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Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 6.1). Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Ende des jeweiligen Durchführungszeitraums und endet mit Ablauf des fünften darauffolgenden Kalenderjahres.

In Bezug auf die Rückforderung gelten die gesetzlichen Vorschriften.