Einsatz von Ehrenamtlichen im unmittelbaren Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen in Schulen
2. MSW
214-1.20.14-12336
An alle öffentlichen Schulen
nachrichtlich
an die Bezirksregierungen und Schulämter
Einsatz von Ehrenamtlichen im unmittelbaren Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen in Schulen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ehrenamtliches Engagement in Schulen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Im Rahmen bestehender Vereinbarungen haben Schulen die Möglichkeit, Ehrenamtliche durch Vermittlung
- über den Senior Experten Service ( SES ) in Bonn,
- über die Stiftung Partner für Schule NRW,
- über sonstige Partner, mit denen vor Ort Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden
und - über den Schulträger
zu gewinnen (vermittelte Ehrenamtliche).
Daneben können Schulen Ehrenamtliche unmittelbar im Auftrag des Landes beschäftigen. Ihr Einsatz ist zur Unterstützung der hauptamtlich Beschäftigten besonders bei der Betreuung zusätzlicher, den Unterricht ergänzender Angebote denkbar. Ausgeschlossen ist die Erteilung originären Unterrichts nach Maßgabe der Stundentafel durch Ehrenamtliche.
Für den Fall des unmittelbaren Einsatzes von Ehrenamtlichen in Schulen im Auftrag des Landes wird die Verwendung des beiliegenden Musters einer Einsatzvereinbarung empfohlen.
Die im Muster unter Nr. 3 genannten Kündigungsfristen sind beispielhaft und können den schulischen Bedürfnissen vor Ort angepasst werden.
Sollte der Einsatz von Ehrenamtlichen aufgrund einer mündlichen Absprache erfolgen, gelten die Ausführungen unter Nrn. 4 - 6 des Musters unmittelbar Kraft Gesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Winands
Anlage: Muster einer Einsatzvereinbarung mit Ehrenamtlichen
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