Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten

Zu den Pflichten der Eltern nach § 41 Absatz 1 Schulgesetz gehört es, ihr Kind „angemessen“ auszustatten. Dies betrifft die notwendigen und zumutbaren Aufwendungen für Arbeitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden und Teil der persönlichen Ausstattung des Kindes sind. Hierzu zählen insbesondere Schreib- und Zeichenpapier, Hefte, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte oder Sportkleidung. Auch der elterliche Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit nach § 96 Abs. 3 und 5 SchulG fällt unter die angemessene Ausstattung. Nach gegenwärtiger Rechtsauffassung unterliegen digitale Endgeräte derzeit nicht der Lernmittelfreiheit. Als Teil der verbindlichen persönlichen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler werden die Kosten für digitale Endgeräte als zu hoch eingestuft, um den Eltern noch zugemutet werden zu können.  

Vor diesem Hintergrund sind verpflichtende Vorgaben zur Beschaffung digitaler Endgeräte unzulässig. Ebenso darf die Beschaffung von digitalen Endgeräten nicht zur Voraussetzung für den Besuch einer Schule oder eines Bildungsgangs gemacht werden. Dies hat die Landesregierung unter dem 25. November 2020 klar in der Antwort auf die Kleine Anfrage 4635 (Drs. 17/11972) zum Ausdruck gebracht.

Damit kann die verpflichtende Anschaffung von digitalen Endgeräten - trotz ihrer hohen Verbreitung unter Schülerinnen und Schülern und ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz – nicht auf Basis allgemeiner schulrechtlicher Vorschriften verlangt werden.

Beschlüsse der Schulkonferenz über eine Kostentragungspflicht der Eltern in Bezug auf digitale Endgeräte sind unwirksam. Erklären sich Eltern freiwillig bereit, ein digitales Endgerät zu kaufen oder zu leasen, bestehen hiergegen keine Bedenken.

Wenn alle Schülerinnen und Schüler ausgerüstet werden sollen, dann ist dies nach der geltenden Rechtslage nur möglich, wenn der Schulträger diese Aufgabe übernimmt oder wenn Eltern auf freiwilliger Basis ihre Kinder mit Endgeräten ausstatten. Dabei muss eine entsprechende Ausstattung für diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Kosten nicht tragen möchten oder können, ebenfalls sichergestellt sein, etwa durch Leihgeräte auch zur häuslichen Nutzung.