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Inklusion am Gymnasium

Inklusion stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Sie ist unteilbar und umfasst im Bildungssystem Nordrhein-Westfalens alle Schulformen. Das Gymnasium stellt sich dieser Herausforderung.

An den Gymnasien erfolgt die sonderpädagogische Förderung in Zukunft in der Regel zielgleich. Zieldifferentes Lernen von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Gymnasien ist ein freiwilliges Angebot. Die Schulkonferenz eines Gymnasiums kann der Schulaufsichtsbehörde vorschlagen, Gemeinsames Lernen mit zieldifferentem Unterricht an der Schule einzurichten. Der zieldifferente Unterricht an einem Gymnasium wird auf der Grundlage eines Konzepts der Schule erteilt und durch die Schulaufsichtsbehörde unterstützt. Gymnasien, die über zielgleiche Förderung hinaus auch zieldifferentes Lernen ermöglichen, müssen rechnerisch mindestens sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen, um beispielsweise zwei Eingangsklassen mit jeweils drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einrichten zu können. Sie erhalten dafür dann eine zusätzliche Stelle.

Die Ausstattung orientiert sich damit an den früheren Integrativen Lerngruppen, mit deren Ausstattung die Schulen nach eigener Aussage sehr gut arbeiten konnten. Auch hier gilt wie an den anderen Schulen des Gemeinsamen Lernens: Die Schulleitung entscheidet vor Ort über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler und den Personaleinsatz. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von § 20 Absatz 5 SchulG an Gymnasien Gemeinsames Lernen in Förderschwerpunkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies aufgrund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Gemeinsames Lernen zu erfüllen, und die Schule vorher angehört wurde.

Für das Gymnasium im G8-Bildungsgang ergeben sich dabei strukturelle Besonderheiten: Die Sekundarstufe I endet nach der Jahrgangsstufe 9, die Schulpflicht der zieldifferent geförderten Schülerinnen und Schüler beträgt jedoch in der Regel 10 Jahre, zugleich erscheint es insbesondere für diese Schülerinnen und Schüler notwendig, etwa ab dem 8. Schulbesuchsjahr Brücken ins Arbeitsleben zu schaffen.