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Fragen und Antworten zum Erlass „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen vom 5. Mai 2021 (Stand: 17. Mai 2022)

Informationen rund um den Erlass vom 5. Mai 2021 (Stand: 27. März 2023).

Die Stellenausschreibungen sind im Portal ANDREAS unter www.andreas.nrw.de zu finden.

Die Bewerbungen werden auf dem Postweg ausschließlich direkt an die ausschreibende Schule geschickt.

Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung sind die Schulämter für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen an Grundschulen und die Bezirksregierungen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister an allen anderen Schulformen.

Für Einstellungen, die nach Inkrafttreten des neuen Erlasses vom 5. Mai 2021 bereits erfolgt sind und noch erfolgen werden, gelten die in diesem Erlass geregelten Aufgaben und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

 

Für die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Der über die wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehende Arbeitszeitanteil steht für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere Aufgaben im Rahmen der Nummer 1 des Erlasses zur Verfügung. Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).

 

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Eingruppierung erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2. Die Eingruppierung von Beschäftigten, die von dieser Eingruppierungsregelung nicht erfasst sind, erfolgt unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung einschlägigen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L. Weitere Informationen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung finden Sie hier. Zuständig für die Eingruppierung und die Stufenzuordnung sind für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen an Grundschulen die Schulämter und für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister an den anderen Schulformen die Bezirksregierungen (RdErl. v. 09.11.2018, BASS 10-32 Nr. 32).

 

 

Schwerpunkt der Aufgaben der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen ist die selbständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie unterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.

Dabei gilt, dass auch die sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Lernen durch Lehrkräfte verantwortet und durch Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen unterstützt wird.

Generell gilt, dass Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen keine eigenverantwortlichen Aufgaben im Rahmen der Feststellung oder jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bearbeiten. Gleichwohl dürfen sie einzelne, an sie delegierte (Teil-)Aufgaben übernehmen.

Genauere Aufgaben der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sind im entsprechenden Erlass beschrieben. Konkrete Aussagen dazu, welche wesentlichen Aufgaben sie in der jeweiligen Schule übernehmen, finden sich im Inklusionskonzept der Schule. Das Inklusionskonzept kann auch den Einsatz der verschiedenen Fachkräfte abbilden. Hilfestellung bei der Erstellung eines Inklusionskonzepts können die Schulen durch QUA-LiS NRW (Qualitäts- und UnterstützungsAgentur) bekommen (vgl. https://www.schulentwicklung.nrw.de/q/inklusive-schulische-bildung/schulkultur/inklusionskonzept/index.html) QUA-LiS NRW hat darüber hinaus ein digitales Tool als Moodle-Kurs zur Unterstützung bereitgestellt. https://www.schulentwicklung.nrw.de/q/inklusive-schulische-bildung/multiprofessionelle-teamarbeit/aufgaben-im-team/index.html. Es kann den Kooperationsprozess erleichtern sowie die Teams bei der Aufgabenverteilung begleiten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen (vgl. § 59 Absatz 2 SchulG, § 21 ADO).

Die Schulleitung ist zuständig. Sie verantwortet die Bildungsarbeit an der Schule und damit auch die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan und stellt dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicher (§ 22 Absatz 1 Nummer 7 ADO). Dies gilt auch für den Einsatz der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen. Die Schulleitung berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 SchulG beschlossenen Grundsätze.

 

 

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (sofern es sich um pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal handelt) in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen sind Mitglieder der Lehrerkonferenz. Wählbar zur Schulkonferenz sind sämtliche Mitglieder der Lehrerkonferenz.

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die neben Lehrkräften in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien tätig sind, sind Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW). Nach § 85 Absatz 3 LPVG ist somit der Personalrat der jeweiligen Schulform zuständig.

Schwerbehinderte sowie diesen gleichgestellte Beschäftigte werden ebenfalls von der Schwerbehindertenvertretung der jeweiligen Schulform vertreten.

Nein.

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen sind im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützend tätig, eine Leitungstätigkeit – auch eine Klassenleitung – scheidet daher aus. Die allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) gilt zwar für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend (§ 2 Absatz 2 ADO), jedoch nur, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Ja. Auch Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen übernehmen als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz die Aufsichtspflicht bzw. Pausenaufsichten (Fußnote 2 zur VV zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, BASS 12-08 Nr. 1).  Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister können, auch im Ganztagsbereich eingesetzt werden.

Grundsätzlich ja, allerdings ist dies nur als weitere Begleitung neben mindestens einer Lehrkraft möglich. Die rechtliche Grundlage dazu bildet der Runderlass „Richtlinien für Schulfahrten“ vom 19. März 1997. Darin heißt es in Nummer 6.1: „Außer Lehrkräften können auch andere geeignete Personen […] als weitere Begleitung beauftragt werden.“

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen können an Fortbildungen teilnehmen, sofern die Ausschreibung dies ermöglicht, weil sie nicht nur auf Lehrkräfte beschränkt ist. Bei schulinternen Lehrerfortbildungen ist dies möglich, wenn es der Wahrnehmung der Aufgaben dient und die Schulleitung zustimmt. Darüber hinaus haben alle Bezirksregierungen begonnen, im Rahmen regionaler Veranstaltungen diesen Fachkräften den Einstieg in ihre neuen Tätigkeitsfelder zu erleichtern, ihnen einen Überblick über sonderpädagogische Förderschwerpunkte zu vermitteln sowie Austausch und Vernetzung über die eigene Schule hinaus zu unterstützen.

Derzeit können die bereits bestehenden landesweiten Fortbildungsmaßnahmen wie „Schulen auf dem Weg zur Inklusion“ und „Vielfalt fördern“ genutzt werden. Für beide Maßnahmen wurden eigene Moderatorinnen und Moderatoren der Kompetenzteams ausgebildet. Diese modular aufgebauten Fortbildungen können über einen Zeitraum von zwei Jahren für das gesamte Kollegium angeboten werden. Einzelne Bestandteile können auch für Teilgruppen des Kollegiums gebucht werden. Beide systemischen Maßnahmen laufen bereits seit mehreren Jahren.

Hinzu kommen regionale Angebote der Kompetenzteams und weitere spezifizierte Fortbildungsmaßnahmen und Austauschformate der Bezirksregierungen. Zudem nehmen Schulen des Gemeinsamen Lernens - wie andere Schulen auch - Fortbildungsangebote privater Anbieter in Anspruch.

In zwei Bezirksregierungen gibt es adressatenbezogene Fortbildungsangebote für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen.

Die Schulen des Gemeinsamen Lernens können zur Weiterentwicklung der Qualität des Gemeinsamen Lernens ihr Fortbildungsbudget sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Pädagogischen Tage zur Unterstützung inklusiver Schulentwicklungsprozesse nutzen. Darüber hinaus wird die Qualitäts- und Unterstützungsagentur (QUA-LiS) zu Beginn des neuen Schuljahres weitere schulformspezifische Unterstützungsmaterialien für das Gemeinsamen Lernen bereitstellen.

Generell gilt, dass Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen keine eigenverantwortlichen Aufgaben im Rahmen der Feststellung oder jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung übernehmen dürfen. Sie können jedoch im Rahmen der auf sie delegierten Aufgaben und nach vorheriger Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft an der Vorbereitung von Entscheidungen in AO-SF-Verfahren mitwirken (z. B. Vorbereitung von Antragstellung gemäß §§ 10, 11 und 12 AO-SF sowie jährlicher Überprüfung gemäß § 17 AO-SF, Dokumentation eigener, auf die betroffene Schülerin oder den Schüler bezogener Wahrnehmungen). Die Gesamtverantwortung liegt aber weiterhin bei der Lehrkraft.

Auch in der Grundschule wird die sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Lernen durch Lehrkräfte verantwortet und durch die Sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase sowie durch die anderen pädagogischen Berufsgruppen in den Klassen 3 und 4 multiprofessionell unterstützt.

Auch die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen dürfen an Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien Aufgaben im Rahmen des Übergangs Schule und Beruf wahrnehmen.

 

 

Wie bei allen Tarifbeschäftigten gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Die Unfallkasse NRW ist zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Nordrhein-Westfalen.

 

 

Bei den Fachkräften aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister handelt es sich um sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 SchulG. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 58 SchulG gelten personalvertretungsrechtlich als Lehrkräfte (§ 85 Abs. 3 LPVG). Sie sind daher für den Lehrkräfte-Personalrat wahlberechtigt und wählbar. Auch für den Lehrerrat ist das pädagogische und sozialpädagogische Personal gem. § 58 SchulG wahlberechtigt und wählbar (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 SchulG).

§ 15a LGG – Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (AfG)

  1. An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt. Soweit die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben die Pflichtmitwirkungsaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, gelten § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 und 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2, § 18 Absatz 1 bis 6 und § 19 entsprechend.

Die AfG nimmt an den Schulen die gleichstellungsrechtlichen Pflichtbeteiligungen bei Dienstvorgesetztenentscheidungen vor, soweit sie auf die Schulleitungen delegiert sind. Das sind z.B. die Mitwirkung bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren, Mehrarbeit, Einsatz von Teilzeitbeschäftigten, Stillzeiten u.v.m.
Die weiblichen Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen können grundsätzlich auch als AfG oder deren Stellvertreterin bestellt werden. Um die spezifischen Belange aus dem Beschäftigungsverhältnis einer Lehrkraft in die gleichstellungsbezogene Beteiligung und Beratung einbeziehen zu können, sollte aber zugleich auch eine Lehrkraft als AfG oder Stellvertreterin bestellt sein.

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen werden in den Klassen 3 und 4 eingesetzt (vgl. Erlass „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ vom 12. Februar 2021).

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen werden entsprechend des Erlasses „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ vom 12. Februar 2021 in den Klassen 3 und 4 eingesetzt. Genauere Aufgaben der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sind im entsprechenden Erlass beschrieben. Konkrete Aussagen dazu, welche wesentlichen Aufgaben sie in der jeweiligen Schule übernehmen, finden sich im Inklusionskonzept der Schule.

Aufgaben und Einsatz der sozialpädagogischen Fachkräfte der Schuleingangsphase sind im Erlass „Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase“ vom 08. Juni 2018 geregelt.

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sind keine Lehrkräfte i.S.d. § 57 SchulG. Ihr Aufgabenschwerpunkt liegt zwar in der eigenverantwortlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs. Sie üben diese Tätigkeit jedoch immer unter der übergreifenden Verantwortung einer Lehrkraft i.S.d. § 57 SchulG aus. Diese trägt daher die übergreifende Verantwortung für das Fach bzw. den Fachunterricht.

Im Erlass heißt es dazu: Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeisterunterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.“

Die übergreifende Verantwortung für den Unterricht trägt die Lehrkraft i.S.d. § 57 SchulG. Wurde die Unterrichtsstunde durch die Lehrkraft nach § 57 SchulG geplant und vorbereitet, können Fachkräften aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister „selbstständig und eigenständig Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vermitteln“ (siehe Erlass). Dabei bleiben sie in ihrem professionsspezifischen Arbeitsfeld. Zur alleinigen Abdeckung der Stundentafel werden sie nicht eingesetzt.

Der Einsatz der anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister entbindet die Lehrkraft nicht von ihrer in § 57 Schulgesetz beschriebenen Verantwortung (siehe Link). Arbeiten andere pädagogische Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister dabei mit, trägt die Lehrkraft daher die „übergreifende Verantwortung“.

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit (§ 2 Abs. 4 TV-L). Vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Probezeit ist keine förmliche Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) erforderlich. Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sind zwar Lehrkräfte im tarifvertraglichen Sinn (§ 44 TV-L), gelten jedoch nicht als Lehrkräfte im Sinn der Beurteilungsrichtlinien.

Nein. Entsprechend des Erlasses werden Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister ausschließlich an weiterführenden Schulen eingesetzt.

Entsprechend des Erlasses unterstützen Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister das Gemeinsame Lernen. An allen von der Schulaufsicht mit schriftlicher Zustimmung des Schulträgers eingerichteten Grundschulen des Gemeinsamen Lernens sollen die im Erlass „Gemeinsames Lernen an Grundschulen“ vom 12. Februar 2021 benannten Qualitätskriterien erfüllt werden. Dazu gehört auch, dass der Einsatz von Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist.

Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen können an Fortbildungen teilnehmen, sofern die Ausschreibung dies ermöglicht, weil sie nicht nur auf Lehrkräfte beschränkt ist. Bei schulinternen Lehrerfortbildungen ist dies möglich, wenn es der Wahrnehmung der Aufgaben dient und die Schulleitung zustimmt

Darüber hinaus haben alle Bezirksregierungen begonnen, im Rahmen regionaler Veranstaltungen diesen Fachkräften den Einstieg in ihre neuen Tätigkeitsfelder zu erleichtern, ihnen einen Überblick über sonderpädagogische Förderschwerpunkte zu vermitteln sowie Austausch und Vernetzung über die eigene Schule hinaus zu unterstützen.

In zwei Bezirksregierungen gibt es adressatenbezogene Fortbildungsangebote für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen.

Der Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen (§ 44 Nummer 3 Absatz 1 TV-L).

Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien wurde mit den Hauptpersonalräten dieser Schulformen folgende Regelung getroffen: Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Beschäftigten zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für schulinterne Fortbildungen.

Der Hauptpersonalrat Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen hat sich dieser Regelung nicht angeschlossen. Für diese Schulformen gilt daher davon abweichend: Die Schulleitungen entscheiden vor Ort für die anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die auf Grundlage des Erlasses vom 05.05.2021 eingestellt wurden, über die Inanspruchnahme in den Ferien. Das Ministerium für Schulen und Bildung empfiehlt, sich dabei an der Regelung für die anderen Schulformen zu orientieren.

 

Professionsgleiche Versetzungen sind auch für andere pädagogische Berufsgruppen sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern möglich, soweit freie und besetztbare Stellen zur Verfügung stehen. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1, 2 LPVG.

Zu den professionsübergreifenden Versetzungen wird auf die Hinweise unter www.oliver.nrw.de hingewiesen.

Die Abordnungen von Fachkräften aus anderen pädagogischen Berufsgruppen / Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern richten sich nach den rechtlichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 TV-L. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LPVG i.V.m. § 91 Abs. 1, 3 LPVG.

Für das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal (§ 58 SchulG) gilt die Allgemeine Dienstordnung (ADO) entsprechend, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 2 Abs. 2 ADO). Da es keine abweichende Regelung für die Anwesenheit von MPT-Fachkräften in der Schule gibt, gilt für diese § 13 Abs. 3 S. 2 ADO entsprechend. Danach können sie im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule dies erfordern. 

Eine allgemeine Anordnung der Anwesenheit in der Schule ist folglich nicht zulässig. Die Anwesenheit in der Schule muss im Einzelfall zur Aufgabenerledigung erforderlich sein.

Für die Arbeitszeit von Fachkräften aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams und damit auch für die Anordnung und Vergütung von Überstunden oder Mehrarbeit – gilt § 44 Nr. 2 TV-L. Da es keine vergleichbaren Beamtinnen und Beamten gibt, ist dies im Arbeitsvertrag zu regeln (§ 44 Nr. 2 S. 3 TV-L). Dieser soll dementsprechend die Regelung enthalten, dass für die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit die Regelungen für verbeamtete Lehrkräfte entsprechend gelten.

Die Höhe der Vergütung der Mehrarbeit der Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams ergibt sich daher in entsprechender Anwendung des Erlasses „Vergütung der Mehrarbeit und des nebenamtlichen Unterrichts im Schuldienst; Vergütungssätze“ vom 22. August 1980 (BASS 21-22 Nr. 22).