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[25.08.2021] Hinweise zur Testung an Schulen

>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

der sichere Start in das neue Schuljahr 2021/2022 mit einem regelhaften Präsenzunterricht ist uns gelungen. Um auch weiterhin den reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu gewährleisten, möchte ich Sie – ergänzend zu den SchulMails vom 17. August 2021, 05. August 2021 und 30. Juni 2021 - über weitere aktuelle Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb informieren.

 

3G-Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Mit der neuen, mit Wirkung vom 23. August 2021 nochmals aktualisierten Coronaschutzverordnung ist für das allgemeine öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen das bisherige Konzept zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie grundlegend geändert worden.

Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen folgen nunmehr der sogenannten 3G-Strategie: Die Teilhabe am öffentlichen Leben setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist. Daraus folgt zunächst, dass

  • Geimpfte und Genese (d.h. Immunisierte) keine Testung benötigen;
  • für die Übrigen die Testung als Zugangsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung hat.

Dementsprechend wird durch die aktuelle Coronabetreuungsverordnung geregelt, dass der Präsenzunterricht nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden ist. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, inzwischen eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich.

Schulen sind auch im neuen Schuljahr nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung verpflichtet, den Zugang zum Unterricht bei nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern von der Testung abhängig zu machen. Dabei werden die regelmäßigen Testungen und Testzyklen wie im letzten Schuljahr beibehalten.

Für Schülerinnen und Schüler ist der Test unter Aufsicht in der Schule durchzuführen, sofern nicht ein negativer Bürgertest vorgelegt wird.

Ergänzend zu der bekannten Ausnahme von den Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte und nicht getestete Personen zur Ermöglichung von Prüfungen (§ 3 Absatz 2 Coronabetreuungsverordnung) sieht § 3 Absatz 1 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung nunmehr vor, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten entscheidet. Dabei kann es sich nur um besondere Einzelfälle handeln, die in medizinischen oder psychischen persönlichen Umständen begründet sind. Solche besonderen Umstände sind von den Eltern oder den betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schülern durch Nachweise glaubhaft zu machen.

 

Erforderliche Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen

Die Schule stellt nach wie vor jeder getesteten Person auf Wunsch für jede erfolgte (beaufsichtigte) Schultestung einen Negativtestnachweis aus (§ 3 Absatz 4 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung).

Allerdings gelten nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung, die ansonsten „auf Wunsch“ auszustellen ist.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Bei berufsbildenden Schulen findet zudem auch Blockunterricht statt, außerhalb dessen kein Schulbesuch und somit keine Teilnahme an den Schultestungen erfolgt. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis. Das bisherige Formular für den Negativtestnachweis kann weiter genutzt werden. Es ist nach wie vor im System SchILD abrufbar.

Ausdrücklich klarstellen möchte ich an dieser Stelle, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sich innerhalb der Schule bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht zweimal pro Woche testen zu lassen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung). Im Gegenteil: Erst die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen ist der Grund für die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Bei der Ausstellung der Bescheinigungen können zur Vereinfachung des Verfahrens wie bisher der Name der Schule und der Schulstempel bereits vor den Tests von der Schule in das Formular eingefügt worden sein. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Aufsichtsperson nur noch unterschreiben muss.

Durch das Ausstellen der Testbescheinigungen leisten die Schulen einen wichtigen Beitrag zur niedrigschwelligen Teilhabe unserer Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Leben in der Pandemie. Ich bin sicher, dass der Nutzen des Verfahrens letztlich den Aufwand überwiegt.

 

Impfangebote für minderjährige Schülerinnen und Schüler

Mit der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über die veränderte Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren informiert. In der Verantwortung der kommunalen Impfzentren wird dazu in Nordrhein-Westfalen ein proaktives Impfangebot für diese Altersgruppe organisiert.

Den Schulen kommt hierbei vor allem die Aufgabe zu, Schülerinnen und Schüler zu informieren. Dafür steht allen Schulen aktuelles Material zu Verfügung. Aus gegebenem Anlass möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen, dass es nicht die Aufgabe der Schule sein kann, Schülerinnen und Schüler zu einer bestimmten Entscheidung zu drängen.

 

Sicherstellung des Präsenzunterrichts

Ebenfalls in der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über einen neuen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an die Gesundheitsämter informiert, in dem der Umfang von Quarantänen an Schulen thematisiert wird.

Da im Schulalltag bei Corona-Infektionen in der Regel Klassen- oder Kursverbände betroffen sind, bleibt der Umgang mit dem jeweils erforderlichen Umfang von Quarantänisierungen ein wichtiges Thema. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, die vorgesehenen regelmäßigen Testungen und vor allem die Hygienemaßnahmen (AHA-L-Regel) weiterhin strikt einzuhalten. Die Konsequenz, mit der Schulen diese Regeln einhalten, spielt für die Entscheidungen der Gesundheitsämter eine große Rolle. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, in diesem Sinne an Sie alle zu appellieren.

Für Ihre Mitwirkung und Unterstützung bedanke ich mich herzlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2021-2022[at]msb.nrw.de (Schuljahr2021-2022[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)

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