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FAQ Vorbereitungsdienst

Auf der Homepage der Bewerbungsplattform SEVON (www.sevon.nrw.de) sind diese und weitergehende Informationen zum Bewerbungsverfahren und konkret zu Ihrer Bewerbung hinterlegt.

Viele detaillierte Informationen finden Sie in den Hinweisen für Bewerbende.

unter http://www.sevon.nrw.de veröffentlicht.

Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit sowie einen Abschluss zum „Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit voraus.

Weitere Hinweise im LABG BASS 2020/2021 - 1-8 Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) (schul-welt.de) und der Lehramtszugangsverordnung (SGV Inhalt : Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) | RECHT.NRW.DE)

 

Ja, das ist möglich. Bitte informieren Sie sich auf der SEVON Startseite und in den Hinweisen für Bewerbende.

Die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen erfolgen zum 1. Mai sowie zum 1. November eines jeden Jahres.

Sie bewerben sich während der Bewerbungsfrist (2x jährlich, ca. Mitte April bis Ende Mai für den Einstellungstermin am 01.11. und Anfang Oktober bis Mitte November für den Einstellungstermin am 01.05.) online im Bewerbungsportal SEVON (www.sevon.nrw.de), laden dort Ihre Bewerbungsunterlagen hoch (Achtung: Nur pdf-Format möglich) und senden den Antrag online an die Bezirksregierung. 

Wichtig: Vergessen Sie nicht, eine Kopie des Bachelorzeugnisses während der Bewerbungsfrist an die Bezirksregierung zu senden ! Ihre Bewerbung ist sonst nicht zulässig und muss abgelehnt werden. Nach der Online-Bewerbung müssen Sie noch eine beglaubigte Kopie Ihres Bachelorzeugnisses schriftlich der Bezirksregierung vorlegen.

Während der Bewerbungsfrist können Sie jederzeit online über das Portal Bewerbungsunterlagen nachreichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist das online nicht mehr möglich. Bewerbungsunterlagen müssen dann an die zuständige Bezirksregierung versandt werden.

Sie erhalten nach dem Versand Ihres Antrags inkl. der hochgeladenen Unterlagen eine Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse, dass Ihr Antrag eingegangen ist und welche Unterlagen noch fehlen. Bitte kontrollieren Sie deshalb regelmäßig den Posteingang (und ggfs. den Spam-Ordner) Ihres E-Mail-Accounts.

Der Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen wird in Schulen und in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) geleistet. Alle öffentlichen nordrhein-westfälischen Schulen beteiligen sich an der Ausbildung neuer Lehrkräfte.

NRW bietet jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine Ausbildungsplatzgarantie, sofern sie bzw. er sich zulässig (d.h., form- und fristgerecht) bewirbt.

Für das Zuweisungsverfahren gibt es u.a. folgende Grundsätze:

  • Chancengleichheit für alle Bewerbenden,
  • Jede Bewerbung gilt für ganz Nordrhein-Westfalen,
  • Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Ausbildungsort (ZfsL) oder eine bestimmte Ausbildungsschule

Nein, das ist nicht möglich. Für die Zuordnung einer Ausbildungsschule sind die ZfsL im Anschluss an die Zuweisungsentscheidung zuständig.

Ja, allerdings müssen folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Gleiches Lehramt
  • Gleiche Fächerkombination
  • Gleicher Schulformschwerpunkt

Näheres erfahren Sie durch das Angebotsschreiben, mit dem Sie einem Ausbildungsstandort (ZfsL) zugewiesen werden.

Ja, das geht jederzeit und ohne Nachteile für ein zukünftiges Bewerbungsverfahren.  Sie sollten aber in diesem Fall alle Beteiligten möglichst umgehend informieren: Die Bezirksregierung, das ZfsL und die Ausbildungsschule, sofern Ihnen bereits eine zugewiesen wurde. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben. Sie helfen aber den Einstellungsbehörden, wenn Sie Ihre Rücknahme begründen – das gibt uns die Gelegenheit, das Verfahren im Sinne der Bewerbenden weiter zu verbessern.

Nein. Sollten Sie sich in einem späteren Verfahren nochmal bewerben wollen, müssten Sie allerdings eine komplett neue Bewerbung abgeben.

 

Ja, allerdings können Sie den Umfang der Teilzeit nicht selbst bestimmen: In NRW gibt es das sog. „75-%-Modell“.

Zur Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung besteht die Möglichkeit den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren (§64 LBG*, §8a OVP, §164 Abs. 5 SGB IX)

Voraussetzung:

  • Tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes ODER
  • Tatsächliche Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen ODER
  • Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung

Das Vorliegen eines Anspruchsgrundes muss nachgewiesen werden.

Die Teilzeit muss bereits im Bewerbungsverfahren beantragt werden.

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt 24 Monate.

Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit wird an allen geöffneten Standorten angeboten.

Mit dem sogenannten Mobilitätsbeschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 07.03.2013 haben sich die einzelnen Bundesländer verpflichtet, Bewerbenden, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der KMK absolviert haben, unabhängig von dem Land, in dem der Abschluss erworben wurde, gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Abschluss zwei Fächer umfasst, die für das entsprechende nordrhein-westfälische Lehramt zugelassenen Fächern inhaltlich zugeordnet werden können. Weiter Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Sie hier.

Der Anerkennungsbescheid und das Zeugnis über die anerkannte Prüfung können im Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der dafür festgesetzten Frist (Nachreichfrist) nachgereicht werden. (www.sevon.nrw.de)

Nein. Ihr Abschluss muss hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst zunächst als gleichwertig anerkannt werden.

Der Anerkennungsbescheid und das Zeugnis der anerkannten Prüfung können im Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der dafür festgesetzten Frist (Nachreichfrist) nachgereicht werden. (www.sevon.nrw.de)

Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier.

Ja, das Handlungskonzept „Unterrichtsversorgung“ sieht vor, dass Sie mit einem grundschulaffinen Fach (z.B. Deutsch) den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren können. Hierzu bewerben Sie sich bei einer Grundschule, die mindestens eines Ihrer Fächer ausgeschrieben und für den Seiteneinstieg geöffnet hat. Wenn Sie im Auswahlverfahren erfolgreich sind, können Sie mit dieser Stelle die berufsbegleitende Ausbildung nach OBAS (Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung) aufnehmen. Diese Ausbildung dauert 2 Jahre und endet mit einer Staatsprüfung. Sofern Sie diese erfolgreich bestehen, erwerben Sie die Lehramtsbefähigung für die Grundschule.

Ja, das Handlungskonzept „Unterrichtsversorgung“ sieht vor, dass Sie mit zwei S I- affinen Fächern (z.B. Deutsch und Erdkunde) den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren können. Hierzu bewerben Sie sich bei einer Schule der Sekundarstufe I, die eine entsprechende Stelle ausgeschrieben und für den Seiteneinstieg geöffnet hat. Wenn Sie im Auswahlverfahren erfolgreich sind, können Sie mit dieser Stelle die berufsbegleitende Ausbildung nach OBAS aufnehmen. Diese Ausbildung dauert 2 Jahre und endet mit einer Staatsprüfung. Sofern Sie diese erfolgreich bestehen, erwerben Sie die Lehramtsbefähigung für das Lehramt HRSGe.

Ja, das geht. Eine Online-Bewerbung ist über http://www.sevon.nrw.de auch aus dem Ausland möglich. 

Vergessen Sie nicht, eine Kopie des Bachelorzeugnisses während der Bewerbungsfrist an die Bezirksregierung zu senden ! Ihre Bewerbung ist sonst nicht zulässig und muss abgelehnt werden. Nach der Online-Bewerbung müssen Sie die beglaubigte Kopie Ihres Bachelorzeugnisses noch der Bezirksregierung vorlegen.

Während der Bewerbungsfrist können Sie jederzeit online über das Portal Bewerbungsunterlagen nachreichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist das online nicht mehr möglich. Bewerbungsunterlagen müssen dann an die zuständige Bezirksregierung versandt werden.

Hierzu können Sie auch einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese kann dann unter Vorlage der Vollmacht für Sie im gesamten Bewerbungsverfahren mit Ausnahme der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses tätig werden, z.B. Bewerbung und Unterlagen einreichen. Allerdings wird ein eventuelles Versäumnis (z.B. Fristversäumnis) dieser Person Ihnen zugerechnet werden.

Der Master o.E. bzw. die Erste Staatsprüfung verfallen nicht. Liegt die Prüfung länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst jedoch vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen.

Sollten Sie noch über eine Anerkennung eines nicht lehramtsbezogenen Studienabschlusses als Erste Staatsprüfung nach altem Recht verfügen, so beachten Sie bitte die im Anerkennungsbescheid getroffene Regelung über dessen Gültigkeitsdauer!

Bewerbungen, die nicht innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen, werden durch die Bezirksregierung zurückgewiesen. Auch bei unverschuldetem Fristversäumnis ist eine nachträgliche Bewerbung nicht möglich. Sie haben die Möglichkeit, sich zum nächsten Einstellungstermin neu zu bewerben.

Ob ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden muss, kann erst nach Bewerbungsschluss in Kenntnis der Anzahl gültiger Bewerbungen entschieden werden. Alle Bewerbenden, die von einem Zulassungsverfahren betroffen sind, erhalten rechtzeitig ein diesbezügliches Informationsschreiben.

 

Bitte teilen Sie dies umgehend schriftlich oder per E-Mail der für Sie zuständigen Bezirksregierung, dem ZfsL und der Ausbildungsschule mit.

Ja, dies ist für bestimmte Unterlagen auch nicht anders möglich: z.B. für das Führungszeugnis und das Masterzeugnis. Welche Unterlagen wann vorliegen müssen und wann die Nachreichfrist endet, erfahren Sie in den Hinweisen für Bewerbende. Verspätet eingereichte Antragsunterlagen führen zum Ausschluss vom Verfahren. Dies gilt z.B. auch dann, wenn Sie Ihren Masernschutznachweis nach der Nachreichfrist vorlegen.

Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Sie hier.

Sie müssen das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE) möglichst umgehend nach Ihrer Bewerbung bei der für Ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldebehörde beantragen. Das Schreiben, das Sie Ihrer Meldebehörde bei der Beantragung vorlegen müssen, wird Ihnen am Ende der Online-Bewerbung zum Download zur Verfügung gestellt.  Das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE) muss rechtzeitig vor dem Einstellungstermin (nicht bereits zum genannten Bewerbungsschluss) der Bezirksregierung vorliegen. Andernfalls ist eine Einstellung nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass für Nicht-EU-Staatsangehörige eine Ausnahmegenehmigung für die Ernennung zur / zum Beamtin / Beamten auf Widerruf gem. § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 3 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) nur dann durch die Bezirksregierung beim zuständigen Ministerium beantragt werden kann, wenn das erweiterte Führungszeugnis sowie eine amtlich beglaubigte Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels vorliegen.

Die wählbaren Ausbildungsstandorte für einen Einstellungstermin erkennen Sie bei der Eingabe Ihrer vier Ortswünsche. Anhand der von Ihnen angegebenen Fächer Ihres Lehramts werden nur die für diese Fächer geöffneten ZfsL angezeigt.

Bitte beachten Sie, dass vor Auswertung aller Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Zahl der Bewerbenden in den einzelnen Fächerkombinationen nicht bekannt ist. Deshalb kann eine Aussage über die einzurichtenden Fachseminare an den ZfsL Vorfeld nicht gemacht werden. Änderungen sind nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens daher nicht ausgeschlossen.

 

 

Im Bewerbungsverfahren können schwerwiegende soziale Gesichtspunkte zur Begründung einer Ortsgebundenheit geltend gemacht werden. Über deren Berücksichtigung in Form von Sozialpunkten entscheidet die für Ihre Bewerbung zuständige Bezirksregierung. 

Sozialpunkte werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie bis zum Bewerbungsschluss geltend gemacht werden und die entsprechenden Nachweise der Bezirksregierung vorliegen. Bitte beachten Sie, dass die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten und die örtliche Zuweisung zurückzunehmen sind, wenn sie durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt wurden. 

Den rechtlichen Vorgaben entsprechend werden Bewerbende mit Sozialpunkten vorrangig dem gewünschten Ausbildungsstandort zugewiesen.

Weitere Informationen zu den Sozialpunkten finden Sie in den Hinweisen für Bewerbende.

Die Zuweisung zu einer Ausbildungsschule erfolgt durch die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL).

Bevor Sie in Ihrer Bewerbung verbindliche Angaben zu Ihren Ortswünschen machen, sollten Sie eventuelle Fragen zur Zuordnung von Ausbildungsschulen zum Einzugsbereich eines ZfsL vorab klären. Über die Ausbildungsschulen, die im Einzugsbereich eines ZfsL liegen, können Sie sich beim jeweiligen ZfsL in der Regel im Internet auf dessen Homepage informieren: www.zfsl.nrw.de.