Beschäftigung lebensälterer Lehrkräfte
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand oder in die Rente / Wiederbeschäftigung nach Eintritt in den Ruhestand oder in die Rente
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand oder in die Rente
Sie sind Lehrerin oder Lehrer im Beamtenverhältnis und möchten Ihren Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, um länger an einer Schule in Nordrhein-Westfalen zu unterrichten? Das können Sie auf Antrag tun, wenn ihre Tätigkeit der Sicherung der Unterrichtsversorgung dient und somit im dienstlichen Interesse liegt. Weiterführende Informationen dazu:
Diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt bereits den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erarbeitet haben, erhalten ab dem Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze einen nicht ruhegehaltsfähigen Besoldungszuschlag in Höhe von zehn Prozent des Grundgehalts (§ 71a LBesG NRW).
Lehrkräfte, die Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent noch nicht erreicht haben, erhöhen durch die Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Beamtenverhältnis ihre Versorgungsansprüche um jährlich knapp 1,8 Prozent (§ 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW)
Oder, sind Sie Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis und möchten den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses hinausschieben, indem Sie bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW eine entsprechende einvernehmliche Vereinbarung treffen?
Ihr Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem Sie das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze (individuelle Regelaltersgrenze) vollenden (§ 44 Nr. 4 TV-L).
Nach § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI besteht die Möglichkeit, durch vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitraum über das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze ggf. auch mehrfach hinauszuschieben. Sie würden also später in Rente gehen und Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen. Dies würde sich positiv auf Ihre Rente auswirken, weil sie einen Rentenzuschlag erhalten und sich die Rente durch die laufenden Rentenversicherungsbeiträge erhöhen würde. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr entrichtet werden.
Wiederbeschäftigung nach Eintritt in den Ruhestand oder in die Rente
Befinden Sie sich bereits im Ruhestand oder in der Rente und möchten wieder in den Schuldienst einsteigen, so finden Sie alle relevanten Informationen dazu hier.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit Schulleitungen von Schulen auf, die einen Bedarf auf www.verena.nrw.de veröffentlicht haben. Alternativ empfiehlt es sich, mit der Schulleitung der ehemaligen Schule oder von Schulen in Ihrem Wohnumfeld in Kontakt zu treten.
Unabhängig von den im aktiven Dienst erreichten Beförderungs- und Funktionsämtern erfolgt eine Beschäftigung in der Funktion als Lehrerin oder Lehrer in einem befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis.
Über die Dauer ist nach Sachlage im Einzelfall zu entscheiden.
Im Falle des Einsatzes als Vertretungskraft wird der Arbeitsvertrag über den Zeitraum des konkreten Vertretungsbedarfs der Schule geschlossen.
Zur Deckung des Grundbedarfs ist es auch möglich, dass sich Schule und Lehrkraft einvernehmlich über einen Zeitraum für das Arbeitsverhältnis einigen und der Arbeitsvertrag entsprechend befristet wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Dies ermöglicht es den Lehrkräften, Rücksicht auf ihre privaten Belange zu nehmen und den Schulen, schulorganisatorisch sinnvolle Befristungszeiträume zu vereinbaren.
Die Eingruppierung erfolgt in der Funktion als Lehrkraft nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Entgeltgruppe | Befähigung für das Lehramt |
11 mit Angleichungszulage und aufwachsender Zulage zu EG 13 (nähere Informationen finden Sie hier) | an der Grundschule oder an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen |
13 | für sonderpädagogische Förderung |
13 | an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten) |
13 | an Berufskollegs |
Lehrkräfte, die nicht über eine volle Lehramtsbefähigung verfügen, sind nach Abschnitt 2 TV EntgO-L eingruppiert.
Die Eingruppierung richtet sich nach dem unterrichtlichen Einsatz und nach dem jeweiligen Ausbildungsniveau. Die Berufserfahrung wird bei der Stufenzuordnung im Rahmen der tarifrechtlichen Regelungen berücksichtigt. Über die Zuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen.
Die jeweils aktuelle Entgelttabelle finden Sie hier.
Die Erwerbseinkünfte sind zu versteuern. Zweiteinkommen werden regelmäßig nach Steuerklasse VI versteuert.
Hinzuverdienstgrenze
Für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, die wieder im öffentlichen Dienst - dann als Tarifbeschäftigte - beschäftigt werden, ist nach § 66 Abs. 13 LBeamtVG die Hinzuverdienstgrenze nach geltender Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
Damit ist es für pensionierte Lehrkräfte finanziell attraktiv, vorübergehend auch in einem größeren Stundenumfang wieder zu unterrichten. Sie müssen nicht mit Abzügen von ihrem Ruhegehalt rechnen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigt die Rechtslage von Amts wegen bei der Zahlung der Entgelte/Versorgungsbezüge.
Für Lehrkräfte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen. Betroffene Lehrkräfte sollten sich hierzu im Bedarfsfall vom Landesamt für Besoldung und Versorgung beraten lassen.
Pensionärinnen oder Pensionäre, die zusätzlich zu den Versorgungsbezügen Rentenansprüche haben (z.B. Witwenrente/Witwerrente) wird empfohlen, sich bei der Deutschen Rentenversicherung zu erkundigen, ob ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu Änderungen im Bezug führt.
Beihilfe
Der Beihilfeanspruch bleibt unverändert.
Sozialversicherung
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für die Beschäftigten Beitragsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für die Beschäftigten Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Hinzuverdienstgrenze
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze können Lehrkräfte, die eine Altersrente beziehen, in der Regel unbegrenzt hinzuverdienen.
Bei lebensjüngeren Rentnerinnen und Rentnern gibt es differenzierte Hinzuverdienstregelungen. Betroffene Lehrkräfte sollten sich hierzu von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Sozialversicherungsgrenze
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für die Beschäftigten Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sofern nicht nur eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024: 538 €; ab 1. Januar 2025: 556 €) ausgeübt wird. Es besteht keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei einem Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollten sich betroffene Lehrkräfte vom zuständigen Sozialversicherungsträger beraten lassen.
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