Regelungen der Kultusministerkonferenz für das Auslandsschulwesen
Neben den Bewerbungsrichtlinien sind im Land Nordrhein-Westfalen die KMK-Regelungen für das Auslandsschulwesen anzuwenden. Diese sind im Einzelnen:
Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandsdienstlehrkräfte
(Beschluss vom 4. Februar 1965)
Dauer der Beurlaubung der Auslandsdienstlehrkräfte
(Beschluss vom 14. Februar 1996 i. d. Fassung vom 23. September 2010)
Dauer der Beurlaubung für Lehrkräfte an den Europäischen Schulen
(Beschluss vom 7. Februar 1990 i. d. Fassung vom 31. August.2000)
Anrechnung der Beschäftigungszeiten als Ortskraft an deutschen Schulen im Ausland auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit
(Beschluss vom 4.Februar 1965)
Ebenso weist das Ministerium für Schule und Bildung auf den folgenden Beschluss der KMK hin:
Nutzung der Auslandskontakte und Auslandserfahrungen der im Ausland tätigen und der aus dem Ausland zurückgekehrten Lehrkräfte
Social Media Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, Twitter, Youtube, Google, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: