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Privatschule

Schulen in freier Trägerschaft

Bei den Schulen in freier Trägerschaft unterscheidet das Schulgesetz zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen.

Ersatzschulen (§ 100 bis § 115 SchulG)

Merkmale, Erfüllung der Schulpflicht, Abschlüsse

Ersatzschulen entsprechen den Schulformen des öffentlichen Schulwesens. Sie bieten grundsätzlich die gleichen Unterrichtsinhalte wie öffentliche Schulen an und sind berechtigt, nach eigenen Lehr- und Erziehungsmethoden zu arbeiten, die den öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Sie können sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung geben.

Wer eine Ersatzschule besucht, erfüllt die Schulpflicht.

Mit der Genehmigung erhalten die Schulen mit Ausnahme der Ersatzschulen eigener Art (z. B. der Waldorfschulen) das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse auszustellen und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleitung Prüfungen abzuhalten.

Genehmigungsverfahren, Schulaufsicht

Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 100 bis § 104 SchulG und in der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) geregelt. Ersatzschulen stehen unter der Aufsicht des Landes. Dieses ist Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, die auch für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständig ist (Schulamt oder Bezirksregierung); siehe § 88 SchulG.

Rechtsvorschriften

Finanzierung

Weitere Informationen

Zu den Ersatzschulen stehen im Internetangebot der Bezirksregierung Düsseldorf folgende Informationen bereit:

  • Errichtung und Genehmigung privater Ersatzschulen
  • Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen

Ergänzungsschulen (§ 116 bis § 118 SchulG)

Merkmale, Abschlüsse

Ergänzungsschulen bieten Unterrichtsinhalte an, die öffentliche Schulen und Ersatzschulen so nicht kennen. Zu unterscheiden sind allgemein bildende Ergänzungsschulen, berufsbildende Ergänzungsschulen, ausländische und internationale Ergänzungsschulen. Staatlich anerkannte Abschlüsse können an Ergänzungsschulen nicht erworben werden. Hierzu ist die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den staatlichen Externenprüfungen erforderlich.

Der Unterricht an ausländischen Schulen entspricht den schulrechtlichen Bestimmungen des ausländischen Staates und führt zu den dort vergebenen Abschlüssen. Internationale Schulen bereiten regelmäßig auf international anerkannte Abschlüsse wie das International Baccalaureate Diploma (IB) vor.

Erfüllung der Schulpflicht

Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht ist der Besuch einer deutschen allgemein bildenden Ergänzungsschule nur möglich, wenn die Bezirksregierung festgestellt hat, dass dort zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige ohne Berufsausbildungsverhältnis ihre Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllen, wenn die Bezirksregierung festgestellt hat, dass das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht (§ 34 Abs. 3 und 4 SchulG).

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche können ausländische und internationale Ergänzungsschulen nur mit einer Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde besuchen (§ 34 Abs. 5 SchulG). Für die Primarstufe ist das Schulamt zuständig, für die Sekundarstufe die Bezirksregierung. Zum Besuch einer anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich (siehe unten).

Anzeige bei der Bezirksregierung, weitere Informationen

Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Bezirksregierung drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebs anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat Informationen über Ergänzungsschulen (einschließlich der anerkannten Ergänzungsschulen) sowie über freie Unterrichtseinrichtungen (§ 119 SchulG) veröffentlicht; dazu gehören auch Nachhilfeeinrichtungen.

Rechtsvorschriften

Anerkannte Ergänzungsschulen (§ 118 SchulG)

Anerkannte berufsbildende Ergänzungsschulen (§ 118 Abs. 1 SchulG)

1. Allgemeines

Die Bezirksregierung kann einer berufsbildenden Ergänzungsschule auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Schule nach genehmigten Lehrplänen und Prüfungsordnungen arbeitet und dass und an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht. Das kann zum Beispiel eine Ausbildung zu einem Beruf sein, für den in den öffentlichen und privaten Berufskollegs kein Bildungsgang besteht.

Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, Prüfungen abzuhalten und eigene Abschlüsse zu vergeben. Die staatliche Anerkennung dieser Abschlüsse ist damit nicht verbunden.

2. Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Schülerinnen und Schüler anerkannter berufsbildender Ergänzungsschulen können im Einzelfall nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Auskünfte hierzu erteilt das Dezernat 49 der Bezirksregierung Köln.

3. Rechtsvorschriften

Anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen (§ 118 Abs. 2 SchulG)

1. Allgemeines

Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn die Bezirksregierung festgestellt hat, dass an der Schule zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. Aber auch dann darf die Schule keine staatlichen Abschlüsse vergeben. Hierzu ist die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an staatlichen Externenprüfungen erforderlich. Wer eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule besucht, erfüllt damit die Schulpflicht.

2. Steuerliche Absetzbarkeit von Schulgeld

Eltern, deren Kinder anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen besuchen, können 30% - jedoch maximal 5.000 Euro - des dafür aufgewendeten Schulgeldes steuerlich absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz).

3. Rechtsvorschriften

Anerkannte ausländische oder internationale Ergänzungsschulen (§ 118 Abs. 3 und 4 SchulG)

1. Allgemeines

Das Ministerium kann einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an dieser Schule der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann und in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache erteilt wird. Darüber hinaus muss dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Schule bestehen.

Die Anerkennung einer ausländischen oder internationalen Schule im Bereich der Primarstufe ist nur möglich, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und sichergestellt ist, dass durch die Vergabe von Stipendien eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren für ausländische oder internationale Ergänzungsschulen erhalten Sie hier. An anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen kann die Schulpflicht erfüllt werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 5 SchulG). Der Schulbesuch ist der zuständigen Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen.

Nähere Einzelheiten zu den Qualifikationsnachweisen der Lehrkräfte im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SchulG finden Sie hier.

2. Steuerliche Absetzbarkeit von Schulgeld

Eltern, deren Kinder anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen besuchen, können 30% - jedoch maximal 5.000 Euro - des dafür aufgewendeten Schulgeldes steuerlich absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz).

3. Rechtsvorschriften

Verzeichnisse der Ersatz- und Ergänzungsschulen

Ersatzschulen können Sie nach unterschiedlichen Kriterien hier suchen.

Das Verzeichnis der ausländischen und internationalen Ergänzungsschulen finden Sie hier.

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