[13.12.2021] Schulbetrieb vor den Weihnachtsferien und Schulstart am 10. Januar 2022
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit Blick auf das Näherrücken der Weihnachtspause möchte ich Ihnen noch einige Informationen für die letzten Schultage vor den Ferien geben, darüber hinaus aber auch Hinweise für einen guten und gelingenden Schulstart im neuen Jahr 2022.
I. Testungen
Das aktuelle Infektionsgeschehen hat nicht nur an unseren Schulen zu der Frage geführt, ob mit Engpässen bei den Testmaterialien gerechnet werden muss. Ich möchte Ihnen ausdrücklich versichern, dass das Ministerium für Schule und Bildung alle notwendigen Maßnahmen erfolgreich ergriffen hat, um eine Versorgung der Schulen mit den erforderlichen Testmaterialien auch im kommenden Jahr vom ersten Unterrichtstag an sicherzustellen.
In der letzten Schulwoche vor den Ferien sollen an den weiterführenden Schulen auf jeden Fall drei Testungen für die Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schulen in dieser Woche einen beweglichen Ferientag angesetzt haben. An vielen Schulen gibt es darüber hinaus überzählige Antigen-Selbsttests, die dort eine vierte Testung ermöglichen, vor allem für die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler. Für die Grund- und Förderschulen sowie die Schulen mit Primarstufe bleibt es bei der zweimaligen Testung, da das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen aufzudecken.
Erinnern möchte ich daran, dass am ersten Schultag im neuen Jahr (10. Januar 2022) in allen weiterführenden Schulen schon wegen der Regelung in § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung eine Testung mit Antigen-Selbsttests durchgeführt werden muss. Aber auch in den Grund- und Förderschulen sowie den sonstigen Schulen mit Primarstufe soll am ersten Schultag nach den Ferien getestet werden; nähere Informationen dazu werden den Grund- und Förderschulen sowie den sonstigen Schulen mit Primarstufe noch durch eine gesonderte SchulMail übermittelt.
Unberührt von der Anzahl der Testungen bei den Schülerinnen und Schülern bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung der nicht immunisierten Beschäftigten, täglich in der Schule einen Antigen-Selbsttest vorzunehmen oder den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.
Schnelltest-Sonderlieferung in der ersten Schulwoche
Der Liefervertrag für die Versorgung der Schulen mit Antigen-Selbsttests mit den Firmen Siemens Healthcare und Trans-o-flex läuft zum Ende des Jahres 2021 aus. Daher wurden Sie bereits mit SchulMail vom 5. November 2021 gebeten, Ihre Bestellmengen so anzupassen, dass eine Bevorratung für die Zeit vom 10. bis zum 28. Januar 2022 (Kalenderwochen 02 – 04) erreicht wird.
Im Sinne einer umfassenden Vorsorge und um den Schulen unter allen Umständen einen sicheren Schulstart auch in Anbetracht von sich weltweit abzeichnenden Logistikengpässen bei der Lieferung von Testmaterial zu ermöglichen, werden wir die Schulen bereits in der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien mit einer Sonderlieferung im Umfang von zusätzlich 6 Millionen Antigen-Selbsttests versorgen können.
Sollte eine solche Sonderlieferung jedoch von Ihrer Schule nicht benötigt werden, weil der Bestand an Tests für die Zeit bis Ende Januar 2022 sicher ausreicht und die Lagermöglichkeiten ausgeschöpft sind, können Schulleitungen von diesem Angebot einer Sonderlieferung Abstand nehmen. Für Ihre Rückmeldung werden wir das Ihnen bereits vertraute Befragungswerkzeug „Lime Survey“ einsetzen. Eine Einladung zur Teilnahme an dieser Umfrage erhalten Sie mit einer separaten E-Mail, die in der Woche vom 13. bis zum 17. Dezember 2021 an Ihr Dienstpostfach versendet wird. Tests, die von Schulen im Rahmen der einmaligen Sonderlieferung nicht in Anspruch genommen werden, werden auf die übrigen Schulen verteilt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieser Sonderlieferung keine detaillierte Bedarfsabfrage im Hinblick auf die Zahl der benötigten Tests je Einrichtung durchführen können. Die Verteilung der Tests muss auf der Basis von vorliegenden Daten zentral gesteuert werden.
Auslieferung nach dem neuen Liefervertrag
Ab dem 17. Januar 2022 werden nach derzeitigem Stand alle Schulen aus einem neuen Liefervertrag auf der Basis schulbezogener Bestellungen beliefert werden können. Hierzu werden Sie mit einer gesonderten E-Mail an das Dienstpostfach Ihrer Schule informiert.
Sofern Sie noch Bedarf an weiteren Informationen haben, können Sie sich an das Funktionspostfach asd[at]msb.nrw.de (asd[at]msb[dot]nrw[dot]de) wenden.
II. Impfungen
Die Aufforderung zur Auffrischung der Zweit-Impfung, zur sog. Booster-Impfung, wird von Frau Ministerin Gebauer und mir nachdrücklich unterstützt. Aber auch bislang noch Ungeimpfte sollten die gegenwärtig wieder ausgeweiteten Impfangebote unbedingt wahrnehmen.
Zur Unterstützung dieser Impf-Initiative möchte ich Sie als Schulleiterin oder Schulleiter bitten, in solchen Fällen Dienstbefreiung zu gewähren, wo dies für Lehrkräfte und sonstige Beschäftige an Ihrer Schule notwendig ist, um schnell eine Impfung zu bekommen.
Auch die Impfmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler werden ausgeweitet. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat mit Erlass vom 8. Dezember 2021 die Kreise und kreisfreien Städte aufgefordert, ergänzend zur Impfmöglichkeit bei Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten bzw. Hausärztinnen und -ärzten ab dem 17. Dezember 2021 ein Impfangebot für die Altersgruppe der 5 bis 11-Jährigen zu machen.
Dies bedeutet vor allem, dass für die Jüngsten unter unseren Schülerinnen und Schülern, die eine Schule der Primarstufe oder die Erprobungsstufe besuchen, nunmehr auch ein schützendes Impfangebot besteht. Wie schon bei der Impfung der 12 bis 17-Jährigen nach den Sommerferien (vgl. SchulMail vom 5. August und vom 17. August 2021) liegt die Verantwortung für die Durchführung der Impfaktion bei den Kreisen, kreisfreien Städten und ihren Impfpartnern. Es ist jedoch möglich, dass die zuständigen Stellen oder die Schulträger mit der Bitte um Unterstützung, z.B. bei der Durchführung aufsuchender Impfangebote, auf die Schulen zukommen. In solchen Fällen sollte eine Unterstützung nach besten Kräften unbedingt ermöglicht werden.
Mit Blick auf die betroffene Altersgruppe kommt dem medizinischen Aufklärungs- und Beratungsbedarf der Eltern hier eine besondere Bedeutung zu. Die Aufklärung und Beratung liegt selbstverständlich in der fachlichen Verantwortung der Gesundheitsbehörden und ihrer Impfpartner (z.B. Kinderärzte). Auch hier können die Schulen allerdings begleiten und unterstützen. Wie bei dem vorangegangenen Impfangebot für die 12 bis 17-Jährigen werden wir den Schulen in den nächsten Tagen über die zuständigen Schulaufsichtsbehörden Aufklärungs- und Informationsmaterial für Eltern und Lehrkräfte zur Verfügung stellen; das Material wird ebenfalls im Bildungsportal zu finden sein.
III. Masken
Wie beim Testmaterial ist auch die Versorgung der Lehrkräfte und des sonstigen Personal an den Schulen mit Schutzmasken bis in das kommende Jahr hinein sichergestellt.
Ab sofort werden neben den medizinischen Masken (sog. OP- Maske Typ 2) auch wieder Masken des Schutzstandards FFP2 oder KN95 erstattungsfähig und damit für die Schulen verfügbar sein. Die notwendigen Informationen an die Bezirksregierungen und die Schulträger sind bereits veranlasst.
IV. Schulsport und Schulsportveranstaltungen
Wegen mehrerer Anfragen zum Schulsport möchte ich darauf hinweisen, dass für den Sportunterricht die 3G-Regel gilt, auch in den Fällen, wo der Unterricht nicht in der Schulanlage stattfindet, sondern in Sportstätten (Sporthallen, weitere Innenräume und sportartspezifischen Sportstätten, Schwimmbäder), die der Schulträger z.B. durch Anmietung von Dritten zur Verfügung stellt. Selbst wenn dort für das übrige Publikum die 2G-Regel gilt, darf Sportunterricht nicht von einem Nachweis über Impfung oder Genesung abhängig gemacht werden. § 4 Absatz 2 Nummern 3 und 4 der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 2021 stellt dies nunmehr ausdrücklich klar.
Außerunterrichtliche Sportveranstaltungen im schulischen Kontext (z.B. Sportfeste, „Jugend trainiert für Oympia/Paralympics“) können ebenfalls stattfinden, richten sich aber nach den allgemeinen Regeln der Coronaschutzverordnung für die Nutzung von Sportstätten.
Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen mit diesen Informationen eine Unterstützung und zusätzliche Gewissheit für Ihre wichtige Arbeit vor Ort in den Schulen geben konnte. Der Landesregierung ist es unverändert ein Anliegen, ihren Beitrag zur Gewährleistung eines möglichst sicheren Schulbetriebs in Präsenz vor allem im Interesse der Schülerinnen und Schüler zu leisten. Nach allen uns vorliegenden Daten zum Infektionsgeschehen in den nordrhein-westfälischen Schulen, die Sie uns Woche für Woche liefern, gelingt dies vor allem dank Ihrer großartigen Unterstützung bislang sehr erfolgreich. Für die verbleibenden Tage bis zu den bevorstehenden Feiertagen wünsche ich Ihnen, dass unsere gemeinsamen Anstrengungen auch weiterhin erfolgreich bleiben. Zudem wünsche ich Ihnen weiterhin eine schöne Adventszeit.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2021-2022[at]msb.nrw.de (Schuljahr2021-2022[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211 5867 3581.
Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)
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