Bilaterale Vereinbarungen
Beschulung von Auszubildenden in einem anderen als dem zuständigen Bundesland
Die Bedingungen und Grundsätze zur Beschulung Auszubildender in anderen Bundesländern sind in der Rahmenvereinbarung der KMK dokumentiert („Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender nach dem Beschluss der KMK v. 26.01.1984 i.d.F. v. 09.09.2021); die Beilage (die sogenannte Splitterberufsliste) enthält alle länderübergreifenden Angebote. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. Auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz (KMK) www.kmk.org sind die Rahmenvereinbarung und die Beilage (Splitterberufsliste) Splitterberufe einzusehen.
Die Grundsätze dieser Rahmenvereinbarung sollen auch für solche Ausbildungsberufe angewandt werden, die noch nicht in der Liste
enthalten sind (s. Punkt V. der Rahmenvereinbarung). Dies geschieht durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Ländern.
Eine bilaterale Vereinbarung kann im Einzelfall abgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann sein:
Unzumutbarkeit des Schulweges (Hin- und Rückfahrt insgesamt mehr als 3 Stunden, wenn kein Blockunterricht angeboten wird oder die Schülerin/der Schüler muss überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen);
das aufnehmende Land bietet ein besonderes Bildungsangebot, das in NRW nicht angeboten wird oder welches nicht zumutbar erreichbar ist (z.B. Zusatzqualifikationen oder fachrichtungsbezogene Vertiefung);
es liegt ein besonderer sozialer oder pädagogischer Grund im Einzelfall vor.
Anträge Auszubildender aus Nordrhein-Westfalen, die eine Beschulung in einem anderen Bundesland wünschen, werden von dem zuständigen Berufskolleg und der zuständigen Bezirksregierung daraufhin geprüft, ob ein solcher Ausnahmegrund vorliegt. Liegt ein Ausnahmegrund vor, beantragt das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen bei dem zuständigen Ministerium des aufnehmenden Bundeslandes den Abschluss einer bilateralen Vereinbarung.
Liegt keiner der o.g. Ausnahmegründe zur Beschulung in einem anderen Bundesland vor, muss das Beschulungsangebot in Nordrhein-Westfalen wahrgenommen werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Ausbildungsbetrieb bzw. die Schülerin oder der Schüler durch die Bezirksregierung informiert.
Auszubildende aus anderen Bundesländern, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung eine Beschulung in Nordrhein-Westfalen wünschen, richten die Anträge auf eine Beschulung in Nordrhein-Westfalen an die zuständigen Stellen ihres Bundeslandes.
Abschluss einer bilateralen Vereinbarung für Auszubildende in Nordrhein-Westfalen zum Besuch der Berufsschule in einem anderen Bundesland im Überblick
- Der/die Auszubildende und Betrieb in NRW beantragen den Besuch der Berufsschule in einem anderen Bundesland mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular über das zuständige Berufskolleg und die zuständige Bezirksregierung.
- Zuständiges Berufskolleg:
- Vorabprüfung: Sind Ausnahmegründe angegeben (unzumutbarer Schulweg, besonderes Bildungsangebot oder besonderer sozialer oder pädagogischer Grund im Einzelfall)?
- Kann die Beschulung in diesem Ausbildungsberuf am Berufsschulstandort weiterhin aufrechterhalten werden oder ist der Standort aufgrund geringer Schülerzahlen gefährdet? - Zuständige Bezirksregierung:
- Sind die Ausnahmegründe gerechtfertigt?
- Liegen wichtige Gründe vor, die eine Einzelfallentscheidung rechtfertigen? a) Liegen die Voraussetzungen für den Abschluss einer bilateralen Vereinbarung nicht vor, wird der Antrag durch die Bezirksregierung abgelehnt.
b) Liegen die Voraussetzungen vor, beantragt das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW den Abschluss einer bilateralen Vereinbarung für den Besuch der Schülerin oder des Schülers an einer Berufsschule in einem anderen Bundesland bei dem dort zuständigen Ministerium.
- Nach erfolgreichem Abschluss einer bilateralen Vereinbarung:
--> Ministerium für Schule und Weiterbildung informiert Bezirksregierung
--> Bezirksregierung informiert Berufskolleg, den Betrieb bzw. Antragstellerin oder Antragsteller
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