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Gemeinsames Lernen

Etwa jedes dritte Kind mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wird heute an einer Grundschule gemeinsam mit Kindern ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet.

Inklusion, Grundschule Bierstadt, Wiesbaden, Bild x von x Wiesbaden, (für LOK), 18.09.2014 Inklusion, Grundschule Bierstadt, Wiesbaden, im Bild: Deutsch-Unterricht Klasse 3A, Eva Brandes (Inklusionshelferin) kümmert sich um Tim Hausy (8, Junge mit Down-Syndrom
(c) imago/Michael Schick

Im Schuljahr 2012/13 lernten bereits 33,6 % der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in einer Grundschule. Das bedeutet, dass schon heute jedes dritte Kind mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an einer Grundschule gemeinsam mit Kindern ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet wird.

Auf der Grundlage des „Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ (9. Schulrechtsänderungsgesetz) bietet die zuständige Schulaufsicht den Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mindestens eine geeignete allgemeine Schule an - wobei dies nicht immer die gewünschte Schule sein kann. Die Eltern können aber auch weiterhin die Förderschule für ihr Kind wählen.

Kinder mit formal festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (dies betrifft insbesondere Kinder mit einer Sinnesbehinderung, Körperbehinderung oder geistigen Behinderung) haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene wohnortnächste Schule der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. 

Ergeben sich bereits im Rahmen des Anmeldeverfahrens Anzeichen dafür, dass möglicherweise ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen besteht und wünschen Eltern eine Beratung über den geeigneten Förderort, so wird geprüft, ob den Eltern auf ihren Wunsch hin eine Grundschule empfohlen werden kann, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist oder eingerichtet werden soll und an der noch Aufnahmekapazitäten frei sind.

Ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten besteht nur für die wohnortnächste Grundschule.

In jedem Schulamt für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gibt es mit der unteren Schulaufsicht für Grundschulen, den Koordinatorinnen und Koordinatoren für Inklusion zu Seite stehen, kompetente Ansprechpartner, die über Schulleitung hinaus Eltern in Bezug auf eine geeignete Schule für ihr Kind beraten können.