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[28.01.2021] Informationen zum Schulbetrieb vom 1. bis zum 12. Februar 2021

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der heutigen SchulMail möchte ich Sie gerne über den weiteren Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 informieren und dabei zunächst ganz kurz auf das aktuelle Infektionsgeschehen eingehen.

Einerseits sind wir derzeit erleichtert über eine gewisse Entschleunigung des Infektionsgeschehens. Zumindest signalisieren die täglichen Zahlen der Neuinfizierten und auch die Inzidenzwerte insbesondere für Nordrhein-Westfalen eine hoffnungsvolle Entwicklung.

Andererseits gibt es Virus-Mutationen, von denen wir noch nicht genau wissen, wie schnell sie sich verbreiten und wie gefährlich sie tatsächlich sind.

Die Erkenntnisse aus Großbritannien, Irland und auch aus außereuropäischen Ländern sind jedenfalls beunruhigend und mahnen zur Vorsicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt hierzu den Beschluss der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 im Bereich Schule weiterhin konsequent um.

Zugleich werden anlässlich der Fortsetzung des Distanzunterrichts Regelungen getroffen, die eine zusätzliche Unterstützung der Schülerinnen und Schüler ermöglichen sollen, die hierauf in einer Zeit ohne Präsenzunterricht in besonderer Weise angewiesen sind.

Die genannten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland Nordrhein-Westfalen erörtert und innerhalb der Landesregierung beraten.

Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 1. Februar 2021 folgende Regelungen: 

Grundsätzliche Fortsetzung des Distanzunterrichts

Grundsätzlich muss der Präsenzunterricht bis einschließlich zum 12. Februar 2021 ausgesetzt bleiben. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt.

Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gemäß § 52 SchulG (DistanzunterrichtVO).

Zur Ausgestaltung des Distanzunterrichts wird noch einmal auf die Ihnen bereits bekannte Übersicht zu den Unterstützungsmaterialien verwiesen.

Die Regelungen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts sowie zur Erteilung des Distanzunterrichts gelten grundsätzlich weiterhin auch für alle Abschlussklassen.

Klassenarbeiten und Klausuren

Klassenarbeiten und Klausuren sollen in der Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 grundsätzlich nicht geschrieben werden.

Sollten einzelne Schulen in der Zeit bis zum 12. Februar 2021 beispielsweise auf der Basis ihrer bisherigen Klausurpläne Vorabiturklausuren dennoch durchführen wollen, so ist mit allen Beteiligten ein Einvernehmen herzustellen.

Schulische Nutzung der Schulgebäude

Die schulische Nutzung der Schulgebäude und Schulanlagen wird bis zum 14. Februar 2021 weitgehend untersagt bleiben.

Dies wird Gegenstand der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) sein, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Kürze erlassen wird.

Von der Nutzung der Schulgebäude und dem damit verbundenen Betretungsverbot bleiben weiterhin insbesondere ausgenommen:

  • die Schulmitwirkung und damit die Sitzungen der Gremien und Konferenzen; gleichwohl sollten die Schulen solche Zusammenkünfte möglichst verschieben oder auf digitale Formate ausweichen,
  • die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung) erforderlichen Tätigkeiten,
  • die Schulen können, falls unabdingbar, Auswahlgespräche im Lehrereinstellungsverfahren führen,
  • die Anmeldungen an den weiterführenden Schulen,
  • Unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung bleiben möglich,
  • Berufsabschlussprüfungen der Kammern bleiben ebenfalls möglich.

Bei allen Angeboten und Veranstaltungen in den Schulräumen müssen die Regeln der CoronaBetrVO für den Infektionsschutz strikt beachtet werden.

Zugleich sehen wir aber die Notwendigkeit, in wohl begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen vorzusehen:

Ausnahmen für Abschlussklassen der Berufskollegs

Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen des Berufskollegs können bei besonderem pädagogischen Bedarf sowie bei zeitnah bevorstehenden Berufsabschlussprüfungen ausnahmsweise unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der CoronaBetrVO im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Dies gilt für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die ihre Berufsabschlussprüfung (auch erster Teil der gestreckten Abschlussprüfung) bis zum 26. März 2021 absolvieren. Dabei ist der Präsenzunterricht drei Wochen – in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Kammern ggf. zwei Wochen – vor den jeweiligen Prüfungsterminen zu beenden und wieder in Distanzform aufzunehmen. Die Entscheidung hierüber legt die Schulleitung unter Angabe der Begründung der oberen Schulaufsicht zur Genehmigung vor.

Ausnahmen für schulische Unterstützungsangebote

Die Schulen bieten denjenigen Schülerinnen und Schülern, die im Distanzunterricht zu Hause kein chancengerechtes und gleichwertiges Lernumfeld im Sinne von § 3 Abs. 7 der Verordnung zum Distanzunterricht vorfinden, ein qualitativ gutes Unterstützungsangebot.

Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten seit dem 11. Januar 2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt initiativ werden. Dieses Angebot wird für die Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 fortgesetzt.

Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.

Erweitertes Angebot für alle Klassen und Jahrgangsstufen (1 bis 13)

Ab dem 1. Februar 2021 erhalten Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen (1 bis 13), die das Angebot des Distanzunterrichtes im häuslichen Umfeld ohne Begleitung nicht zielgerichtet wahrnehmen können, zur Wahrung der Chancengerechtigkeit die Möglichkeit, in der Schule am Distanzunterricht teilzunehmen.

Die Teilnahme an diesem Angebot wird den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, durch die Schulleitung unterbreitet. Die Annahme des Angebots ist freiwillig; die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler, ggf. auch die Ausbildungsbetriebe, erklären sich mit der schulischen Betreuung nach Möglichkeit schriftlich einverstanden. Das erweiterte schulische Unterstützungsangebot kann nicht von den Eltern initiiert werden.

Im Rahmen des schulischen Unterstützungsangebots wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, am Distanzunterricht in geeigneten Räumlichkeiten der Schule unter Aufsicht des nicht am Distanzunterricht beteiligten schulischen Personals teilzunehmen. Der Umfang des Angebotes richtet sich nach dem Umfang des regulären Unterrichtsbetriebes, über den Rahmen (z.B. die Mittagsverpflegung) wird vor Ort entschieden. Es gelten die Regeln der CoronaBetrVO für die Ganztagsbetreuung.

Während der genannten schulischen Unterstützungsangebote findet kein zusätzlicher Präsenzunterricht statt. Vielmehr dienen die Angebote dazu, Schülerinnen und Schülern, die im häuslichen Umfeld keine angemessenen Lernbedingungen haben, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen also – auch wenn sie sich in der Schule befinden – an ihrem Distanzunterricht teil. Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

LOGINEO NRW

Seit November 2019 stellt das Ministerium für Schule und Bildung den Schulen die Plattform LOGINEO NRW kostenlos zur Verfügung, um schulische Abläufe zu vereinfachen, den Datenschutz deutlich zu verbessern und somit eine rechtssichere, digitale Kommunikation und Organisation in Schulen zu ermöglichen. Mit LOGINEO NRW können Lehrkräfte und perspektivisch auch Schülerinnen und Schüler über dienstliche E-Mail-Adressen kommunizieren, Termine in gemeinsamen Kalendern organisieren und Materialien in einem geschützten Cloudbereich austauschen.

Bis Ende Januar 2021 haben 1.824 Schulen die Schulplattform LOGINEO NRW erhalten. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde die Umsetzung der Lernplattform LOGINEO NRW LMS erheblich beschleunigt. Sie steht Schulen in Nordrhein-Westfalen seit dem 10. Juni 2020 kostenlos zur Verfügung. Das Lernmanagementsystem soll Unterricht auf Distanz erleichtern und dazu beitragen, Lehr-Lern-Prozesse digital zu unterstützen, sei es in Phasen des Lernens auf Distanz wie anlässlich der Corona-Pandemie oder im Rahmen des Präsenzunterrichts. 2.310 Schulen haben das Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS bisher erhalten.

Außerdem stellt das Land Nordrhein-Westfalen den öffentlichen Schulen, den Ersatzschulen und den Zentren für schulische Lehrerausbildung (ZfsL) den LOGINEO NRW Messenger für eine schnelle und einfache Kommunikation zur Verfügung, seit dem 21. Januar 2021 zusätzlich mit einer Videokonferenzoption. 1.690 Schulen haben bisher den LOGINEO NRW Messenger erhalten, davon 356 mit Videokonferenzoption.

Im Rahmen der Angebote von LOGINEO NRW übernimmt das Land die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb. Informationen zu den Anwendungen sowie zur Beantragung finden Sie unter www.logineo.nrw.de.

Weiteres Verfahren und weitere Informationen

Es ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen, Sie rechtzeitig über die weitere Vorgehensweise und möglichst auf der Grundlage weiterer Vereinbarungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung zu informieren. Insbesondere wichtige Informationen zum Schulbetrieb ab dem 15. Februar 2021 und zu Regelungen und Entscheidungen zu Prüfungen und Abschlüssen auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. Januar 2021 werde ich Ihnen schnellstmöglich zukommen lassen. 

Jenseits der zwischenzeitlich erfolgten digitalen Ausstattungsprogramme des Landes und des Bundes zur Unterstützung der Schulen kann der gegenwärtig notwendige Distanzunterricht für die Schülerinnen und Schüler nur durch das große Engagement, die Flexibilität und die Kreativität der an den Schulen Wirkenden erfolgreich gelingen.

Daher möchte ich Ihnen abschließend mitteilen, dass die Schulaufsicht gegenwärtig von Seiten der Lehrer- und Elternverbände, den Gewerkschaften, aber auch einzelnen Eltern viele und überwiegend positive Rückmeldungen hierzu erreichen. Dies möchte ich Ihnen daher auch für Ihre weitere wichtige Arbeit in den kommenden Wochen in dieser außergewöhnlichen Zeit gerne und mit Dank zurückmelden.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

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