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FAQ zum Lehramtsstudium nach der LPO 2003

Für Studierende, die sich ab dem Wintersemester 2003/2004 und vor dem Wintersemester 2011/2012 eingeschrieben haben.

Das LABG legt für verschiedene Lehrämter eine unterschiedliche Regelstudienzeit fest (§§ 7 bis 10). Die dort angegebene Regelstudienzeit bezeichnet weder die Maximal- noch die Minimal-Studiendauer; sie kann über- und unterschritten werden. Die Studienordnungen der einzelnen Fächer sollen jedoch gewährleisten, dass das Studium in der Regelstudienzeit durchgeführt werden kann.

Die Regelstudienzeit beträgt für die einzelnen Lehrämter:

Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

7 Semester

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

9 Semester

Lehramt an Berufskollegs

9 Semester

Lehramt für Sonderpädagogik:

9 Semester

Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter 24 Monate. Unter bestimmten Bedingungen kann diese Dauer um maximal 12 Monate verkürzt werden.

Vor der Einschreibung für die Studiengänge der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist der Nachweis der besonderen Eignung für diese Studiengänge zu führen, die in einem besonderen Verfahren durch die Hochschulen festgestellt wird. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt Grundsätze für das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung (§ 45 LPO).

Wenn Sie eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden haben, können Sie zu dieser Prüfung Erweiterungsprüfungen in Fächern ablegen, die auch in Ersten Staatsprüfungen gewählt werden können. Mit Genehmigung des Ministeriums kann eine Erweiterungsprüfung auch in anderen Fächern abgelegt werden. Die bei Erweiterungsprüfungen zu beachtenden Vorgaben finden sich im § 29 LPO. Die Vorschriften der LPO für die Prüfung in dem betreffenden Fach finden entsprechende Anwendung.

Die zur Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung erforderlichen Studien können mit Genehmigung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder auch an den anerkannten Fortbildungseinrichtungen absolviert werden.

In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung sind fachpraktische Prüfungen abzulegen. Das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung wird bei der Festlegung der Note im Fach und der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt berücksichtigt.

Die Ausbildung gliedert sich in Studium (erste Phase) und Vorbereitungsdienst (zweite Phase).

Das Studium ist an Universitäten, Kunsthochschulen oder Musikhochschulen durchzuführen. Es schließt mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ab.

Der Vorbereitungsdienst ist an Studienseminaren für Lehrämter an Schulen und an den zugeordneten Schulen abzuleisten. Er schließt mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt ab.

Die Hochschulen sollen zur Internationalisierung der Lehramtsstudiengänge Studien im Ausland fördern und dazu Regelungen in den Studienordnungen erlassen (§ 43 LPO).

Studienleistungen in dem selben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von den Hochschulen bzw. den zuständigen Fakultäten / Fachbereichen anerkannt.

Eine Beratung durch die entsprechenden Stellen (Fakultäten / Fachbereiche) der Universitäten ist vor einem Wechsel empfehlenswert.

Es gibt folgende Lehrämter:

  1. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, mit den Studienschwerpunkten:
    1. Grundschule
    2. Haupt-, Real- und Gesamtschule
  2. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
  3. Lehramt an Berufskollegs,
  4. Lehramt für Sonderpädagogik.

Die Befähigung zu einem Lehramt wird mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erworben und berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen und Schulstufen (§ 4 Abs. 3 bis 5, 4a SchVG).

Es ist bei der Wahl der Fächerkombination zu bedenken, dass bestimmte Fächer nicht in allen Schulformen unterrichtet werden. Insofern hat die Wahl bestimmter Fächerkombinationen im Rahmen der Ausbildung für ein Lehramt zugleich Auswirkungen auf die Einsatzmöglichkeiten in bestimmten Schulformen.

Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Das Grundstudium umfasst in der Regel die Hälfte des vorgegebenen Studienvolumens der jeweiligen Lehrämter. Das Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen. Es wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen.

Das Hauptstudium baut auf dem in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Grundlagenwissen auf. Es vertieft dieses exemplarisch in ausgewählten Bereichen. Das Hauptstudium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ab.

Das Studium ist inhaltlich und organisatorisch durch Module strukturiert.

Ja. Der Erwerb eines weiteren Lehramts setzt zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen voraus. Eine weitere Lehrbefähigung kann durch den Erwerb des für dieses Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlusses erworben werden.

Module bestehen aus inhaltlich aufeinander aufbauenden oder aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen. Sie haben einen Gesamtumfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden. Module können an Disziplinstrukturen orientiert oder problemorientiert disziplinübergreifend angelegt sein.

Das Lehramtsstudium setzt grundsätzlich Kenntnisse in zwei Fremdsprachen voraus, die in der Regel durch den Erwerb der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen werden. Studierenden mit nicht deutscher Erstsprache werden die entsprechend nachgewiesenen deutschen Sprachkenntnisse als die einer Fremdsprache anerkannt.

Für einige Unterrichtsfächer des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen sind besondere Fremdsprachenkenntnisse notwendig. Die Fremdsprachenkenntnisse sind keine Einschreibungsvoraussetzung. Wenn sie nicht während der Schulzeit erworben wurden, sind sie bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und gegenüber der Hochschule nachzuweisen.

Erforderlich sind: Für das Studium des Faches:
Griechischkenntnisse (Graecum) und Lateinkenntnisse (Latinum) oder Hebräischkenntnisse (Hebraicum) evangelische Religionslehre
Lateinkenntnisse (Latinum) ; Griechisch- und Hebräischkenntnisse sind erwünscht katholische Religionslehre
Lateinkenntnisse (Latinum) oder Griechischkenntnisse (Graecum) Philosophie/Praktische Philosophie
Lateinkenntnisse (Latinum) Geschichte
Lateinkenntnisse (Latinum) Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Spanisch 
Griechischkenntnisse (Graecum) und Lateinkenntnisse (Latinum)  Latein, Griechisch 

Praxisphasen gehören zu jedem Lehramtsstudium und sind bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. Sie haben einen Gesamtumfang von mindestens 14 Wochen. Das Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr dauert mindestens vier Wochen. Es dient der Erkundung des Arbeitsfeldes Schule sowie der Überprüfung der Berufsentscheidung.

Während des Hauptstudiums sind weitere Praktika mit der Gesamtdauer von mindestens zehn Wochen Dauer durchzuführen. Sie sind auf die Analyse und Reflexion grundlegender Aufgaben der Schule ausgerichtet und sollen auch Einblicke in den außerschulischen Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ermöglichen.

Die Hochschulen sind für die Organisation, Planung, Durchführung und Auswertung der Praxisphasen zuständig.

Näheres ist in den Praktikumsordnungen der Hochschulen festgelegt.

Prüfungsleistung

Lehramt / Lehrämter

Eine schriftliche Hausarbeit

alle

Ein erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium

alle

Eine schriftliche Prüfung (Klausur) in Erziehungswissenschaft

alle

Eine schriftliche Prüfung (Klausur) im didaktischen Grundlagenstudium Deutsch oder Mathematik

Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule (GHR)

Eine schriftliche Prüfung (Klausur) oder eine mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft eines jeden Faches

GHR, Sonderpädagogik

Zwei schriftliche oder mündliche Prüfungen in der Fachwissenschaft eines jeden Faches

Gymnasium/Gesamtschule, Berufskolleg

Eine schriftliche Prüfung (Klausur) oder eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik eines jeden Faches

GHR, Gymnasium/Gesamtschule, Sonderpädagogik

Eine schriftliche oder mündliche Prüfung in Berufspädagogik

Berufskolleg

Eine schriftliche Prüfung (Klausur) oder eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik eines Faches

Berufskolleg

Jeweils eine schriftliche oder mündliche Prüfung in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen

Sonderpädagogik

 


 

  • Lehramt für die Grund-, Haupt, und Realschule und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen / Studienschwerpunkt GrundschuleRegelstudienzeit: 7 Semester, 125 bis 130 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen:
    • auf erziehungswissenschaftliche Studien: 25 bis 30 SWS;
    • auf die zwei Unterrichtsfächer, von denen eines Deutsch oder Mathematik sein muss: jeweils mindestens 40 SWS, in denen jeweils 8 SWS Fachdidaktik enth alten sind,
    • auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik (nicht gewähltes Fach): 20 SWS.

    Neben Deutsch und/oder Mathematik können die Unterrichtsfächer Englisch, Kunst/Gestalten, Musik, ev. Religionslehre, kath. Religionslehre, Sport oder einer der Lernbereiche Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften gewählt werden (§ 33 LPO) .

  • Lehramt für die Grund-, Haupt- und Realschule und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen / Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule

    Regelstudienzeit: 7 Semester, 125 bis 130 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen:
    • auf erziehungswissenschaftliche Studien: 25 bis 30 SWS,
    • auf die zwei Unterrichtsfächer jeweils mindestens 40 SWS, in denen jeweils 8 S WS Fachdidaktik enthalten sind,
    • auf das didaktische Grundlagenstudium nach Wahl in Deutsch oder Mathematik: 20 SWS.

    Folgende Unterrichtsfächersind frei wählbar miteinander zu studieren:

    Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, ev. Religionslehre, kath. Religionslehre, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Sport, Technik, Textilgestaltung, Türkisch (§ 33 LPO).

  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen:   Regelstudienzeit: 9 Semester, 155 bis 160 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen

    • auf erziehungswissenschaftliche Studien: 25 bis 30 SWS,
    • auf die zwei Unterrichtsfächer jeweils mindestens 65 SWS, in denen jeweils 8 SWS Fachdidaktik enthalten sind.

    Folgende Unterrichtsfächer sind frei wählbar miteinander zu studieren:

    Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, ev. Religionslehre, kath. Religionslehre, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Türkisch (§ 35 LPO).

    Die Fächer Kunst und Musik können im Umfang von 130 SWS auch als Einzelfächer studiert werden.

  • Lehramt an Berufskollegs

    Regelstudienzeit: 9 Semester, 155 bis 160 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen:
    • auf erziehungswissenschaftliche Studien: 25 bis 30 SWS,

    • auf das Unterrichtsfach und die berufliche Fachrichtung: jeweils mindestens 60 SWS, in denen jeweils 8 SWS Fachdidaktik enthalten sind. (Das Studium der beru flichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft setzt sich aus dort 80 SWS und für eine spezielle Wirtschaftslehre 40 SWS zusammen.)

    • auf Berufspädagogik: 6 bis 10 SWS.

    Berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer sind relativ frei miteinander kombinierbar. Es können auch zwei berufliche Fachrichtungen oder zwei Unterrichtsfächer miteinander kombiniert werden. Der § 37 LPO enthält eine genauere Auflistung der Beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer sowie genauere Hinweise zu deren Kombinierbarkeit.

  •  Lehramt für Sonderpädagogik

    Regelstudienzeit: 9 Semester, 155 bis 160 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen:
    • auf erziehungswissenschaftliche Studien: 25 bis 30 SWS,
    • auf das Unterrichtsfach 1: mindestens 40 SWS, in denen 8 SWS Fachdidaktik enthalten sind,
    • auf das Unterrichtsfach 2: mindestens 20 SWS, in denen 8 SWS Fachdidaktik enthalten sind,
    • auf die sonderpädagogische Fachrichtung 1 und 2 jeweils 35 SWS.

    Unterrichtsfächer: Eines der beiden Unterrichtsfächer ist Deutsch oder Mathematik, das andere Unterrichtsfach kann aus dem Fächerkanon des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gewählt werden (§ 33 LPO).

    Sonderpädagogische Fachrichtungen: Eine der sonderpädagogischen Fachrichtungen ist der Förderschwerpunkt Lernen.

    Die andere sonderpädagogische Fachrichtung kann aus den folgenden gewählt werden:

    Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen, Förderschwerpunkt Sprache.