Regionale Schulentwicklung
Die Gründung von Gemeinschaftsschulen im Rahmen des Schulversuchs war ein Angebot an die Kommunen in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung setzte damit bereits 2010 systematisch auf eine innovative Schulentwicklung von unten. Die Schulentwicklung in NRW folgt damit dem Grundsatz, Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte frühzeitig in Veränderungsprozesse einzubinden. Angesichts zurückgehender Schülerzahlen war die Gemeinschaftsschule als Schulversuch für die beteiligten Kommunen eine Möglichkeit, neue Wege im Bereich der regionalen Schulentwicklung zu erproben. Durch die Zusammenführung und konzeptionell- inhaltliche Neuaufstellung bestehender Schulformen bestand die Möglichkeit, ein umfassendes weiterführendes und attraktives Schulangebot vor Ort zu gestalten. Perspektivisch wird so die Handlungsfähigkeit der Kommunen gestärkt und die Eigenverantwortung der Schulen ernst genommen.
Die errichteten Gemeinschaftsschulen sind Vorreiter einer langfristig angelegten Weiterentwicklung des kommunalen bzw. regionalen Schulangebots. Dies setzt nicht nur eine umsichtige lokale Schulentwicklungsplanung voraus, sondern erfordert in vielen Fällen eine abgestimmte interkommunale oder regionale Planung. Das gilt vor allem dann, wenn - wie bei kleineren Gemeinden - die organisatorischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule nur durch Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mehrerer Gemeinden gesichert werden können.
Die Errichtungsprozesse in den vergangenen beiden Jahren haben gezeigt: Die Einführung von Gemeinschaftsschulen und die nachfolgenden Schulentwicklungsmaßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn diese von einem breiten regionalen Konsens getragen werden.
Das Modellvorhaben startete im Schuljahr 2011/12 zunächst auf der Grundlage von § 25 des Schulgesetzes NRW. Durch Art. 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde 2011 festgelegt, dass die Schulen, die am Schulversuch teilnehmen, bis zum Ablauf der des Schuljahres 2019/20 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten können. Ab 1. August 2020 werden sie als Sekundarschule gem. § 17a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Sofern sie zusätzlich die Sekundarstufe II umfassen, werden sie ab 1. August 2020 als Gesamtschulen gem. § 17a SchulG geführt. Eine Umwandlung ist auch zu einem früheren Zeitraum möglich.
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