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Berufsbegleitende Ausbildung (VOBASOF)

An den Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen oder emotionale und soziale Entwicklung oder an allgemeinen Schulen, die entsprechende Stellen ausschreiben, können neben Lehrkräften mit einem Lehramt für sonderpädagogische Förderung auch Lehrkräfte mit einem anderen Lehramt eingestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung berufsbegleitend zu erwerben (VOBASOF).

An den Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen oder emotionale und soziale Entwicklung oder an allgemeinen Schulen, die entsprechende Stellen ausschreiben, können neben Lehrkräften mit einem Lehramt für sonderpädagogische Förderung auch Lehrkräfte mit einem anderen Lehramt eingestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung berufsbegleitend zu erwerben (VOBASOF). Die Einstellung erfolgt in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Nach Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

Die Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung in den Fachrichtungen „Lernen“ oder „Emotionale und soziale Entwicklung“, begleitend zur beruflichen Unterrichts- und Erziehungstätigkeit in der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen sowie an allgemeinen Schulen.

Die berufsbegleitende Ausbildung dauert 18 Monate und schließt mit dem Erwerb der Lehramtsbefähigung für Sonderpädagogik in Form eines Staatsexamens ab.

Für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung müssen gem. § 2 VOBASOF folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Bewerberin oder der Bewerber

  • muss eine andere Lehramtsbefähigung nach § 3 oder § 19 LABG bereits erworben haben,
  • muss als Lehrerin oder Lehrer im Schuldienst des Landes dauerhaft beschäftigt sein,
  • muss an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule mit den Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung beauftragt worden sein,
  • muss dauerhaft dazu bereit sein, die Tätigkeit einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung auszuüben.

Für Lehrerinnen und Lehrer der Ersatzschulen, die die gleichen schulischen Bildungsgänge anbieten wie staatliche Schulen, gelten im Wesentlichen die gleichen Zugangsbedingungen. An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen tritt hier ein Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger.

Stellenausschreibungen sind auf der Internetseite https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/LEO/angebote veröffentlicht.

Stellenausschreibungen im Rahmen des Versetzungsverfahrens für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrkräfte finden Sie auf www.oliver.nrw.de.