gegen Schäden an eigenen Sachen kein Versicherungsschutz. Soweit kein privater Haftpflichtversicherungsschutz besteht, kann sich z. B. bei der Teilnahme an einem Schullandheimaufenthalt mit einem Wintersportangebot der Abschluss einer befristeten Haftpflichtversicherung (ggf. zu einem Gruppentarif) empfehlen.

Entsteht schulfremden Personen ein Schaden, der auf mangelhafte Aufsichtsführung zurückzuführen ist, haftet grundsätzlich das Land (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB). Ein Rückgriff gegen die Aufsichtführenden kommt nur in Betracht, wenn die Aufsichtspflicht nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.

Dienstrecht/Reisekostenerstattung

Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG NW) und bei Auslandsdienstreisen nach der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt t (AKEVO) gewährt.
Der Anspruch der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis folgt aus § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach dem die Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers entsprechend anzuwenden sind.

Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG NW) in Verbindung mit dem Runderlass "Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 Landesreisekostengesetz für den Bereich Schule des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen" (BASS 21-24 Nr. 6) gewährt.
Der Anspruch der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis folgt aus § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach dem die Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers entsprechend anzuwenden sind.

Klicken Sie hier für weiterführende Informationen und eine Beispielrechnung zur Erstattung.

Ja. Bei genehmigten Klassenfahrten handelt es sich für die Lehrkräfte um nahezu ausschließlich beruflich veranlasste Pflichtveranstaltungen, so dass die entstandenen Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht bei Fahrtkosten anlässlich eines Kollegiumsausflugs.

Lehrkräfte können wie alle anderen Landesbediensteten freiwillig gemäß § 3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz auf die Erstattung der ihnen zustehenden Reisekostenvergütung verzichten und somit das Reisekostenkontingent der Schule entlasten. Die Erklärung kann nur freiwillig erfolgen. Sie ist unwiderruflich und gegenüber der Schulleitung bis zum Antritt der Fahrt schriftlich abzugeben.

Dies wurde auch in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Münster ausdrücklich bestätigt.
Hingegen wurde die langjährige Verwaltungspraxis, bei der Genehmigung von Schulfahrten Verzichtserklärungen formularmäßig und damit systematisch abzufragen als unzulässige Rechtsausübung des Dienstherrn bewertet.

Ein Musterformular für eine Verzichtserklärung finden Sie hier.

Nein, Zuschüsse einzelner Eltern zu den Reisekosten der Lehrkräfte anlässlich der Teilnahme an Klassenfahrten sind nicht statthaft. Hier könnte die Gefahr bestehen, dass die neutrale, unvoreingenommene Amtsausübung der Lehrkräfte beeinflusst würde. Eine Umlage der Reisekosten der Lehrkräfte auf alle Eltern ist ebenfalls nicht möglich.

Haushaltsrecht

Der Mittelansatz bei dem genannten Titel dient ausschließlich der Abgeltung der Reisekostenansprüche von Lehrkräften an öffentlichen Schulen.

Reisekosten, die den Trägern von Ersatzschulen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulfahrten entstehen, werden im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung des Landes berücksichtigt.

Es ist das Budgetrecht des Parlaments, jährlich neu zu entscheiden, in welcher Höhe und für welche Zwecke Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Schulämter bewirtschaften die Reisekostenmittel für die Grundschulen. Für alle anderen Schulformen ist dies Aufgabe der Bezirksregierungen. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zur Bewirtschaftung direkt an diese Stellen.

Nein, die Reisekostenmittel unterliegen der Jährlichkeit. Das bedeutet, dass nicht ausgegebene Mittel am Jahresende verfallen.

Um eine gleichmäßige Bewirtschaftung sicherzustellen, werden die Mittel in allen Schulformen auf der Basis der Lehrerstellen (gerundeter Grundstellenbedarf) unter Berücksichtigung des in den Schulstufen bei der Durchführung von Schulfahrten entstehenden Reisekostenaufwands auf die öffentlichen Schulen aufgeteilt.

Schulen, die sich noch im Aufbau befinden oder auslaufen, können sich an ihre Schulaufsichtsbehörde wenden, wenn sie  übliche Schulfahrten wie z. B. Kennenlernfahrten zu Beginn der Sekundarstufe I oder Abschlussfahrten nachweislich nicht durchführen können, weil das auf der Grundlage der Grundstellen errechnete Reisekostenkontingent nicht ausreicht. Dort wird im Einzelfall entschieden, in welchem Maße über das Schulkontingent hinaus Reisekostenmittel aus der extra für diesen Zweck bei den Bezirksregierungen vorgehaltenen Mittelreserve zur Verfügung gestellt werden können.