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[24.05.2019] Ramadan; Kalendarische Nennung des Ramadan in der BASS, Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern sowie Freistellung von Lehrkräften

An alle Schulleitungen
öffentlicher Schulen und von Ersatzschulen
 
 
Ramadan;
Kalendarische Nennung des Ramadan in der BASS,
Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern sowie Freistellung von Lehrkräften
 
 
Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter,
 
im Serviceteil der BASS war bei der Auflistung „Religiöse Feiertage in den Schuljahren 2018-2022“ unter den islamischen Feiertagen bisher u.a. angegeben: „Ramadanfest (Id ul-Fitr/Ramazan Bayrami 05. bis 07.06.2019“. Dies geht zurück auf eine Abstimmung des Ministeriums mit dem Beirat für den islamischen Religionsunterricht.
 
Nun hat der Beirat mir seine aktualisierte Sicht zur kalendarischen Lage des Ramadans mitgeteilt. Danach ist unter Berücksichtigung der Mondphase als ein entscheidendes Kriterium bei der Festlegung des Ramadanfestes nun das im Vorfeld berechnete Datum zu konkretisieren. Somit findet das Ramadanfest 2019 vom 4. bis 6. Juni 2019 statt.
 
Ich bitte Sie, Anträge von muslimischen Schülerinnen und Schülern zur Beurlaubung für einen der Feiertage (4., 5. oder 6. Juni 2019) grundsätzlich zu genehmigen. Unberührt bleibt, dass eine Beurlaubung für das mehrtägige Ramadanfest nur für einen Tag ausgesprochen werden kann (RdErl. vom 29.5.2015, BASS 12-52 Nr. 1).
 
Allerdings fällt das Ramadanfest am 4. Juni 2019 mit dem Nachschreibtermin für schriftliche Prüfungen für die zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Schuljahr 2018/2019 im Fach Mathematik zusammen. Der Beurlaubung steht für die Schülerinnen und Schüler, die den Nachschreibtermin wahrnehmen müssen, somit ein wichtiger schulischer Grund entgegen (Nr. 3 des Erlasses). Eine zeitliche Alternative für den Nachschreibtermin konnte auf Grund der bereits lange feststehenden zeitlichen Abläufe bei den ZP 10 und bei den schulischen Planungen nicht mehr gefunden werden, so dass in diesen Fällen eine Beurlaubung für den Zeitraum der Prüfung leider nicht möglich ist.
 
Bei der Genehmigung des Beurlaubungsantrags ist der Individualanspruch maßgeblich, so dass jeder der drei Feiertage als Tag der Beurlaubung gewünscht werden kann. Eine generelle Festlegung der Beurlaubung auf einen bestimmten der Feiertage durch die Schule wäre nicht zulässig.
 
Die bisherige kalendarische Angabe der religiösen Feiertage in der elektronischen BASS wurde durch „04. bis 06.06.2019“ ersetzt.
 
Umgang mit evtl. bereits für den 7. Juni ausgesprochenen Beurlaubungen 
Ich bitte Sie, sofern dies überhaupt vorkommt, möglichst die betreffen-den Schülerinnen und Schüler anzusprechen und anzubieten, wenn gewünscht, die Beurlaubung für den 4., 5. oder 6. Juni zu gewähren.
Weil der 7. Juni nicht mehr als religiöser Feiertag anzusehen ist, sollte für diesen Tag nicht mehr beurlaubt werden. Ich habe aber keine Ein-wände, wenn es bei einer bereits erteilten Beurlaubung für den 7. Juni bleibt, wenn sich Familien im Vertrauen auf die Angaben in der Liste der religiösen Feiertage bereits auf den 7. Juni eingestellt haben.
 
Ich bitte Sie um Verständnis für diese notwendigen Hinweise für Ihre Entscheidungspraxis bei Beurlaubungen von muslimischen Schülerinnen und Schülern.
 
 
Freistellung von Lehrkräften 
Für die Freistellung von Lehrkräften aus Anlass religiöser Feste und Feiertage gilt Folgendes:
 
Für religiöse Feiertage und Feste sollten vorrangig Dienstbefreiungen für die Teilnahme am Gottesdienst gewährt werden.
 
An kirchlichen Feiertagen, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften begangen werden und die keine generellen Feiertage sind, haben Arbeitgeber den Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)).


Sollte in Einzelfällen darüber hinaus die Gewährung von Sonderurlaub (ganztägige Freistellung) nach § 26 der Freistellungs-und Urlaubsverordnung NRW erforderlich sein, kann bei der Bewilligung eine großzügige Handhabung erfolgen. Es sind aber immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich ist u.a. ob Unterrichtsausfall in größerem Umfang vermieden werden kann. Dies ist abhängig von der Situation vor Ort (Stundenplan, Fächerabdeckung, Vertretungsmöglichkeiten).
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Mathias Richter

>>>>>>>>>> Ende der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Herrn Udo Gaschaé, udo.gaschae [at] msb.nrw.de (udo[dot]gaschae[at]msb[dot]nrw[dot]de)