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Förderbereiche und Förderfähigkeit - Sofortausstattung

Förderbereiche und Förderfähigkeit

  1. Kosten der Schulträger für die Beschaffung von schulgebundenen, mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets, keine Smartphones) für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte (Schülerinnen und Schüler, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können) (Nr. 2.1, Nr. 4.1.1, Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen). Garantieerweiterungen sowie jegliche Software, die nicht zur Inbetriebnahme dient sind nicht förderfähig.
  2. Kosten für die Inbetriebnahme und für das erforderliche Zubehör für die o.g. Geräte (z.B. Hüllen, Tastaturen, Eingabestifte) sind ebenfalls förderfähig (Nr. 2.1, Nr. 4.1.1, Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattung). Falls MDM-Systeme benötigt werden, ist empfehlenswert diese über den DigitalPakt Schule in der IT-Grundstruktur zu beschaffen. Wie im DigitalPakt ist die Inbetriebnahme im engeren Sinne zu fassen, daher sind Apps, oder Programme nicht förderfähig. Tablet-Koffer oder ähnliche Aufbewahrungs- / Ladungsmöglichkeiten sind nicht förderfähig, hierfür wird auf den DigitalPakt Schule verwiesen.
  3. Kosten der Ausstattung der Schulen für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote (benötigte technische Werkzeuge, mit denen Medien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, z.B. Aufnahmegeräte, notwendige Software wie z.B. für Ton- und Filmschnitt oder Greenscreen-Technik), Nr. 2.2, Nr. 4.1.2, Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen. Mit der Ausstattung der Schulen für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote sind keine Lernmanagementsysteme, Contentmanagementsysteme, Kommunikationsplattformen, Lernplattformen oder ähnliches gemeint. Mit der Ausstattung sind ebenfalls Hardware-Komponenten gemeint, die zur Erstellung von Online-Unterricht benötigt werden. Dies können unter anderem Ausstattungen zur Einrichtung eines Aufnahmeraums sein. Dieser Raum muss aber in einer Schule eingerichtet werden, nicht etwa im Medienzentrum.  
  4. Notwendige Einweisungen hierzu sind ebenfalls förderfähig (Nr. 2.2, Nr. 4.1.2, Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen). Die Schulungen beziehen sich sowohl auf die Fördergegenstände 2.1 als auch auf 2.2 der RiLi Sofortausstattungen. 

    Die Lehrangebote sollen möglichst als Offene Lernmaterialien (Open Educational Resources, OER) zur Verfügung gestellt werden (Nr. 6.3 RiLi Sofortausstattungen).

Ja, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. die Geräte entsprechen dem aktuellen Stand der Technik
  2. die Geräte sind vollumfänglich zur Erreichung des Zuwendungszwecks geeignet,
  3. die Geräte sind kompatibel mit der vorhandenen oder geplanten IT-Grundstruktur sowie der sonstigen medialen Ausstattung der Schule und
  4. die prognostizierte Nutzungsdauer der Geräte entspricht mindestens der Zweckbindungsfrist von vier Jahren.

Nein, eine Förderung dieser Ausgaben ist nicht möglich (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen).

Bei der Beschaffung der Geräte hat der Schulträger in eigener Zuständigkeit die Einhaltung der einschlägigen Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann eine Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides zur Folge haben.

Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen in Erwägung zu ziehen. Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden.

Der Schulträger hat hierüber hinaus sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte sofort verwendet und in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können (Nr. 6.2 RiLi Sofortausstattungen).

Für die Kommunen gelten die Vergaberichtlinien des MHKBG mit den jeweils einschlägigen Wertgrenzen und Schwellenwerten. Hierzu können Ausnahmetatbestände aufgrund von Corona geltend gemacht werden, die Beschaffungsmaßnahmen beschleunigen und vereinfachen.

https://www.vergabe.nrw.de/sites/default/files/documents/2020-04/2020-0…

 

Bei Förderungen nach Nr. 2.1 (mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler) sind maximal 500,00 € (Bruttopreis) je mobilem Endgerät inklusive Inbetriebnahme, Nebenausgaben und Zubehör förderfähig (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen). Hierüber hinausgehende Kosten sind vom Schulträger zu tragen.

Nein, das ist nicht möglich. Jedoch kann der Schulträger Geräte im Wert von über 500 Euro beschaffen, wenn er die Mehrausgaben selbst trägt.

Die bedarfsgerechte Verteilung der Geräte obliegt den Schulträgern (ggf. in Absprache mit den Schulleitungen) (Nr. 4.1.1 RiLi Sofortausstattungen).

Für die Bedarfsermittlung ist aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung eine Abfrage an den Schulen ausreichend. Weitergehende Befragungen können durchgeführt werden, sind aber nicht notwendig und würden die Gefahr von Missverständnissen erhöhen, es bestünden rechtsverbindliche Ansprüche. Die beschafften mobilen Endgeräte sind Leihgeräte im Eigentum des Schulträgers und können, je nach Bedarf ausgegeben werden oder im Regelschulbetrieb eingesetzt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausleihe für Schülerinnen und Schüler besteht nicht. Insbesondere wenn die Zuverlässigkeit (Verlust / Beschädigung / o.ä) nicht gegeben ist.

Die Geräte werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich auch zur Nutzung in häuslicher Umgebung zur Verfügung gestellt (Nr. 4.1.1 RiLi Sofortausstattungen). Die Verteilung der Endgeräte obliegt der Verantwortung des Schulträgers. Eigentümer der Geräte bleibt der Schulträger. Die Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu den Nutzungsbedingungen für die schulgebundenen mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler ist sicherzustellen (Nr. 6.2 RiLi Sofortausstattungen). Ein Muster für die von den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern zu unterschreibenden Nutzungsbedingungen finden Sie unter folgender Adresse:

https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Lern-…

Es wird dringend empfohlen das Muster zu verwenden, um eine landesweit einheitliche rechtssichere Ausgabe und Nutzung der digitalen Endgeräte gewährleisten zu können.

Eine zentrale Geräteverwaltung kann seitens des Schulträgers errichtet werden. Dazu können bestehende Strukturen genutzt werden. Die Geräteverwaltung kann zentral für jede Schule oder insgesamt für alle Schulen des Schulträgers erfolgen. Die investiven Ausgaben für die zentrale Geräteverwaltung, können über das Förderprogramm DigitalPakt Schule gefördert werden. Beim zentralen Gerätemanagement sollte darauf geachtet werden, dass die Geräteverwaltung möglichst betriebssystemunabhängig ist.Bei der Bereitstellung der Geräte und insbesondere beim zentralen Gerätemanagement sowie der Nutzung der Geräte sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Bei der Einbindung der Geräte muss deren Nutzungszweck berücksichtigt werden und welche Informationen zukünftig mit ihnen verarbeitet werden sollen.

Die Zweckbindungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Förderbescheids und endet spätestens am 31.07.2025. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann über die jeweiligen Gegenstände frei verfügt werden (Nr. 6.1 RiLi Sofortausstattungen)