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In ein Schulgebäude laufende Gruppe Kinder, oben ist der Schriftzug "Handlungskonzept Unterrichtsversorgung" eingefügt..

Handlungskonzept Unterrichtsversorgung

Hier finden Sie das Handlungskonzept zur Unterrichtsversorgung vom 14. Dezember 2022 sowie dessen Fortschreibung vom 24. Mai 2024. 

Schul- und Bildungsministerin Dorothee Feller hat ein Handlungskonzept zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung vorgelegt, das kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen umfasst. Dieses Konzept berücksichtigt alle personalwirtschaftlichen und dienstrechtlichen Aspekte und ist in drei Hauptbereiche unterteilt:

  • Lehrerausbildung und Lehrereinstellung
  • Wertschätzung und Entlastung
  • Einstellung und Dienstrecht

Der Lehrkräftemangel ist nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Schulen in Nordrhein-Westfalen, die von der Landesregierung mit hoher Priorität angegangen wurde.

Die Bildung unserer Schülerinnen und Schüler ist eine zentrale Weichenstellung für ihren gesamten weiteren beruflichen Weg und für ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Gut ausgebildete Lehrkräfte sind dabei die beste Garantie für einen qualifizierten Unterricht unserer Schülerinnen und Schüler.

Jede Lehrkraft trägt zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung und der Arbeit in den stark belasteten Kollegien bei. Der Beruf verdient hohe Anerkennung und Wertschätzung in der Gesellschaft.

Das Handlungskonzept Unterrichtsversorgung vom 14. Dezember 2022 war ein erster Schritt, um die Lehrkräfteversorgung unserer Schulen zu verbessern. Im Rahmen dieses Handlungs­konzeptes wurden insbesondere im Bereich der Lehrkräfteausbildung neue innovative Wege entwickelt, um kurz- und mittelfristig gut ausgebildete Lehrkräfte für derzeit unterversorgte Schulformen und Regionen zu gewinnen. 

Das Konzept ist bereits in großen Teilen umgesetzt und zwischenevaluiert. Die Maßnahmen sowie Informationen zum Handlungskonzept sind auf dieser Seite hinterlegt. Ergebnisse der Zwischenevaluation belegen, dass die Maß­nahmen ihre Wirkung in den Schulen zeigen; diese sind mit den Pressemitteilungen vom 16. Oktober 2023 und vom 15. Dezember 2023  auch öffentlich geworden. Diese Maßnahmen des Handlungskonzeptes gelten fort und werden auch weiterhin durch die Schulaufsichtsbehörden angewandt.

Die Behebung des Lehrkräftemangels ist ein fortwährender und dynamischer Prozess, der nicht mit der Veröffentlichung des Handlungskonzeptes aus dem Jahr 2022 abgeschlossen ist. So wurden bereits neben der weiteren Umsetzung und Evaluation des Handlungskonzeptes kontinuierlich neue Maßnahmen entwickelt und umgesetzt, um die Unterrichtsversorgung der Schülerinnen und Schüler zu verbessern.

Die vorliegende Fortschreibung des Handlungskonzeptes stellt diese Neuerungen zusammen und gliedert sie in zwei Abschnitte:

Neue und bereits umgesetzte Maßnahmen, welche seit der Veröffentlichung des Handlungskonzeptes von Dezember 2022 in den Jahren 2023 und 2024 entwickelt wurden, insbesondere aus den Bereichen der Lehrkräfteausbildung und -qualifizierung sowie der Wertschätzung und Entlastung. Diese Maßnahmen sind teilweise komplett umgesetzt oder befinden sich in der Umsetzung für das Schuljahr 2024/25.

Neue und noch umzusetzende Maßnahmen, welche über die Maßnahmen des Handlungskonzeptes von Dezember 2022 und die neuen Maßnahmen aus den Jahren 2023 und 2024 hinausgehen. Diese weiteren neuen Maßnahmen werden noch erarbeitet und für die Schulen umgesetzt. Dies erfolgt unverzüglich und unmittelbar. 

Zur besseren Übersicht ist bei jeder Maßnahme der Stand der Umsetzung vermerkt.

Bei allen Maßnahmen sind die Empfehlungen der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz der Länder berücksichtigt worden. 

Ebenso werden die Neuerungen und Leistungen aus dem bundesweiten Startchancenprogramm und der Umsetzung in Nordrhein-Westfalen mit rund 230 Millionen Euro für ca. 920 Schulen mit besonderen schulischen und sozialen Herausforderungen zukünftig mit einzubeziehen. Damit sind bauliche, unterrichtliche, schulorganisatorische Entwicklungen und ein weiterer effektiver Ausbau der Schulsozialarbeit und multiprofessionellen Teams verbunden.  

Nachhaltige Veränderungen brauchen Zeit und Kontinuität. Mit der vorliegenden Fortschreibung des Handlungskonzeptes erhalten die Schulaufsichtsbehörden und Schulen weitere konkrete Handlungsmöglichkeiten, um die Unterrichtsversorgung in Nordrhein-Westfalen sowohl kurzfristig als auch nachhaltig zu verbessern. Es bleibt eine Herausforderung und ich danke alle am Schulleben Beteiligten, die gemeinsam Schritt für Schritt zur Verbesserung beitragen.  

Dorothee Feller

Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Maßnahmen aus den Bereichen Lehrerausbildung und Lehrereinstellung

Einen regionalen Schwerpunkt in der Gewinnung künftiger Lehr­kräfte im und für das Ruhrgebiet setzt das Projekt „Lehramts­stipendium Ruhr. Deine Region. Deine Chance.“, das zusammen mit der RAG-Stiftung und der Wübben Stiftung Bildung sowie den drei Universitäten im Ruhrgebiet aufgelegt worden ist. An­gesprochen werden Studierende mit einem besonderen sozialen Engagement. In den Jahren 2024 und 2025 werden zwei Gruppen von jeweils 70 Studierenden mit dem Berufsziel Lehr­amt für die Grundschule, Schulen der Sekundarstufe I sowie auch Schulen der Sekundarstufe II an den Ruhrgebiets­universitäten Dortmund, Bochum und Duisburg-Essen gefördert. Sie werden für bis zu drei Jahre monatlich mit einem Betrag von 300.- Euro unterstützt. Gleichzeitig werden sie als Lern­helferinnen und Lernhelfer an Schulen in herausfordernder Lage aktiv und tragen dazu bei, Schülerinnen und Schüler mit be­sonderen Bedarfen zu unterstützen. An den drei Ruhrgebiets­universität belegen sie das spezielle Studienprofil „Bildungs­gerechtigkeit“. Dies bereitet sie auf die Tätigkeit an den jeweili­gen Schulen besonders vor und legt bewusst einen Schwerpunkt auf die Ausrichtung der späteren Berufsbiographie: Bei der Bewer­bung für den Vorbereitungsdienst werden die ehemaligen Stipendiatinnen und Stipendiaten an den Zentren für schul­praktische Lehrerausbildung im Ruhrgebiet berücksichtigt und von dort Schulen in herausfordernder Lage zugewiesen. Die Ef­fekte des Lehramtsstipendiums Ruhr werden im Jahr 2025 eva­luiert. Die Umsetzung ist zum Sommersemester 2024 erfolgt.

Zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung an Schulen mit sonderpädagogischer Förderung wird der Seiteneinstieg mit berufs­begleitendem Vorbereitungsdienst nach OBAS (Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung) für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung geöffnet. 

  • Angesprochen werden zum einen berufserfahrene Personen, die über einen nicht-lehramtsbezogenen Hoch­schul­abschluss verfügen, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht und einen Bezug zu sonderpädagogischer Förderung oder zu mindestens einem Unterrichtsfach der Ausbildung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung erkennen lässt.
  • Zum anderen wird Studienabsolventinnen und -absolventen des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen er­möglicht, ihren Vorbereitungsdienst im Lehramt für sonder­pädagogische Förderung zu absolvieren und ihr Lehramt zu wechseln Die Einstellungschancen der Studien­absolventinnen und -absolventen mit dem Lehramt an Gym­nasien und Gesamtschulen werden damit erweitert. Dafür muss eines der studierten Fächer einem Fach des Lehramts für sonderpädagogische Förderung entsprechen.

Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach sowie einem Förderschwerpunkt (insbesondere „Lernen“, „Emotionale und soziale Ent­wicklung“ oder „Sprache“). Schulpraktischer Ausbildungsort sind Schulen mit Gemeinsamem Lernen oder Förderschulen. 

Mit dem Bestehen der Staatsprüfung am Ende der Ausbildung wird die volle Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonder­pädagogische Förderung erworben.

Die Umsetzung ist mit Wirkung für den Ausbildungsbeginn 1. November 2024 erfolgt.

von Personen im Seiteneinstieg mit Pädagogischer Einführung

Zur Begleitung und Unterstützung sollen Personen im Seiten­einstieg, die an einer pädagogischen Einführung in den Schul­dienst teilgenommen haben, im Anschluss weitere Unterstützung erhalten. So wurde jetzt die Möglichkeit geschaffen, ein Jahr länger das Angebot des Senior-Mentorings mit der Unter­stützung durch erfahrene Pensionärinnen und Pensionäre zu nutzen. 

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

von befristet beschäftigten Lehrkräften 

Seit Beginn des Schuljahres 2023/24 steht allen befristet be­schäftigten Lehrkräften die Handreichung „Vertretungslehrkraft in NRW: Orientierung – Impulse – Materialien“ der QUA-LiS NRW als niederschwelliges Unterstützungsangebot zur Ver­fügung.

Die Handreichung bezieht sich auf die Handlungsfelder „Unter­richten“, „Erziehen“, „Lernen und Leisten“, „Beraten“ und „System Schule“ und berücksichtigt individuelle Vorkenntnisse und Interessen. Damit wird in allen Schulformen und -stufen von der Primarstufe bis zum Berufskolleg auf unterschiedliche Berufsbiographien der befristet beschäftigten Lehrkräfte ein­gegangen.

Begleitend zu dieser Handreichung hat die QUA-LiS NRW digital einen Moodle-Kurs bereitgestellt, der eine weitere Vertiefung durch fachlich-inhaltliche Textangebote, Videosequenzen sowie Verweise auf Internetangebote und Literaturhinweise ermöglicht. Der Moodle-Kurs ist frei zugänglich.

Als zusätzliches Angebot stellt die QUA-LiS den Moodle-Kurs auch als Download zur Verfügung. So haben Schulen, die LOGINEO NRW LMS nutzen, die Möglichkeit, den Kurs in ihr schuleigenes Lernmanagementsystem zu integrieren und durch eigene Informationen und Materialien für ihre Vertretungs­lehrkräfte zu ergänzen.

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

Um zukünftig noch mehr junge Menschen für den Lehrkräfteberuf an Berufskollegs zu gewinnen, wird an den Beruflichen Gym­nasien ein neues Unterrichtsangebot erprobt, in dem Schüler­innen und Schüler erste berufspädagogische Kompetenzen er­werben. In einem von interessierten Berufskollegs gestalteten neuen Differenzierungsfach können Schülerinnen und Schüler schon vor dem Abitur berufsbezogene Vermittlungs­kompetenzen erwerben, die später vielfältig verwertbar sind und auf ein Lehramtsstudium für das Berufskolleg vorbereiten. Mit dem Unterrichtsangebot, das verschiedene Berufskollegs er­proben möchten, soll der eigene Nachwuchs gefördert und Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs für die spätere berufliche Tätigkeit als Lehrkraft begeistert werden. Das neue Fach beinhaltet neben praxisorientiertem Unterricht auch Kennenlern-Besuche bei Zentren für schulpraktische Lehrer­ausbildung und Hochschulen mit Lehramtsstudiengängen für die Schulform Berufskolleg.

Die Umsetzung ist im Schuljahr 2024/25 erfolgt.

Der Seiteneinstieg mit berufsbegleitendem Vorbereitungsdienst nach OBAS (Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung) wurde für das Lehramt an Grundschulen geöffnet. Angesprochen sind Personen mit Berufserfahrung, die über einen nicht-lehramtsbezogenen Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule verfügen, der Studienleistungen beinhaltet, die einen Bezug zu mindestens einem Unterrichtsfach der Grundschule haben.

An Grundschulen erfolgt im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung nach OBAS eine Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule, wobei die Ausbildung obligatorisch in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik stattfinden muss. Am Ende der in der Regel 24-monatigen Ausbildung steht mit dem Bestehen der Staatsprüfung der Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Schulform Grundschule, welche Verbeamtungsperspektiven sowie die Möglichkeit einer späteren Bewerbung auf Beförderungsstellen schafft.

Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses nach Absolvieren der Pädagogischen Einführung bereits an Grundschulen tätig sind, wird ebenfalls der Zugang zur OBAS-Ausbildung an der Grundschule ermöglicht, sofern sie über die dafür erforderlichen Qualifikationen verfügen.

Befristung auf fünf Jahre.

Um die Unterrichtsversorgung an Grundschulen im Land Nordrhein-Westfalen weiter zu verbessern und die Einstellungsperspektive der Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen deutlich zu erhöhen, erhalten zukünftig alle Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen die Möglichkeit, dauerhaft an einer Grundschule eingestellt zu werden, auch wenn ihre Lehrbefähigungen kein Fach der Grundschule abbilden. Dabei wird die Einstellung mit einer Verpflichtung zur Nach- bzw. Weiterqualifizierung verbunden, um diese Lehrkräfte im Bereich Grundschuldidaktik und -methodik weiter zu qualifizieren. Der Einsatz der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Gymnasium und die Gesamtschule soll, wenn möglich, aus schulfachlichen Gründen zunächst in den Klassen drei und vier erfolgen.

Befristung zunächst auf zwei Jahre.

Ausweitung des Dualen Masters für das Berufskolleg

Derzeit besteht in ausgewählten technischen Fachrichtungen für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit ingenieurwissenschaftlichen Abschlüssen (Bachelor, Diplom) die Möglichkeit, im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums den Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs zu erwerben. Mit dem sich anschließenden berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (OBAS) wird dann die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs erworben.

  • Seit dem 1. Mai 2023 werden auch Bachelor-Universitätsabsolventinnen und -absolventen zugelassen. 
  • Folgende weitere Fachrichtungen wurden aufgenommen: Bautechnik mit Hochbautechnik oder Tiefbautechnik, Mediendesign und Designtechnik sowie Technische Informatik. Das setzt die Einrichtung entsprechender Teilstudiengänge an Universitäten voraus. 

Weitere fachspezifische Maßnahmen für das Berufskolleg

Die Fächerstruktur der Berufskollegs ist geprägt durch eine große Anzahl von Fächern und Fachrichtungen, die oft auch einem vergleichsweise schnellen Wandel unterliegen und häufig - auch konjunkturbedingt - mit schwankenden Personalbedarfen verbunden sind. Dies führt dazu, dass für bestimmte berufliche Fachrichtungen im Bereich Berufskolleg für den Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen verstärkt geworben werden sollte. Dies betrifft derzeit beispielsweise die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Gesundheitswissenschaft/Pflege in besonderem Maße. Dabei soll besonderes Augenmerk auf die neuen Möglichkeiten zur Gewinnung von Master-Absolventinnen und -absolventen von Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) gelegt werden.

Um Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bestimmter Fachrichtungen am Ende ihrer Ausbildung aus überversorgten Regionen für unterversorgte Regionen gewinnen zu können, soll die persönliche Beratung intensiviert werden. Dies ist derzeit beispielsweise bei der Fachrichtung Gesundheitswissenschaften erforderlich.

Finanzielle Anreize für den Erwerb des Lehramts an Berufskollegs in spezifischen technischen Mangelfachrichtungen

Der Arbeitsmarkt unterliegt einem steten Wandel. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, im Wettbewerb um die besten Bewerberinnen und Bewerber zu bestehen. Gerade Ingenieurinnen und Ingenieure werden mit lukrativen finanziellen Angeboten teilweise direkt von der Universität in Wirtschaftsunternehmen und Betriebe abgeworben und stehen somit nicht mehr dem Lehrkräftemarkt zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung die Möglichkeiten prüfen, zum Erwerb des Lehramts an Berufskollegs in spezifischen technischen Mangelfachrichtungen finanzielle Anreize für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zu setzen. Dadurch sollen insbesondere Ingenieurinnen und Ingenieure für eine Tätigkeit im Schuldienst gewonnen werden.

Um zukünftig die Zahl der Absolventinnen und Absolventen der Lehramtsstudiengänge für das Grundschullehramt und das Lehramt für sonderpädagogische Förderung in verschiedenen Fachrichtungen zu erhöhen, wird ein weiterer Ausbau der Studienanfängerplätze geprüft. Die so ausgebildeten Lehrkräfte sichern langfristig eine ausreichende Zahl an Personen für den Schuldienst in Nordrhein-Westfalen. Ein Ausbau von Studienanfängerplätzen kann nur langfristig auf dem Lehrerarbeitsmarkt wirken.

Flankierend gab und gibt es bereits verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs von Studierenden. Das Ministerium für Schule und Bildung fördert beispielsweise das aus der Ruhrkonferenz hervorgegangene Projekt „talents4teachers“ der drei Ruhrgebietsuniversitäten und unterstützt so weitere Mentoringprogramme an Universitäten. Solche Anstrengungen sollen fortgesetzt und ausgebaut werden.

Um die sich abzeichnenden Personalüberhänge im Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen zu nutzen, ist für Studienabsolventinnen und -absolventen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit einem der Schulform entsprechenden Unterrichtsfach die Möglichkeit geschaffen worden, im unmittelbaren Anschluss an ihre universitäre Ausbildung den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (OBAS) für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen aufzunehmen und die entsprechende Lehramtsbefähigung zu erwerben.

Die berufsbegleitende Ausbildung erfolgt - auch für das Lehramt an Grundschulen - in zwei Fächern. An Grundschulen erfolgt im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung nach OBAS eine Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule, wobei die Ausbildung obligatorisch mindestens in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik erfolgen muss.

Anders als bei einem Schulformwechsel nach Abschluss der gesamten Ausbildung werden die Master-Absolventinnen und -Absolventen im Rahmen eines berufsbegleitenden lehramtsbezogenen Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen frühzeitig für die schulformspezifischen Anforderungen dieses anderen Lehramts ausgebildet. Das berufsbegleitende Format des Vorbereitungsdienstes ist um sechs Monate verlängert und ist mit einer höheren Vergütung verbunden.

Befristung auf fünf Jahre.

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern kann mit ihrer Zustimmung auch über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht übertragen werden. Aktuell ist der mögliche Umfang des selbstständigen zusätzlichen Unterrichts von bis zu drei Wochenstunden auf bis zu sechs Wochenstunden erhöht worden.
Leistungsstarke Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden stärker als bisher ermutigt, diese freiwillige Maßnahme intensiver zu nutzen und somit einen weiteren Beitrag zur Sicherung der Unterrichtsversorgung zu leisten.

Entfristung dieser Sonderregelung seit dem 1. Mai 2023.

Das bisher erforderliche Sprachniveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird für die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen auf das Niveau C1 festgesetzt. Das Sprachniveau C2 bleibt jedoch das für die Ausübung des Lehrerberufs erforderliche Sprachniveau, das zum Ende einer Ausgleichsmaßnahme erreicht werden muss, um diese erfolgreich abzuschließen.

Durch diese Neuerung wird sich die Zahl der Erfolg versprechenden Anerkennungsanträge erhöhen, sodass die Kompetenzen von Lehrkräften aus Drittstaaten angesichts einer stetig wachsenden Anzahl von geflüchteten schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen den Schulen als Gewinn zur Verfügung stehen.

Eine entsprechende Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt ist am 15. April 2023 in Kraft getreten.

Erweiterung des Bewerberfeldes

An Grundschulen, Förderschulen und weiterführenden Schulen wirken Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen im Rahmen von Multiprofessionellen Teams bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schülerinnen und Schüler zusammen.

Der Bewerberkreis der vergleichbaren pädagogischen Abschlüsse wird auch für Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger geöffnet.

Beginn: sofort          
 

Stellen für andere Professionen

Mit dem Masterplan Grundschule und der Neuausrichtung der Inklusion sind zum Schuljahr 2023/24 die Zahl der Stellen für die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase der Grundschule um 400, für die Multiprofessionellen Teams Inklusion Sekundarstufe I um 300 und für die Multiprofessionellen Teams Förderschule um 125 Stellen erhöht worden.

Wertschätzung der Beschäftigten an Schulen und Entlastungen der Lehrkräfte und Schulleitungen

Bereits mit dem Handlungskonzept Unterrichtsversorgung vom 14. Dezember 2022 wurde für die Klasse 10 an den allgemein­bildenden Schulen die Bandbreite der verpflichtend zu schreibenden Klassenarbeiten in den Fächern der Zentralen Prüfung 10 (Deutsch, Mathematik und Englisch) von „4 bis 5“ auf „3 bis 5“ zum Schuljahr 2023/24 abgesenkt. 

Darüber hinaus hat das Ministerium für Schule und Bildung allen allgemeinbildenden Schulformen mit einer Sekundarstufe I die Möglichkeit eröffnet, ebenfalls mit Beginn des Schuljahres 2023/24, auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch auf eine Klassenarbeit im Schuljahr zu verzichten. 

Die Schulen erhalten somit mehr Handlungsfreiheit bei der Gestaltung ihres Leistungsbewertungskonzeptes und können die Korrekturbelastung der Lehrkräfte gezielt absenken.

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

Pressemitteilung vom 4. August 2023

Um Grundschulen im Prozess der gemeinsamen Unterrichts­entwicklung zu unterstützen und Lehrkräfte von umfangreicher Konzept- und Dokumentationsarbeit zu entlasten, wird QUA-LiS NRW sukzessive praxistaugliche Beispiele für schuleigene Unterrichtsvorgaben – im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufig als „Arbeitspläne“ bezeichnet – für das jeweilige Fach zur Verfügung stellen. Das Angebot kann gemäß den jeweiligen Bedürfnissen vor Ort frei genutzt, verändert und angepasst werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Basis­kompetenzen Lesen, Schreiben, Zuhören und Rechnen. Die Muster für die schuleigenen Unterrichtsvorgaben sollen bereits im nächsten Schuljahr zur Verfügung stehen und dazu dienen, dass die Schulen ihre Unterrichtsvorgaben ohne großen bürokra­tischen Aufwand gestalten und im Schulalltag umsetzen können. 

In der Übergangszeit wird im Rahmen der Qualitätsanalyse bis zum Schuljahr 2025/26 auf die Einreichung von schuleigenen Unterrichtsvorgaben verzichtet. Über diese Regelung wurden die Schulen durch die Bezirksregierungen mit Erlass vom 16. August 2023 informiert. Bis die neuen Muster für die schuleigenen Unterrichtsvorgaben vorliegen, können die Schulen im Aus­tausch mit der Schulaufsichtsbehörde auf ihre bestehenden Arbeitspläne zurückgreifen.

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

Pressemitteilung vom 4. August 2023

Das Angebot der Übergangslotsen, das als Bestandteil der Fach­kräfteoffensive NRW gemeinsam mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales neu geschaffen wurde, richtet sich vor allem an Schülerinnen und Schüler im sogenannten Übergangs­sektor, also in den Bildungsgängen der vollzeitschulischen Ausbildungsvorbereitung und an den Berufsfachschulen des Berufskollegs. Mithilfe der Übergangslotsen sollen noch mehr junge Menschen den direkten Weg aus der Schule in eine Aus­bildung finden. Insgesamt haben ab Herbst 2023 133 Übergangslotsen ihre Arbeit aufgenommen.

Die Übergangslotsen werden in die bestehenden Strukturen des Berufskollegs und in den Übergang Schule - Beruf eingebunden. Durch das Angebot der Übergangslotsen werden Lehrkräfte ent­lastet, da das Praktikums-Matching und die -begleitung durch professionelle Kräfte unterstützt werden

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

Pressemitteilung vom 14. Juni 2023 

An den nordrhein-westfälischen Schulen werden folgende Verwaltungsvereinfachungen umgesetzt:

Bereits mit Wirkung für das laufende Schuljahr 2023/24 entfällt die bislang verpflichtend vorzunehmende zeitintensive Eck­daten-Onlineerfassung zur Anschlussvereinbarung. Diese Online-Befragung war ein verpflichtendes Standardelement im Rahmen der Beruflichen Orientierung in KAoA. Von dieser administrativen Entlastung profitieren die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I und II sowie alle vollzeitschulischen Bildungsgänge der Berufskollegs, die nicht zu einem Berufs­abschluss führen oder diesen voraussetzen. Dieser Bürokratie­abbau führt u. a. auch zu einer Entlastung bei den Schul­aufsichtsbehörden.

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

Ferner entfällt bei trägergestützten Angeboten die Erhebung der „Teilnahmebedarfe“ in allen Klassen und Jahrgangsstufen. Hierzu liegen bereits nach den Erfahrungen der Vorjahre hin­reichende Informationen vor, mit denen die Teilnahmebedarfe geplant werden können.  

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

Das bislang jährlich durchgeführte Monitoring der KAoA-Standardelemente erfolgt in der Sekundarstufe I zukünftig nur noch alle zwei Jahre und der Abfrageumfang wird deutlich re­duziert und auf die verpflichtend umzusetzenden Praxisphasen fokussiert.

Die Umsetzung ist mit Wirkung zum Schuljahr 2023/24 erfolgt.

Mit der Neuausrichtung der Inklusion ist zum 1. August 2024 u.a. vorgesehen, die Zahl der Stellen für Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams für Inklusion in der Sekundarstufe I um 300 zu erhöhen.

Die Umsetzung ist für das Schuljahr 2024/25 geplant. 

Aufgrund der angespannten personellen Situation an den in­klusiv arbeitenden Schulen der Sekundarstufe I soll von der haushaltsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass das für eine Stellenbesetzung in Frage kommende päda­gogische Personal bereits im laufenden Schuljahr 2023/24 auf freie und derzeit nicht besetzbare Stellen für Lehrkräfte ein­gestellt werden kann. 

Die Umsetzung ist im März 2024 erfolgt.

Zum 1. August 2024 sind die auf Stellen für Lehrkräfte ein­gestellten Personen auf die dann bereitstehenden Tarifstellen umzubuchen mit der Folge, dass die Stellen für Lehrkräfte wieder regulär besetzt werden können.

 

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Mai 2023 wird die Besoldung der beamteten Lehrkräfte der Primarstufe und Sekundarstufe I stufenweise bis zum 1. August 2026 in die Besoldungsgruppe A 13 angehoben. Die besoldungsgesetzlichen Regelungen wirken sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV-EntgO-L) auch auf die Eingruppierung tarifbeschäftigter Lehrkräfte an diesen Schulformen aus, die in der Tätigkeit von lehramtsausgebildeten Lehrkräften beschäftigt sind.

Die Angleichung der Lehrkräftebesoldung an Grundschulen und in der Sekundarstufe I ist ein deutliches Signal der Anerkennung und Wertschätzung. Mit der Besoldungsanpassung ist der Lehrerberuf aufgewertet und deutlich attraktiver gestaltet worden.

Zu den Details geht es hier.

Um zukünftig mehr Personen für den Lehrerberuf zu gewinnen und insbesondere mehr Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums zu motivieren, wird das Ministerium für Schule und Bildung eine überarbeitete und neu ausgerichtete Informations- und Werbekampagne für den Lehrerberuf auflegen. Dabei soll die Wertschätzung für die Arbeit von Lehrerinnen und Lehrern und Schulleitungen im Vordergrund stehen.
Mit Blick auf die junge Zielgruppe soll der Fokus auf Onlinewerbemaßnahmen liegen. Für die Lehrerwerbekampagne sind in 2023 rund eine Millionen Euro vorgesehen.

Zudem werden die Werbe- und Informationsveranstaltungen für Oberstufenschülerinnen und -schüler sowie Berufseinsteigerinnen und -einsteiger an Schulen, Universitäten und auf Messen und Absolventenkongressen wieder intensiviert. Daran schließen sich die Beratungsleistungen der landesweiten Beratungsstelle beim Landesprüfungsamt und die Seiteneinstiegsberatungen der Bezirksregierungen an.

Durch eine Modernisierung und Zusammenfassung der Portale zur Einstellung (LEO, LOIS, VERENA und ANDREAS) zu einem Portal (meWiS: „mein Weg in den Schuldienst“) soll erreicht werden, dass Einstellungsmöglichkeiten passgenauer gefunden werden.

Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten entlasten Schulleitungen und Lehrkräfte von Verwaltungsaufgaben, so dass sich Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter verstärkt ihrem eigentlichen „pädagogischen Kerngeschäft“ (Unterrichten, Erziehen, Beraten, Beurteilen, Betreuen, Fördern, Innovieren, Evaluieren) und der Qualitätsverbesserung von Schule widmen können. Es findet eine Konzentration auf pädagogische Aufgaben und Unterricht statt und es wird damit langfristig eine Verbesserung der Schulqualität erwartet.

Pädagogische Gutachten sind wichtige Dokumente, um zu zentralen Fragestellungen in der Bildungsbiografie einer Schülerin oder eines Schülers Entscheidungen herbeizuführen.
Das bekannteste Verfahren ist das sog. „AO-SF-Verfahren“. Es ist sehr komplex und bedarf eines rechtssicheren Rahmens, da eine Feststellung in diesem Kontext umfassende Auswirkungen auf die Bildungsbiografie einer Schülerin oder eines Schülers hat.

Das Ministerium für Schule und Bildung hat einen „Wissenschaftlichen Prüfauftrag zur steigenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ vergeben. Dieser soll Empfehlungen erarbeiten, die eine Grundlage für zukünftige Veränderungen des AO-SF-Verfahrens darstellen sollen. Ziel der Veränderungen ist u. a. eine Verschlankung der Verfahrensabläufe, die zu einer spürbaren Entlastung der beteiligten Lehrkräfte führt, aber dennoch eine aussagekräftigte Entscheidungsgrundlage bietet.

Insbesondere an Grundschulen und Förderschulen in herausfordernden Lagen fehlt häufig die sonst übliche Unterstützung durch Eltern oder andere Personen aus dem konkreten Umfeld der Kinder und Jugendlichen (z.B. als Lesepaten, Begleitung von Ausflügen, als Begleitung bei Schulwegen, als Unterstützung bei schulischen Veranstaltungen wie Projektwochen oder auch Schul- und Sportfesten).

Um diesen Schulen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten eine spürbare - physische und psychische, alltagstaugliche und zeitnahe - Entlastung anbieten zu können, soll es ermöglicht werden, Unterstützungspersonal auf nicht zu besetzende Lehrerstellen befristet einstellen zu können.

Die möglichen Bewerberinnen und Bewerber sollen die Lehrkräfte bei der Bewältigung von Alltagsroutinen im Kontext Schule und Unterricht entlasten, da der Unterrichtsalltag durch viele organisatorische Anforderungen gekennzeichnet ist, die nicht unerheblich Aufmerksamkeit und Arbeitszeit der Lehrkräfte binden. Im Kern unterstützen sie die Lehrkräfte bei organisatorischen Alltagsaufgaben wie Listenführung, niederschwelligen Dokumentationsaufträgen, beim Organisieren und bei Aufräumarbeiten zur Herstellung der Unterrichts- und Arbeitsfähigkeit in der Klasse u. v. m.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Einstellung und Dienstrecht

Um zukünftig noch mehr Schülerinnen und insbesondere Schüler für den Lehrkräfteberuf an Grundschulen zu gewinnen, wird das Ministerium für Schule und Bildung im Rahmen der neu aufgelegten Informations- und Werbekampagne für den Lehrkräfteberuf zielgruppenspezifisch die Möglichkeit zur Durch­führung von Praktika im Kontext der Beruflichen Orientierung speziell an Grundschulen bewerben. Bei diesen Praktika handelt es sich formal um Betriebspraktika in der Sekundarstufe I bzw. Praxiselemente in der Sekundarstufe II. Die Maßnahme soll ver­stärkt das Interesse für das Lehramt an Grundschulen bei den Schülerinnen und Schülern wecken und eine berufliche Perspek­tive aufzeigen. Lehrkräfte an Grundschulen sind die besten Werbebotschafterinnen und ‑botschafter für diese Schulform.

Die Umsetzung ist Ende Januar 2024 erfolgt.

Die Hinzuverdienstgrenze für Beamtinnen und Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind und als Tarifbeschäftigte weiter in den Schulen unterrichten, ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt. Die Landesregierung beabsichtigt zeitnah durch eine Initiative zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes eine Verlängerung dieser Regelung um weitere fünf Jahre. Damit bleibt es für pensionierte Lehrkräfte finanziell attraktiv, vorübergehend auch in einem größeren Stundenumfang wieder zu unterrichten. Sie können damit unbegrenzt zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen hin­zuverdienen.

Die Umsetzung ist mit Wirkung für den 1. Januar 2025 vorgesehen. 

Abordnungen im Schulbereich sind schulformübergreifend sowie schulamts- und bezirksübergreifend möglich und werden angesichts der unterschiedlichen Personalausstattung in einzelnen Regionen und Schulformen stärker und flächendeckend genutzt.

Ein vorübergehender Einsatz an einer Schule kann auch länger als ein Schulhalbjahr dauern, so dass auch diese Option vermehrt zu prüfen ist. Dies ist aus schulfachlichpädagogischen Gründen gerade für einen kontinuierlichen Aufbau der Lern- und Sozialkompetenzen in den Grund- und Förderschulen von besonderer Bedeutung.

Die Entwicklung von Indikatoren für die in jedem Einzelfall notwendige Bewertung durch die Schulaufsichtsbehörden erleichtert die Entscheidungen vor Ort für alle Beteiligten. Schulaufsicht und Schulleitungen sowie Personal- sowie Schwerbehindertenvertretungen setzen ihre gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei diesem Thema fort.

Um die Personalsituation in derzeit unterversorgten Schulen in Nordrhein-Westfalen zeitnah mit grundständig ausgebildetem Personal zu verbessern, sollen zukünftig sämtliche Neueinstellungen an allen Schulformen und in allen Regionen grundsätzlich mit (schulformübergreifenden) Abordnungen verbunden werden. Voraussetzung ist, dass die abordnende Stammschule ausreichend gut mit Lehrpersonal versorgt ist und sich in angemessener Entfernung eine unterversorgte Schule befindet. Die Steuerung der Maßnahme erfolgt für jede einzelne Schule einzelfallbezogen durch die Bezirksregierungen. Ausnahmesituationen an den Schulen mit Neueinstellungen hinsichtlich Personalausstattung und Fachbedarf sind zu berücksichtigen.

Die Bezirksregierungen identifizieren Schulen, bei denen im Rahmen einer Neueinstellung eine Teil- oder Vollabordnung an eine unterversorgte Schule realisiert werden kann und prüfen zunächst, ob eine schulformgleiche Abordnung möglich ist. In einem zweiten Schritt werden auch schulformübergreifende Abordnungen in Betracht gezogen. Ebenso sind schulamts- und regierungsbezirksübergreifende Abordnungen möglich.

Bei der Stellenausschreibung - im Listenverfahren mit dem Einstellungsangebot - werden Bewerberinnen und Bewerber stets auf diese Modalität der Stellenbesetzung hingewiesen. Dabei sollen die Ausschreibungen mit schulformübergreifender Abordnung möglichst ein Fach der Schulform enthalten, an die abgeordnet werden soll.

Befristung auf zwei Jahre.

Anträge der Lehrkräfte auf Teilzeitbeschäftigung, die nicht im Zusammenhang mit familiären Gründen stehen (z. B. Kinderbetreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen), werden intensiv geprüft, ob im Einzelfall dienstliche Gründe einer Genehmigung (im beantragten Umfang) entgegenstehen.

Anträge der Lehrkräfte auf Versetzung in den Ruhestand, die vor dem regulären Pensionseintrittsalter bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich sind (allerdings mit Einbußen bei der Versorgung), werden in bewährter Praxis aus dienstlichen Gründen bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben.

Der derzeit gültige Versetzungserlass des Landes Nordrhein-Westfalen regelt, dass Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung von grundsätzlich acht Monaten und mehr, die nicht an die bisherige Schule zurückkehren möchten, wohnortnah und dort an einer Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen sind. Dies gilt auch für diejenigen, die sich innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit befinden.
Um die Unterrichtsversorgung in unterversorgten Regionen deutlich verbessern zu können, ist zukünftig ein wohnortnaher Einsatz an einer Schule mit entsprechendem Bedarf im Umkreis von bis zu 50 Kilometern zum Wohnort vorgesehen.

Die Umsetzung ist seit dem  Versetzungsverfahren im Frühjahr 2023 erfolgt.

Personen, die an Schulen in einem befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis bereits als Lehrkraft unterrichten, wird die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu stellen.

Voraussetzungen:

  • mindestens Bachelorabschluss einer Hochschule oder anderer vergleichbarer Hochschulabschluss,
  • Unterrichtserfahrung von mindestens drei Jahren im Umfang von mindestens einer halben Stelle innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet unter Einbindung der Schulleitung, ob die Person für die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis als Lehrkraft im Schuldienst geeignet ist.

Eine Entfristung von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Staatsprüfung nicht bestanden haben, ist nicht möglich.

Befristung der Maßnahme auf zwei Jahre und Evaluation; Geltung für die Schulform Grundschule, die Schulformen der Sekundarstufe I und die Förderschule.

Neue und noch umzusetzende Maßnahmen

Alltagshelfende schaffen in den Schulformen Grundschule und Förderschule eine spürbare physische und psychische sowie alltagstaugliche und zeitnahe Entlastung der Lehrkräfte. Diese Unterstützung ermöglicht es den Lehrkräften, sich auf das Kern­geschäft „Unterricht“ zu fokussieren. Diese Entlastung soll nun auch auf die Schulformen Hauptschule und Realschule in den Klassen 5 und 6 ausgeweitet werden. 

Ein größeres Schulgebäude, eine andere Organisationsstruktur, viele Fächer, das Fachlehrerprinzip, der Ganztagsunterricht und die große Anzahl neuer Mitschülerinnen und Mitschüler stellt für viele Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 eine große Herausforderung dar. Alltagshelfende bieten eine kompe­tente, verlässliche wertvolle Hilfe. Als Ansprechpersonen ohne pädagogisches Aufgabenprofil können sie in organisatorischen Fragen Hilfestellungen übernehmen. Durch ihre Anwesenheit können sie die Rolle einer Bezugsperson einnehmen und damit als Anker in der Klasse einen wertvollen Beitrag leisten und Lehrkräfte auf diese Weise bei Alltagsroutinen und -aufgaben unterstützen.

Die Umsetzung ist mit Wirkung für das Schuljahr 2024/25 erfolgt.

Die Beantragung von Schulentwicklungsvorhaben für Schulen wird erleichtert.

Auf der Grundlage des § 25 Absatz 3 SchulG soll der Erlass „Mehr Freiräume für innovative schulische Vorhaben“ neu ge­fasst werden. Durch die Neuerungen wird für die Schulen die Be­antragung von Schulentwicklungsvorhaben erleichtert, der Ab­lauf transparenter und somit können innovative Ideen einfacher und zielgerichteter realisiert werden. 

Ein zentrales Element des neugefassten Erlasses ist eine vor­geschaltete Bewertung der grundsätzlichen Ideen der Schulen. Noch bevor eine Schule in eine breit angelegte Konzept­entwicklung mit allen Beteiligten vor Ort einsteigt, erhält sie die Möglichkeit, ihre Konzeptidee der zuständigen Fachaufsicht vor­zustellen und entsprechend zu erläutern. Im Anschluss erhält sie eine Rückmeldung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit.

Ein weiteres zentrales Element ist die unbefristete Genehmigung eines Vorhabens unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Umsetzung ist mit Wirkung das Schuljahr 2024/25 erfolgt.

von Personen im Seiteneinstieg mit Pädagogischer Einführung

Zur Begleitung und Unterstützung sollen Personen im Seiten­einstieg, die an einer pädagogischen Einführung in den Schul­dienst teilgenommen haben, im Anschluss weitere Unterstützung in Form eines zusätzlichen landesweiten Fortbildungsangebotes erhalten. 

Die Fortbildungsmaßnahme ist überfachlich angelegt und wird im Blended-Learning-Format mit Präsenz- und digitalen Elementen entwickelt. Damit erfolgt eine weitere Professionalisierung der Teilnehmenden mit konkretem Praxisbezug und ermöglicht die Erweiterung des Repertoires an Handlungsstrategien für die Unterrichtsführung.

Die Umsetzung ist für das Schuljahr 2024/25 geplant.

von Personen in multiprofessionellen Teams

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase, Fachkräfte im multi­professionellen Team im Gemeinsamen Lernen an Grund­schulen und weiterführenden Schulen oder im Rahmen des Pro­gramms „Multiprofessionelle Teams an Förderschulen“ ein­gestellt wurden, wird eine neue landesweite Fortbildungs­maßnahme angeboten.

Die Fortbildungsmaßnahme soll nach einer Pilotierung im Regierungsbezirk Münster im Schuljahr 2024/25 landesweit zur Verfügung stehen. Sie zielt darauf, die Teilnehmerinnen und Teil­nehmer mit ihren unterschiedlichen Qualifikationen und beruf­lichen Hintergründen anhand von Praxisbeispielen und Reflexionsphasen und durch die Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten im Arbeitsfeld Schule zu unter­stützen.

Die Umsetzung ist im Schuljahr 2024/25 geplant.

Für Lehrkräfte in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die über eine Lehramtsbefähigung für allgemeine Schulen verfügen, besteht bereits seit Jahren die Möglichkeit, berufsbegleitend die Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung an Förderschulen sowie an allgemeinen Schulen zusätzlich zu er­werben (VOBASOF-Ausbildung). 

Um die Attraktivität dieses berufsbegleitenden Lehramtserwerbs zu steigern, sollen die VOBASOF-Absolventinnen und -Absol-venten auf Wunsch grundsätzlich für zunächst zwei Jahre an ihrer Ausbildungsschule verbleiben können. Ebenso sollen die ausbildenden Schulen die Möglichkeit erhalten, die VOBASOF-Absolventinnen und -Absolventen für zwei Jahre an ihrer Schule zu halten. Voraussetzung für beide Möglichkeiten ist, dass an dieser Schule ein entsprechender Bedarf an sonder-pädagogischer Förderung besteht. Sobald die Personal-ausstattung an der Ausbildungsschule die von der Schulaufsicht insgesamt anerkannten Stellen übersteigt, ist ein Handeln der Schulaufsichtsbehörde gefragt.

Die Umsetzung ist für das Schuljahr 2024/25 geplant.