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[03.04.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (12. Mail)

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

an diesem Wochenende beginnen die Osterferien. Und dennoch beschäftigt uns alle schon jetzt die Frage, wie es mit der Schule und dem Unterricht nach den Osterferien weitergehen wird.

Die Entscheidung darüber wird vor allem unter den Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes zu treffen sein. Bund und Länder haben am Mittwoch dieser Woche entschieden, dass die bundesweiten Kontaktbeschränkungen bis zum 19. April 2020 aufrechterhalten werden müssen. Welche Verhaltensregeln ab dem 20. April 2020 gelten werden und welche Auswirkungen das auf den Schulbetrieb haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen. Es ist aber beabsichtigt, Sie am 15. April 2020 über die weiteren Schritte zu informieren. Im Vordergrund werden dabei Informationen zur Ausgestaltung und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Schulbetriebes stehen.

Darüber hinaus möchte ich auf folgende Punkte eingehen:

I. Termine der Abiturprüfungen und Zentrale Prüfungen Klasse 10

Die schriftlichen Prüfungen beginnen am 12. Mai 2020. Eine Übersicht, an welchen Tagen welche Klausuren geschrieben werden, ist auf der Homepage des Ministeriums zugänglich:

FAQ Corona-Virus

Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes wird den Abiturientinnen und Abiturienten die Möglichkeit gegeben, sich in der Schule im Rahmen von unterrichtlichen Angeboten auf das Abitur vorzubereiten. Ein Unterricht nach Stundenplan ist nicht vorgesehen.

Auch für die Abiturprüfungen sowie die vorbereitenden unterrichtlichen Angebote hat die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten oberste Priorität.

Es werden daher selbstverständlich die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Gesundheit dieser Personengruppen zu schützen.


II. Vergleichsarbeiten in der Grundschule (VERA 3)

Die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, dass die Vergleichsarbeiten VERA 3 in diesem Jahr in den Ländern freiwillig durchgeführt werden können. Nordrhein-Westfalen wird einmalig darauf verzichten. Auch eine spätere oder freiwillige Testung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.

III. Prüfungen und Abschlüsse an Berufskollegs

Für die vielfältigen Prüfungen und Abschlüsse in den Bildungsgängen der Berufskollegs sind Ihnen per Runderlass vom 01. April 2020 über die Bezirksregierungen wichtige Informationen zugegangen. Zur Klärung von Einzelfragen dazu sind auch weitere Hinweise in die FAQ aufgenommen worden.

Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, sich in der Schule im Rahmen von unterrichtlichen Angeboten auf die Prüfungen vorzubereiten. Ein Unterricht nach Stundenplan ist nicht vorgesehen.

IV. Kein Abschluss ohne Anschluss (KAoA)

Diese Informationen zu KAoA während und nach Beendigung des Ruhens des Unterrichts wurden mit Stand 02. April 2020 aktualisiert. Die Aktualisierungen beziehen sich vornehmlich auf die außerschulischen Praxisphasen in KAoA. Weitere Erläuterungen zu wichtigen Standardelementen, wie z. B. zur Beratung der Agentur für Arbeit oder zum Monitoring, ergänzen die Informationen.

Sie finden diese Information unter folgendem Link im Bildungsportal:

Aktuelle Information zu KAOA


V. Erstattung von Stornokosten für abgesagte Schulfahrten

Mit SchulMail vom 6. März 2020 habe ich im Falle der erforderlichen Absage von Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustauschen sowie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine grundsätzliche Kostenübernahme für die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Unterkünfte) in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten durch das Land zugesagt. Dies gilt nunmehr für alle Schulfahrten im Sinne der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2), die bis zum Beginn der Sommerferien durchgeführt worden wären.

Das Land Nordrhein-Westfalen tritt jedoch nicht in bestehende Verträge mit Dritten ein. Daher erfolgt die Auszahlung nicht direkt an den oder die Vertragspartner, sondern ausschließlich an die Schulen. Die Erstattung von Stornierungskosten wird über die Bezirksregierungen erfolgen.
Um eine zeitnahe und geordnete Abwicklung zu gewährleisten, bitte ich Sie, Ihre Anträge auf Erstattung der Stornierungskosten auf dem beigefügten Formular bis zum 15. Mai 2020 bei der zuständigen Bezirksregierung ausschließlich per E-Mail an die dort eingerichteten Funktionspostfächer einzureichen.

• Bezirksregierung Arnsberg: corona-storno [at] bra.nrw.de (corona-storno[at]bra[dot]nrw[dot]de)
• Bezirksregierung Detmold: corona-stornokosten [at] brdt.nrw.de (corona-stornokosten[at]brdt[dot]nrw[dot]de)
• Bezirksregierung Düsseldorf: corona-stornokosten [at] brd.nrw.de (corona-stornokosten[at]brd[dot]nrw[dot]de)
• Bezirksregierung Köln: reisekostenstelle [at] brk.nrw.de (reisekostenstelle[at]brk[dot]nrw[dot]de)
• Bezirksregierung Münster: stornokosten [at] bezreg-muenster.nrw.de (stornokosten[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de)

Bitte fügen Sie dem Antrag die folgenden Unterlagen bei:
• die Rechnung der Vertragspartner inklusive aller berücksichtigten Rückzahlungen (vgl. Nummern 5 und 6 des Formulars) sowie
• den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen die Höhe der Stornierungskosten hervorgeht.
Die Anträge können nur von den Schulen selbst, nicht aber von den Eltern oder den Vertragspartnern gestellt werden. Auf dem Antragsformular ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen.

Die Auszahlungen der Erstattungen werden voraussichtlich am 15. Juni 2020 beginnen.

Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Ersatzschulen, die in die Zusage zur Übernahme von Stornokosten ausdrücklich einbezogen werden.

VI. Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

Der Runderlass vom 24. März 2020 zur Absage von Schulfahrten und anderer schulischer Veranstaltungen erstreckt sich nur auf Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, um Infektionsgefährdungen vorzubeugen.

Kulturelle oder sportliche Veranstaltungen und weitere Projekte mit außerschulischen Partnern bleiben davon unberührt und können – vorausgesetzt der Schulbetrieb ist wiederaufgenommen worden – weiterhin durchgeführt werden, sofern sie in der Schule stattfinden.

Dasselbe gilt für den Unterricht und die Prüfungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, zum Beispiel in Sporthallen oder Schwimmbädern.

VII. Erweiterung der Notbetreuung

Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der Schulleitung auszuhändigen.
Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden.

Grundlage für diese Erweiterung der Notbetreuung ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsstruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Diese können Sie im Bildungsportal unter der Rubrik Notbetreuung abrufen:

FAQ Corona-Virus

VIII. Erstattung der Elternbeiträge bei Ganztagsangeboten

Die Landesregierung hat am 31. März 2020 beschlossen, dass das Land zur Hälfte die für den Monat April anfallenden Elternbeiträge für Angebote im Rahmen des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2) erstattet.

Die andere Hälfte tragen gemäß einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden die Kommunen selbst. Das Verfahren der Beitragserstattung der Bezirksregierungen an die Kommunen wird derzeit erarbeitet, die Bezirksregierungen werden zeitnah informiert. Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die Kommunen. Rückfragen von Eltern hinsichtlich des Zeitpunkts und Verfahrens der Rückerstattung können nur von den Schulträgern beantwortet werden.

IX. Sonderprogramm des WDR

Der WDR hat seine Programmangebote für Kinder und Jugendliche in Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung bereits seit Mitte März ausgebaut. Auch in den Osterferien wird im WDR-Fernsehen ein Sonderprogramm für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter ausgestrahlt.

Der Sender bietet unter anderem „Die Sendung mit der Maus“, die Serie „Rennschwein Rudi Rüssel“, Magazine wie „Wissen macht Ah!“, „neuneinhalb“, „Kann es Johannes?“ sowie auch Märchenverfilmungen an.

In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung plant der WDR auch für die Zeit nach den Osterferien ein lernorientiertes, moderiertes Sonderprogramm für Kinder und Jugendliche.

Gerade in Zeiten eingeschränkter Bewegungsmöglichkeiten sind Bildungsangebote für Kinder auch in den kommenden Wochen sinnvoll. Klar ist aber auch, dass es sich hierbei um Angebote handelt, denn Ferien sollen auch in diesen Zeiten Ferien bleiben.

X. Erreichbarkeit während der Osterferien

Bitte stellen Sie auch während der Osterferien sicher, dass Sie als Schulleiterin oder Schulleiter für die Schulaufsicht und den Schulträger telefonisch und per E-Mail erreichbar sind.
Ich darf Sie bitten, die Eltern in geeigneter Weise und zeitnah über alle vorausgegangenen und über weitere, noch folgende, Ausführungen zu informieren.

Ich wünsche Ihnen, auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer, trotz der schwierigen Zeiten und all den Unwägbarkeiten, schöne Ostertage.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

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Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Benjamin Verhoeven, 0211 5867-3581, corona [at] msb.nrw.de (corona[at]msb[dot]nrw[dot]de)