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[11.05.2021] Informationen zu Klassenarbeiten, Kursarbeiten und Klausuren

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den letzten Tagen sind die Inzidenzwerte im Rahmen der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen vielerorts allmählich gesunken. Diese erfreuliche Entwicklung führt dazu, dass in den kommenden Wochen voraussichtlich in einer zunehmenden Zahl von Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich die Schulen derzeit noch in einem vollständigen Distanzunterricht befinden (mit den bekannten Ausnahmen), eine Rückkehr zumindest in den Wechselunterricht möglich werden wird. Die entsprechenden Entscheidungen dazu werden durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) auf der Basis der vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Inzidenzwerte getroffen und den Gebietskörperschaften mitgeteilt. Die Rückkehr in den Wechselunterricht erfolgt nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung immer montags und somit zu Beginn einer neuen Woche. Damit soll die Unterrichtsorganisation erleichtert und letztlich auch eine bessere Infektionsprävention erreicht werden.

Sonderregelung für die Pfingstwoche

Für die Woche nach Pfingsten gilt dabei folgende Besonderheit: sollten die Inzidenzwerte in der Vorwoche (20. Kalenderwoche einschließlich Samstag) eine Rückkehr zum Wechselunterricht in der Folgewoche zulassen, erfolgt diese wegen des Feier- und des Ferientages ausnahmsweise am Mittwoch, 26. Mai 2021, als erstem Schultag nach den Ferien. Sofern die gesetzlichen Regeln einen Wegfall der Einschränkungen erst wieder am Donnerstag zuließen, bliebe es bei der montäglichen Rückkehr zum Wechselunterricht erst am 31. Mai 2021. Selbstverständlich wäre dann vom 26. bis zum 28. Mai 2021 Distanzunterricht zu erteilen.

Sicherstellung von Klassenarbeiten/Klausuren

Auch wenn in einer zunehmenden Zahl von Kreisen und kreisfreien Städten bald wieder Wechselunterricht möglich sein sollte, so gibt es nach wie vor Kreise und kreisfreie Städte, in denen der Inzidenzwert derzeit noch über 165 liegt und in denen nicht absehbar ist, ob und wann ein Wechselunterricht wiederaufgenommen werden kann. Das hat zu zahlreichen Nachfragen aus Schulen und von Verbänden geführt, wie mit der nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Anzahl von Klausuren und Klassenarbeiten für die Leistungsbewertung umzugehen sei.

Mit Wirkung von Montag, 10. Mai 2021, wurde die CoronaBetrVO des MAGS in diesem Punkt angepasst, so dass es auch in Schulen, die in den Kreisen und kreisfreien Städten mit einem Inzidenzwert über 165 liegen, möglich sein wird, Klassenarbeiten und Klausuren im Schulgebäude schreiben zu lassen, soweit sie aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder zur Feststellung des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler zwingend erforderlich sind. Voraussetzung für das Betreten des Schulgebäudes ist die Teilnahme an einem von der Schule angesetzten Antigen-Selbsttest mit negativem Ergebnis, alternativ die Teilnahme an den „Lolli-Pooltests“ oder die Vorlage eines höchstens 48 Stunden alten Bürgertests mit negativem Ergebnis.

Für die Durchführung von Klassenarbeiten und Klausuren gelten dieselben Hygiene-Bedingungen wie für die schriftlichen Abiturprüfungen (u.a. Maskenpflicht), mit dem Unterschied, dass Schülerinnen und Schüler ohne gültigen und negativen Testnachweis auf das Corona-Virus keinen Zutritt zur Schule erhalten. Ihnen ist ein erneuter Termin anzubieten – verbunden mit dem Hinweis, dass es sich negativ auf ihre Leistungsbeurteilung auswirken kann, wenn sie auch dann die nötigen Voraussetzungen für einen Zugang zur Schule nicht erfüllen und somit die geforderte Klassenarbeit oder Klausur nicht schreiben können.

Regelungen für die gymnasiale Oberstufe

Mit der dritten Änderungsverordnung zu den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom 07. Mai 2021 wurden Möglichkeiten geschaffen, die Anzahl der Klausuren in der gymnasialen Oberstufe zu reduzieren.

Mit Blick auf die fortdauernde Möglichkeit des Präsenzunterrichts in der Qualifikationsphase 1 (Q1) besteht für diese Jahrgangsstufe derzeit weiterhin keine Notwendigkeit, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Mit Blick auf die Zahl der vorgeschriebenen Klausuren in der Einführungsphase ist diese nun auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen auf jeweils eine reduziert worden. Darüber wurden Sie bereits mit Vorgrifferlass vom 27. Februar 2021 informiert. Der damals erfolgte Hinweis „Der Durchführung von Klausuren soll eine Phase des Präsenzunterrichts vorausgehen“ ist dort, wo es möglich ist, weiter zu beachten. An Schulen, an denen die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase im Distanzunterricht sind, ist es mit der neu gefassten CoronaBetrVO jedoch auch möglich, Klausuren ohne vorherigen Präsenzunterricht schreiben zu lassen.

Regelungen für die Berufskollegs

Den Berufskollegs eröffnet die Neufassung der CoronaBetrVO erweiterte Möglichkeiten, die gemäß APO-BK, Bildungsplänen oder schulinternen Bildungsgangbeschlüssen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ vorgesehenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) auch dann durchzuführen, wenn der Unterricht auf Distanz erfolgt ist.

Die dritte Änderungsverordnung zu den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in Verbindung mit dem Runderlass des MSB vom 10. März 2021 (Bildungsgänge gemäß APO-BK: Sicherung der Schullaufbahnen der Schülerinnen und Schüler in den obigen Bildungsgängen im Schuljahr 2020/21) eröffnet den Berufskollegs gleichwohl weiterhin Spielräume bei der Leistungsermittlung. Voraussetzung für Abweichungen (z.B. eine Reduzierung der Klausuranzahl im Beruflichen Gymnasium) bleibt dabei stets, dass entsprechende schulorganisatorische Bedürfnisse bestehen.

Regelungen für die Sekundarstufe I

Mit Erlass vom 22. April 2021 wurden Sie darüber informiert, dass mit Ausnahme der Abschlussklassen, für die aufgrund des vorrangigen Präsenzunterrichts besondere Regelungen gelten, in den übrigen Klassen der Sekundarstufe I in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils nur noch mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen ist.

Ferner besteht nach § 6 Absatz 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) die Möglichkeit, einmal im Schuljahr „pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung“ zu ersetzen. In den Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Nicht erbrachte Leistungsnachweise können zudem nach § 6 Absatz 5 APO-SI nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachgeholt oder durch eine Prüfung ersetzt werden, falls dies aus Gründen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal gesondert auf die Möglichkeiten der Leistungsbewertung im Distanzunterricht hinweisen (siehe weiter unten).

Regelungen für die Weiterbildungskollegs

Die vorgenannten Regelungen gelten analog für die verschiedenen Semester in den unterschiedlichen Bildungsgängen der Weiterbildungskollegs.

Regelungen für die Grundschulen

Nach § 5 Absatz 1 der Ausbildungsordnung der Grundschule (AO-GS) sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten sind in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch vorgesehen, wobei im Fach Englisch eine Benotung entfällt. Insgesamt gehen alle erbrachten (mündlichen und schriftlichen) Leistungen der Schülerinnen und Schüler in die Leistungsbewertung ein. Lehrkräfte an Grundschulen, die aufgrund der Pandemiesituation in den zuletzt genannten Fächern keine schriftlichen Arbeiten im laufenden Halbjahr schreiben konnten, greifen zur Feststellung der Leistungsbeurteilung auf die erbrachten Leistungen im Präsenz- und Distanzunterricht zurück. In der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 beschreiben die Zeugnisse zudem die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.

Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Sofern Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Schulen des Gemeinsamen Lernens oder Förderschulen nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Bildungsgänge der weiterführenden Schulen unterrichtet werden, gelten für diese Schülerinnen und Schüler die oben genannten Bestimmungen analog. In allen übrigen Fällen erfolgt wie bisher die Leistungsbeurteilung auf der Basis individueller Förderpläne sowie der Leistungen aus dem Wechsel- und dem Distanzunterricht dieses Schuljahres.

Möglichkeiten der Leistungsbeurteilung im Distanzunterricht

Viele der laut Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zugehöriger Verwaltungsvorschriften geforderten Leistungsnachweise können auch im Distanzunterricht Anwendung finden – z. B. eine mündliche Leistungsüberprüfung in Form einer Videokonferenz. Die Fachkonferenzen können fachbezogene, zu den Klassenarbeiten alternative Formen der Leistungsüberprüfung entwickeln, die sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht genutzt werden können. Als alternative Formen bieten sich beispielsweise Portfolios, aufgabenbezogene schriftliche Ausarbeitungen, aber auch mediale Produkte wie digitale Schaubilder, Blogbeiträge oder Erklärvideos etc. (ggf. mit schriftlicher Erläuterung) sowie Projektarbeiten an. Beispiele für weitere alternative Prüfungsformate und Möglichkeiten für die Leistungsmessung auf Distanz finden sich auch in der „Handreichung zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht“.

Zusammenfassung

Mit der ab Montag, 10. Mai 2021, geltenden Fassung der CoronaBetrVO wird es auch an Schulen, die aufgrund hoher Inzidenzwerte im Distanzunterricht sind, möglich, Klassenarbeiten und Klausuren in Präsenz im Schulgebäude schreiben zu lassen, sofern das für die Leistungsbewertung nach den geltenden, angepassten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zwingend erforderlich ist.

Für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist von dieser Notwendigkeit im Regelfall auszugehen, sofern die notwendige Zahl von einer Klausur je schriftlichem Fach in diesem Halbjahr noch nicht geschrieben werden konnte.

Für die Klassen der Sekundarstufe I bieten sich auch Schulen, die lange Zeit im Distanzunterricht waren, Möglichkeiten einer rechtskonformen Leistungsbewertung ohne eine in Präsenz zu schreibende schriftliche Leistungsüberprüfung in Form einer Klassenarbeit. Es kann daher auch aus Sicht der Lehrkräfte für einzelne Klassen und Jahrgangsstufen sinnvoll sein, Schülerinnen und Schüler Klassenarbeiten schreiben zu lassen, so dass diese in der für sie üblicherweise gewohnten Form nachweisen können, welche Lernfortschritte sie erzielt haben. Eine Klassenarbeit kann hier durchaus auch als Motivation verstanden werden.

In der Grundschule gibt es trotz der rechtlich gegebenen Möglichkeit keine Notwendigkeit, Schülerinnen und Schüler an Schulen, die vollständig im Distanzunterricht sind, für schriftliche Arbeiten in die Schule kommen zu lassen. Zudem bin ich mir sicher, dass großes Einvernehmen darin besteht, dass auch bei einer Rückkehr in den Wechselunterricht schriftliche Übungen und Klassenarbeiten zunächst nicht die oberste Priorität haben sollen.

Abschlussfeiern und Zeugnisübergaben

Seit den vergangenen Tagen mehren sich Nachfragen aus Schulen, in welchem Rahmen zum Ende des Schuljahres Abschlussfeiern zur Zeugnisübergabe gestaltet werden können. Auch wenn ich gut nachvollziehen kann, dass Sie hier einen Planungsvorlauf wünschen, vermag ich Ihnen darauf zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Antwort zu geben. Die jeweiligen Möglichkeiten hängen von den Bestimmungen der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Corona-Verordnungen ab und können sich zudem je nach Schulstandort und Infektionsgeschehen in den Kreisen und kreisfreien Städten unterscheiden. Grundsätzlich sollten Sie so planen, dass die entsprechenden Regelungen des vergangenen Jahres auch in diesem Jahr Anwendung finden könnten, wobei zu einem späteren Zeitpunkt zu klären sein wird, inwieweit der Zutritt zum Schulgebäude ermöglicht werden kann. Ich bitte um Verständnis, dass derzeit keine konkreteren Aussagen möglich sind.

Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen die notwendige Sicherheit für die Planungen der kommenden Wochen bis zum Schuljahresende geben und bedanke mich an dieser Stelle erneut und mit Nachdruck für Ihr außerordentliches Engagement, das Sie vor allem als Schulleitungen hier seit mehr als einem Jahr in außergewöhnlichen Zeiten unter besonderen Bedingungen zeigen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2020-2021 [at] msb.nrw.de (Schuljahr2020-2021[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen.

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