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[05.06.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (23. Mail): Veränderte Pandemie-Lage in Nordrhein-Westfalen und Auswirkungen auf den Schulbetrieb ab dem 15. Juni 2020

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit mehreren Wochen findet an unseren Schulen - nach der vollständigen Schließung am 16. März 2020 - wieder ein eingeschränkter Schulbetrieb statt. Seitdem hat sich auch die Pandemie-Lage in Nordrhein-Westfalen deutlich entspannt. Wir können eine erhebliche Verlangsamung des Infektionsgeschehens feststellen. Das bedeutet natürlich nicht, dass wir die Corona-Pandemie überstanden haben. Aber wir können angesichts solcher Entwicklungen die Risiken des Infektionsgeschehens verantwortungsvoll neu bewerten. Wir müssen dies auch tun, denn die Eindämmungspolitik der letzten Monate ist für unser soziales Leben alles andere als folgenlos geblieben. Die Folgen des eingeschränkten Schulbetriebs für die Bildungslaufbahn der Schülerinnen und Schüler, aber auch für das soziale Leben in den Familien, sind enorm. Darauf hat die Landesregierung sehr früh hingewiesen.

Nicht nur die Wissenschaft diskutiert derzeit, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf jüngere Kinder hat. Verschiedene medizinische Fachgesellschaften, darunter die Kinder- und Jugendärzte, raten nach Abwägung der Risiken dringend dazu, Kindertageseinrichtungen und Grundschulen wieder stärker zu öffnen. Besonders für Kinder im Alter von bis zu 10 Jahren seien die Folgen der Corona-Maßnahmen als schwerwiegend anzusehen. Nordrhein-Westfalen wird daher am 8. Juni 2020 in den Kindertageseinrichtungen zu einem eingeschränkten Regelbetrieb zurückkehren. Das Land Sachsen hat dies für Grundschulen bereits umgesetzt, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und andere Länder wollen diesen Weg ebenfalls gehen.

Hinzu kommt, dass das Robert-Koch-Institut schon Mitte Mai 2020 zu einer Neubewertung der sogenannten Risikogruppen gelangt ist. An die Stelle einer abstrakten Zuordnung nach Vorerkrankung oder Alter ist die Empfehlung einer individuellen ärztlichen Einschätzung des jeweiligen Risikos getreten.

Bund und Länder haben am 26. Mai 2020 beschlossen, die Kontaktbeschränkungen auf Gruppen bis zu 10 Personen zu öffnen. Zudem besteht Einigkeit, dass der Kita- und Schulbetrieb in Bezug auf Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln gesondert zu betrachten ist. Hier tritt die Notwendigkeit der Abstandswahrung zurück, sofern konstante (Lern-)gruppen gebildet werden können und Infektionsprävention durch Vermeidung von Durchmischung geleistet werden kann.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und Sachlage hält die Landesregierung – auch in Kenntnis des damit verbundenen organisatorischen Aufwands - die Wiederaufnahme eines verantwortungsvollen Normalbetriebs an den Grundschulen bzw. an den Schulen der Primarstufe ab dem 15. Juni 2020 für geboten.

Ab Montag, 15. Juni 2020, gilt daher Folgendes:

I. Weitere Öffnungen in den Schulen der Primarstufe

In den Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen kann ohne eine Teilung der Lerngruppen wieder im Klassenverband unterrichtet werden. Diese Schulen kehren damit grundsätzlich wieder zu einem Regelbetrieb mit Unterricht möglichst gemäß Stundentafel zurück. Unterrichtskürzungen sind dann in Erwägung zu ziehen, wenn dies aufgrund von Personalmangel unvermeidbar ist. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler an der Ausweitung des Unterrichts gleichmäßig teilhaben. Auf diese Weise erleben alle Schülerinnen und Schüler, auch jene mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an den verschiedenen Förderorten vor Beginn der Sommerferien wieder den vertrauten Unterricht im Klassenverband und damit ein Stück schulische Normalität. Zudem können in dieser Zeit Erfahrungen der zurückliegenden Wochen gemeinsam aufgegriffen und weitere Erfahrungen mit Blick auf das kommende Schuljahr gesammelt werden. Für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte und letztlich für uns alle ist dies vor allem aber auch ein Signal, dass Schule nach dem Ende der Ferien so normal wie möglich wieder stattfinden soll.

Möglich ist die Rückkehr zum Regelbetrieb durch eine Neuregelung der infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen.

Im Mittelpunkt steht hierbei ein schon in anderen Ländern verfolgtes Konzept. Es ersetzt für die Schulen der Primarstufe die individuelle Abstandswahrung (1,50 m) durch ein Konzept, wonach konstante (Lern-)Gruppen gebildet und durch deren Trennung Durchmischungen vermieden werden. Dies ist in der Primarstufe wegen des vorherrschenden Unterrichts im Klassenverband und wegen des Klassenlehrerprinzips, das zusätzliche Fluktuation vermeiden hilft, mit pädagogischen und schulorganisatorischen Rahmenbedingungen gut vereinbar.

Für den Schulalltag bedeutet dies:

Die Klassenverbände verbringen die Unterrichtszeit gemeinsam in ihrem Klassenraum. Unterrichtsangebote, die eine Durchmischung von Lerngruppen mit sich bringen würden, unterbleiben bis zum Beginn der Sommerferien. Durch gestaffelte Anfangs- und Pausenzeiten muss eine Trennung der Lerngruppen auch außerhalb des Unterrichts gewährleistet werden. Wo dies aufgrund der organisatorischen oder baulichen Gegebenheiten nicht sicherzustellen ist, gilt auf den Verkehrsflächen, auf Pausenhöfen und im Sanitärbereich weiterhin das Abstandsgebot und, sofern unvermeidbar, das Gebot zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

Wie bisher sollen Dritte, also auch Eltern, das Schulgelände möglichst nicht betreten. Wichtig ist die Dokumentation der Anwesenheit und der jeweiligen Gruppenzusammensetzung, um im Infektionsfall eine sofortige effektive Rückverfolgung durch die Gesundheitsbehörden zu unterstützen.

Durch die Nutzung fest zugewiesener Räume sind tägliche Zwischenreinigungen nicht erforderlich. Allerdings ist auf eine regelmäßige Durchlüftung zu achten. Die Schulträger gewährleisten in Abstimmung mit der Schulleitung den erforderlichen Hygienestandard auch bei Vollbetrieb. Die Schulleitungen ihrerseits dokumentieren die aus Anlass eines erweiterten Schulbetriebs gegebenenfalls zusätzlich getroffenen Maßnahmen im Hygieneplan (§ 36 Infektionsschutzgesetz).

Überall dort, wo den Schülerinnen und Schülern aller Jahrgangsstufen wieder ein tägliches Unterrichtsangebot gemacht werden kann, endet die Notbetreuung mit Ablauf des 12. Juni 2020. Kann eine weiterführende Schule für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein volles Unterrichtsangebot nicht gewährleisten, wird die Notbetreuung in diesen Schulen für nicht beschulte Kinder fortgesetzt.

Unter Beachtung des Hygienekonzepts der Schule und der vorhandenen Kapazitäten wird auch der OGS-Betrieb sowie der Betrieb der sonstigen Betreuungsangebote wiederaufgenommen. Einschränkungen wird es ggf. durch die Notwendigkeit der Bildung konstanter Gruppen und die zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten geben müssen. Schulleitung und OGS-Leitung entscheiden gemeinsam, welche Regelungen für die Teilnahme getroffen werden. Inwieweit eine Verpflegung sichergestellt werden kann, ist vor Ort zu entscheiden.

Die für die Sommerferien vorgesehenen OGS-Angebote werden ebenfalls unter Beachtung geltender Infektionsschutzregeln durchgeführt. Das Ministerium für Schule und Bildung prüft darüber hinaus, zusätzliche Ferienangebote für weitere Schülergruppen zu ermöglichen und entsprechend finanziell auszustatten. Zu all diesen Punkten wird es zeitnah eine gesonderte Information geben. 

II. Teilnahme am Unterricht bei erweitertem Schulbetrieb

Auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sind alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Aus Anlass einer Erweiterung des Präsenzunterrichts ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen: 

Die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass die Kinder vor dem Schulbesuch keine der bekannten Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen.

Sofern Schülerinnen und Schüler eine Corona-relevante Vorerkrankung haben oder mit Angehörigen mit entsprechenden Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft leben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020. Es gelten – wie bisher schon - die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte - die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird angeraten. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht bei ihrem Kind möglich ist. In Zweifelsfällen kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vorerkrankung zu dokumentieren.

III. Präsenzunterricht in den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen

Im Gegensatz zu den Primarschulen ist an den weiterführenden Schulen eine Durchmischung der Lerngruppen deutlich schwieriger zu vermeiden. So erschweren die Größe der Schulen und die Organisation des Schulalltages, etwa durch Kurs- und Differenzierungssysteme sowie das Fachlehrerprinzip, ein Vorgehen wie in den Primarschulen. Daher gelten im Bereich der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen die mit der SchulMail Nr. 20 vom 6. Mai 2020 unter Punkt II getroffenen Regelungen grundsätzlich fort. Dennoch ist die Zeit bis zu den Sommerferien dafür zu nutzen, insbesondere nach dem Ende der Abschlussprüfungen den Präsenzunterricht auszuweiten. Die bisher erarbeiteten und kommunizierten Organisations-, Prüfungs- und Unterrichtskonzepte der Schulen bieten hierfür die Grundlage.

IV. Berufskollegs

Seit dem 11. Mai 2020 ist durch die vorgenommenen Priorisierungen in den Berufskollegs die Beschulung aller Schülerinnen und Schüler bereits grundsätzlich möglich, da sie alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende der Bildungsgänge der Berufskollegs umfassen. Durch fortlaufend durchgeführte Abschlussprüfungen erweitern sich sukzessive die personellen und räumlichen Kapazitäten der einzelnen Berufskollegs.

Angepasst an die geänderten Rahmenbedingungen bzw. Vorgaben des Infektionsschutzes ist bis zu den Sommerferien schrittweise der Unterricht aller Schülerinnen und Schüler und Studierenden zumindest tageweise im Präsenzunterricht zu realisieren.

Dabei ist die Sicherstellung der Schullaufbahnen in Abschlussklassen und in der Folge die Erweiterung des zumindest tageweisen Unterrichts auf Unterricht in Orientierung an der Stundentafel zunächst für die in der SchulMail Nr. 21 bereits angegebene Prioritätsgruppe 1 zu ermöglichen:

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 des Beruflichen Gymnasiums, in 3,5-jährigen oder 2,5-jährigen dualen Ausbildungsverhältnissen, die im Herbst 2020 ihre Berufsabschlussprüfungen ablegen; im 2. Jahr dreijähriger dualer Ausbildungsberufe, sofern der 1. Teil der gestreckten Abschlussprüfung wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Aussetzung des Schulbetriebs auf den Herbst verschoben wurde.

Danach werden die Klassen der Prioritätsgruppe 2 in Orientierung an der Stundentafel beschult:

Schülerinnen und Schüler im 2. Jahr dreijähriger dualer Ausbildungsberufe, im 1. Jahr zweijähriger dualer Ausbildungsberufe, im 2. Jahr dreijähriger Bildungsgänge zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht, im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge mit Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen.

Anschließend ist entsprechend für die 3. Prioritätsgruppe zu verfahren:

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums, im 1. Jahr drei- und 3,5-jähriger dualer Ausbildungsberufe,        im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge ohne Berufsabschluss nach Landesrecht, im 1. Jahr dreijähriger Bildungsgänge zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht

Auch bei der angestrebten Ausweitung des Unterrichts wird somit weiterhin sowohl der Chancengerechtigkeit hinsichtlich nächstgelegener Prüfungen und Abschlüsse wie auch den individuellen Kapazitäten der einzelnen Berufskollegs Rechnung getragen.

V. Lernen auf Distanz

Schülerinnen und Schülern, denen Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang angeboten werden kann, erhalten auch weiterhin ergänzende Lernangebote für das Lernen auf Distanz, die sich möglichst an der Stundentafel orientieren. Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG können diese Aufgaben grundsätzlich nicht als optional, sondern nur als verpflichtend angesehen werden Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass es Situationen gibt, die die Erledigung der Aufgaben erschweren. In diesen Fällen gilt es besonders, die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und Augenmaß zu bewahren.

Für den gesamten Zeitraum seit Beginn der Schulschließung gilt, dass Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht wurden und werden, nur für eine Verbesserung der Abschlussnote herangezogen werden können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Gründe für die Nichterledigung oder die geminderte Qualität der Bearbeitung vorgelegen haben mögen, die nicht von den Schülerinnen und Schülern zu verantworten sind.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir werden gemeinsam am 15. Juni 2020 einen weiteren wichtigen Schritt zu einer verantwortungsvollen Normalität gehen können. Für die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen ist dies ein besonders wichtiger Schritt. Dabei verkenne ich nicht, dass Sie in den zurückliegenden Wochen mit viel Engagement unter schwierigen Bedingungen schon Vieles möglich gemacht haben. Ich wünsche mir, dass wir mit der Ausweitung des Schulbetriebs noch vor den Sommerferien auch einen Grundstein legen für einen guten Start in das neue Schuljahr im August. Wir alle, vor allem aber die Schülerinnen und Schüler, brauchen jetzt ein Signal, dass Schule wieder „normal“ stattfinden kann. Natürlich unter dem Vorbehalt, dass sich das Infektionsgeschehen auch weiterhin rückläufig bzw. konstant entwickelt, soll daher nach den Sommerferien der Regelbetrieb in allen Schulformen wiederaufgenommen werden. Diese Zielsetzung zum Start in ein neues Schuljahr 2020/2021 verfolgen alle 16 Bundesländer, die hierzu im Nachgang einer Konferenz vom 2. Juni 2020 einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Zur Ausgestaltung des neuen Schuljahres 2020/2021 und zur Vorbereitung eines möglichst normalen Schuljahresbeginns haben in den vergangenen Wochen bereits intensive Gespräche mit Vertretern von Lehrerverbänden, Eltern- und Schülervertretungen, Schulträgern und Gewerkschaften stattgefunden. Auf der Grundlage dieser Gespräche und der entsprechenden Beratungsergebnisse und Entscheidungen werde ich Sie umfassend und zeitnah vor Beginn der Sommerferien informieren.   

Ihnen als Schulleitungen, Lehrkräften und pädagogischem Personal, aber auch den Vertreterinnen und Vertretern der Schulträger, möchte ich einmal mehr dafür danken, dass Sie für die weitere Wiederaufnahme des Schulbetriebes einen so wichtigen und engagierten Beitrag leisten.

Mit freundlichen Grüßen 

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<

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Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Benjamin Verhoeven, 0211 / 5867-3581, corona [at] msb.nrw.de (corona[at]msb[dot]nrw[dot]de)