[23.02.2017] Maßnahmenpaket zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und Einstellungen von Lehrkräften zum 2. Schulhalbjahr
Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter,
die Sicherung der Unterrichtsversorgung in allen Schulformen hat höchste Priorität. Die Landesregierung hat zu Beginn des 2. Schulhalbjahres durch Presseinformationen vom 6. und 8.2.2017 über die Einstellungen von Lehrkräften und über verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung informiert.
Um arbeitsmarktbedingten, örtlichen, schulform- oder fächerspezifischen Personalgewinnungsschwierigkeiten begegnen zu können, ist vorgesehen, finanzielle Anreize zu schaffen, um Lehrkräfte zu motivieren
• nach Eintritt in den Ruhestand befristet erneut als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten oder
• nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand länger im aktiven Dienst zu verbleiben.
Darüber hinaus soll durch eine Anerkennung von beruflichen Vorerfahrungen (so genannte förderliche Zeiten) die Aufnahme eines tariflichen Beschäftigungsverhältnisses attraktiver werden.
Als wichtige Partnerinnen und Partner im Umsetzungsprozess möchte ich Sie über die Ihnen künftig zur Verfügung stehenden Instrumente unterrichten.
1. Beschäftigung von Pensionärinnen und Pensionären mit Lehramtsbefähigung in befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnissen - Aussetzen der Hinzuverdienstgrenze
Die Gewinnung von erfahrenen pensionierten Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung in einem sinnvollen Beschäftigungsumfang ist bisher häufig an der individuellen Hinzuverdienstgrenze der Pensionärinnen und Pensionäre gescheitert.
Durch Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ist vorgesehen, die Hinzuverdienstgrenze für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, die wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, bis zum 31.12.2019 (rückwirkend für alle Erwerbseinkommen, die seit 1.1.2017 erzielt worden sind) auszusetzen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Lt.-Drs.16/13702) ist am 14.12.2016 erstmals im Landtag beraten worden. Die Verabschiedung des Gesetzes wird im März 2017 erwartet. Nach Inkrafttreten der Regelung ist keine weitere Erlassregelung erforderlich. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird die neue Rechtslage von Amts wegen bei der Zahlung der Entgelte/ Versorgungsbezüge berücksichtigen.
Damit wird es für pensionierte Lehrkräfte finanziell deutlich attraktiver, vorübergehend auch in einem größeren Stundenumfang wieder zu unterrichten. Sie müssen nicht mit Abzügen von ihrem Ruhegehalt rechnen.
Für Lehrkräfte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen. Betroffene Lehrkräfte sollten sich hierzu im Bedarfsfall vom Landesamt für Besoldung und Versorgung beraten lassen.
Selbstverständlich sind auch vormals tarifbeschäftigte Lehrkräfte willkommen, zur Sicherung der Unterrichtsversorgung beizutragen. Diese können, soweit sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, bereits jetzt unbegrenzt hinzuverdienen.
Bei lebensjüngeren Rentnerinnen und Rentnern gibt es differenzierte Hinzuverdienstregelungen, die sich durch das neue Flexirentengesetz ab 1.7.2017 ändern werden. Betroffene Lehrkräfte sollten sich hierzu von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Interessierte ehemalige Lehrkräfte werden unabhängig von ihren im aktiven Dienst erreichten Beförderungs- und Funktionsämtern als Lehrkräfte in einem befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigt und unter Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung eingruppiert. Eine Beschäftigung von Pensionärinnen und Pensionären im Beamtenverhältnis ist nicht möglich.
2.Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - Besoldungszuschlag
Verbeamtete Lehrkräfte, die bereit sind, über die Regelaltersgrenze hinaus im aktiven Dienst zu verbleiben, können ihren Ruhestand auf Antrag hinausschieben, sofern die Fortsetzung ihrer Tätigkeit der Sicherung der Unterrichtsversorgung dient und somit im dienstlichen Interesse liegt.
Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt bereits den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erarbeitet haben, erhalten ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze einen nicht ruhegehaltfähigen Besoldungszuschlag in Höhe von zehn Prozent des Grundgehalts.
Lehrkräfte, die den Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht haben, erhöhen durch die Fortsetzung Ihrer Tätigkeit im Beamtenverhältnis ihre Versorgungsansprüche um jährlich knapp 1,8 Prozent.
Der längere Verbleib im aktiven Schuldienst zahlt sich für Lehrkräfte somit entweder direkt durch den Besoldungszuschlag oder perspektivisch durch erhöhte Versorgungsbezüge aus.
Die entsprechenden Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes sind ebenfalls durch die o.a. Gesetzesinitiative der Landesregierung auf den Weg gebracht worden und sollen nach Verabschiedung des Gesetzes auch rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten.
3. Finanzielle Anreize für die Gewinnung von Lehrkräften in Tarif-beschäftigungsverhältnissen – Höhere Einstiegsgehälter durch Anerkennung förderlicher beruflicher Vorerfahrungen bei der Stufenzuordnung
Schulen und Schulaufsichtsbehörden sollen Bewerberinnen und Bewerbern, die über geeignete berufliche Vorerfahrungen für eine Lehrtätigkeit verfügen, in begründeten Einzelfällen attraktivere Einstiegsgehälter anbieten können.
Möglich wird dies durch die Anerkennung „förderlicher Zeiten" bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung. Einzelheiten zur Anwendung dieses im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vorgesehenen Personalgewinnungsinstruments werden in einem Runderlass geregelt, der bereits im Entwurf vorliegt und nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens unmittelbar den Schulen und Schulaufsichtsbehörden zugeleitet wird. Da die Schulen über die Einstellung und die Schulaufsichtsbehörden über die Eingruppierung entscheiden, ist eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Stellen unerlässlich.
Die beschriebenen neuen Maßnahmen können nur Wirkung erzielen, wenn sie bekannt sind und von den Schulen und Schulaufsichtsbehörden genutzt werden.
Ich möchte Sie bitten, bei den Bemühungen zur Gewinnung von Lehrkräften nicht nachzulassen und dabei auch Ihnen bekannte und für geeignet gehaltene ehemalige Lehrkräfte anzusprechen, ob sie vorübergehend zur Überbrückung von Personalengpässen bereit sind, Unterricht zu erteilen.
Angesichts der hohen Zahl von unbesetzten Stellen weise ich ausdrücklich darauf hin, dass befristete Beschäftigungen nicht nur in Vertretungsfällen sondern auch zur Deckung des Grundbedarfs möglich sind. Voraussetzung ist, dass Bewerberinnen und Bewerber in den letzten drei Jahren nicht im Landesdienst beschäftigt waren oder von sich aus nur eine befristete Beschäftigung anstreben. Dieses ist regelmäßig bei Lehrkräften im Ruhestand der Fall.
Sofern sich in Einzelfällen konkrete Fragen ergeben, richten Sie diese bitte an die zuständigen Schulaufsichtsbehörden.
Ich danke Ihnen für Ihr Engagement.
Mit freundlichen Grüßen
Ludwig Hecke
Ende der Schulmail des MSW NRW
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