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[11.03.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (3. Mail)

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie ergänzende, aber auch neue Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich. Soweit diese Schul-Mail nicht ausdrücklich neue Informationen oder Vorgaben enthält, gelten die Schul-Mails vom 27. Februar und 6. März weiter.

1. Schulschließungen und Wiedereröffnungen von Schulen

Aus gegebenem Anlass möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die vollständige oder teilweise Schließung einer Schule im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus von der örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt verfügt wird (vgl. Schul-Mail Nr. 2). Wird die Schulschließung als Sofortmaßnahme nur mündlich verfügt, empfiehlt es sich, eine nachzureichende schriftliche Bestätigung einzuholen. Bei Teilschließungen sollte auf eine genaue Angabe (und Dokumentation) der geschlossenen Bereiche (z. B. Klassen / Kurse) geachtet werden.

Die Schließung durch die Schulleitung kommt nur im Notfall in Betracht, wenn klare Hinweise auf eine Infektionsgefahr bestehen und eine Reaktion der oben genannten zuständigen Behörden nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Will die Schulleitung aufgrund eigener Entscheidung handeln, hat sie zuvor die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu informieren.

Für die Wiedereröffnung einer Schule, die im Rahmen einer Maßnahme des Infektionsschutzes geschlossen wurde, bedarf es keiner ausdrücklichen Entscheidung der zuständigen Behörde. Mit Ablauf der tagesscharf zu bestimmenden Schließungsfrist ist die Schule wieder ganz oder teilweise für den Schulbetrieb offen. In der Regel ist das der auf das Fristende folgende nächste Kalendertag. Daher muss die Schulleitung darauf achten, dass die zuständige Behörde eine eindeutige Fristenregelung trifft. Sollte dies nicht der Fall sein (z. B. „Die Schule wird bis auf Weiteres geschlossen.“) oder sollten sonstige Zweifel bestehen, empfiehlt sich eine sofortige Nachfrage bei der Behörde, die die Schließung verfügt hat. Die erteilte Auskunft ist zu dokumentieren. Im Übrigen ist die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu informieren.

Eine Schulschließung aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail Nr. 1). In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz. Durch Entscheidung der zuständigen Behörde kann eine Schule auch teilweise wiedereröffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. In diesem Fall kann entweder der Unterricht wieder teilweise stattfinden oder die Schulleitung – bei Bedarf (z.B. Dienstbesprechungen) – die Anwesenheit der Lehrkräfte in der Schule anordnen (§ 13 Abs. 2 ADO).

2. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) zur Durchführung von Großveranstaltungen vom 10.03.2020

Das MAGS NRW hat die zuständigen örtlichen Behörden am 10. März angewiesen, als vorbeugende Schutzmaßnahme Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern grundsätzlich abzusagen. Bei Veranstaltungen mit weniger Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist nach wie vor eine individuelle Einschätzung der Gefahrenlage erforderlich.

Veranstaltungen in diesem Sinne sind z. B. Fußballspiele, Konzerte, Kongresse, Umzüge, Volksläufe. Aus der Sicht des Infektionsschutzes ist entscheidend, dass hier eine Vielzahl von Menschen mit unbekannter Identität oder räumlicher Herkunft auf engem Raum zusammenkommt.

Der Schulbetrieb auch in großen Schulen ist von diesem Erlass nicht erfasst. Hier sind die Beteiligten problemlos individualisierbar und daher bei Bedarf gezielt an-sprechbar. Außerdem findet der Schulbetrieb in aller Regel in Klassen- oder Kursräumen in Lerngruppen von nur 20-30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt. Im Übrigen könnte die Schulleitung bei Hinweisen auf eine konkrete Gefahrenlage das Zusammenkommen großer Schülergruppen, z. B. während der Pausen auf dem Pausenhof, vorübergehend untersagen. 

3. Häusliche Quarantäne und selbst veranlasste Krankmeldungen

Bei Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen kann die zuständige Behörde gem. §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz Schutzmaßnahmen, insbesondere eine Quarantäne anordnen. Diese Maßnahme erfolgt aufgrund einer fachlichen Einschätzung und ist strikt zu befolgen. Der Nachweis einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit ist nicht gesondert zu erbringen, die Fortzahlung der Besoldung oder des Gehalts ist gesichert. Es versteht sich von selbst, dass diese Anordnungen im Interesse aller zwingend zu befolgen sind.

Werden solche fachlich begründeten Schutzmaßnahmen nicht angeordnet, besteht – außerhalb der bekannten Hygienemaßnahmen – keine Veranlassung zu Maßnahmen des Selbstschutzes. Vor allem selbst veranlasste Krankmeldungen sind nicht nur ein Problem für die hierzu konsultierten Hausärzte, die in der augenblicklichen Situation stark belastet sind. Sie sind vor allem ein Problem für die notwendige Betreuung der anvertrauten Schülerinnen und Schüler, die nötige Unterstützung innerhalb des Lehrerkollegiums und damit für die gesamte Schulgemeinde.

4. Durchführung von Schulfahrten, Studienfahrten, Veranstaltungen außerhalb der Schule; Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern

Mit der Schul-Mail Nr. 2 waren Sie aufgefordert worden, alle Schulfahrten in Risikogebiete abzusagen. Vor der Durchführung von Fahrten mit anderen Zielen sollte der Rat des Gesundheitsamts eingeholt werden.

Zur Vereinfachung des Verfahrens und als schulischer Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus sind daher alle ein- und mehrtägigen Schulfahrten etc. in das In- und Ausland abzusagen, soweit diese bis zum Beginn der Osterferien stattfinden sollten. Zur Übernahme möglicher Stornokosten finden Sie erste Informationen in der Schul-Mail Nr. 2; weitere Informationen werden folgen.

Ersatzschulen werden in die Zusage zur Übernahme von Stornokosten ausdrücklich einbezogen.

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) derzeit nicht generell abgesagt werden. Über im Einzelfall ggf. erforderliche Absagen entscheidet der jeweilige Veranstalter nach den auch für schulische Veranstaltungen geltenden Grundsätzen der bisherigen Schul-Mails.

5. Durchführung von Prüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen etc.

Das Schul- und Bildungsministerium ist auf verschiedene Szenarien vorbereitet und wird abhängig von der Entwicklung der Situation entscheiden, ob Änderungen der geplanten Abläufe notwendig sein werden. Auch durch flexibel gehandhabte, dezentrale Nachschreibmöglichkeiten ist sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre vorgesehenen Prüfungen ablegen können und die angestrebten Abschlüsse er-worben werden können.

Sie werden daher in Kürze mit der Schul-Mail Nr. 4 nähere Hinweise zum weiteren Vorgehen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

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Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Benjamin Verhoeven, 0211 5867-3581, corona [at] msb.nrw.de (corona[at]msb[dot]nrw[dot]de)