Fragen und Antworten zum Erlass „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen“ vom 19. Juli 2018
Informationen rund um den Erlass vom 19. Juli 2018 (Stand: 15.09.2021)
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung sind die Bezirksregierungen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L und beträgt 39 Stunden 50 Minuten. Für schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hiervon abweichend 39 Stunden. Die Arbeitszeit pro Tag darf gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz NRW 10 Stunden nicht überschreiten.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit umfasst alle Aufgaben, die nach dem Erlass vom 19. Juli 2018 zu erledigen sind. Dies ist bei der individuellen Einsatzplanung zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit sicherzustellen.
Für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die nach dem Erlass vom 19. Juli 2018 eingestellt wurden, gelten die in diesem Erlass geregelten Aufgaben und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Diese sind Inhalt des individuellen Arbeitsvertrages, auf den sich beide Vertragsparteien bei der Einstellung geeinigt haben. Arbeitsverträge, die auf der Grundlage des Runderlasses vom 19. Juli 2018 geschlossen wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Für die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Bezahlung richtet sich für Fachkräfte mit einem Master- oder Bachelorabschluss in der Studienrichtung Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder einem Diplom in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik nach Entgeltgruppe S15 (s. Teil II Abschnitt 20.4 der Anlage A zum TV‑L). Die Eingruppierung anderer Gruppen erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen (vgl. § 59 Absatz 2 SchulG, § 21 ADO).
Die Schulleitung ist zuständig. Sie verantwortet die Bildungsarbeit an der Schule und damit auch die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan und stellt dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicher (§ 22 Absatz 1 Nummer 7 ADO). Dies gilt auch für den Einsatz der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen.
Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (sofern es sich um pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal nach § 58 Schulgesetz handelt) in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen sind Mitglieder der Lehrerkonferenz (§ 68 Absatz 1 Schulgesetz). Wählbar zur Schulkonferenz sind sämtliche Mitglieder der Lehrerkonferenz (§ 68 Absatz 4 Schulgesetz).
Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die neben Lehrkräften in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen tätig sind, sind Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW). Nach § 85 Absatz 3 LPVG ist somit der Personalrat der jeweiligen Schulform zuständig.
Schwerbehinderte sowie diesen gleichgestellte Beschäftigte werden ebenfalls von der Schwerbehindertenvertretung der jeweiligen Schulform vertreten.
Nein.
Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen sind im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützend tätig, eine Leitungstätigkeit – auch eine Klassenleitung – scheidet daher aus. Die allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) gilt zwar für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend (§ 2 Absatz 2 ADO), jedoch nur, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Ja. Auch Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen übernehmen als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz die Aufsichtspflicht bzw. Pausenaufsichten (Fußnote 2 zur VV zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, BASS 12-08 Nr. 1). Wie alle anderen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule können sie auch im Ganztagsbereich eingesetzt werden.
Grundsätzlich ja, allerdings ist dies nur als weitere Begleitung neben mindestens einer Lehrkraft möglich. Die rechtliche Grundlage dazu bildet der Runderlass „Richtlinien für Schulfahrten“ vom 19. März 1997. Darin heißt es in Nummer 6.1: „Außer Lehrkräften können auch andere geeignete Personen […] als weitere Begleitung beauftragt werden.“
Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen können an Fortbildungen teilnehmen, sofern die Ausschreibung dies ermöglicht, weil sie nicht nur auf Lehrkräfte beschränkt ist. Bei schulinternen Lehrerfortbildungen ist dies möglich, wenn es der Wahrnehmung der Aufgaben dient und die Schulleitung zustimmt. Darüber hinaus haben alle Bezirksregierungen begonnen, im Rahmen regionaler Veranstaltungen diesen Fachkräften aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen den Einstieg in ihre neuen Tätigkeitsfelder zu erleichtern, ihnen einen Überblick über sonderpädagogische Förderschwerpunkte zu vermitteln sowie Austausch und Vernetzung über die eigene Schule hinaus zu unterstützen.
Derzeit können die bereits bestehenden landesweiten Fortbildungsmaßnahmen wie „Schulen auf dem Weg zur Inklusion“ und „Vielfalt fördern“ genutzt werden. Für beide Maßnahmen wurden eigene Moderatorinnen und Moderatoren der Kompetenzteams ausgebildet. Diese modular aufgebauten Fortbildungen werden in der Regel über einen Zeitraum von zwei Jahren für das gesamte Kollegium angeboten. Einzelne Bestandteile können auch für Teilgruppen des Kollegiums gebucht werden. Beide systemischen Maßnahmen laufen bereits seit mehreren Jahren.
Hinzu kommen regionale Angebote der Kompetenzteams und weitere spezifizierte Fortbildungsmaßnahmen und Austauschformate der Bezirksregierungen. Zudem nehmen Schulen des Gemeinsamen Lernens - wie andere Schulen auch - Fortbildungsangebote privater Anbieter in Anspruch, an diesen können diese Fachkräfte ebenfalls teilnehmen.
Die Schulen des Gemeinsamen Lernens können zur Weiterentwicklung der Qualität des Gemeinsamen Lernens im Schuljahr 2021/22 ihr Fortbildungsbudget sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Pädagogischen Tage zur Unterstützung inklusiver Schulentwicklungsprozesse nutzen. Darüber hinaus hat die Qualitäts- und Unterstützungsagentur (QUA-LiS) zu Beginn des neuen Schuljahres weitere schulformspezifische Unterstützungsmaterialien für das Gemeinsamen Lernen bereitgestellt.
Generell gilt, dass Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen keine eigenverantwortlichen Aufgaben im Rahmen der Feststellung oder jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung übernehmen dürfen. Sie können jedoch im Rahmen der auf sie delegierten Aufgaben und nach vorheriger Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft an der Vorbereitung von Entscheidungen in AO-SF-Verfahren mitwirken (z. B. Vorbereitung von Antragstellung gemäß §§ 10, 11 und 12 AO-SF sowie jährlicher Überprüfung gemäß § 17 AO-SF, Dokumentation eigener, auf die betroffene Schülerin oder den Schüler bezogener Wahrnehmungen). Die Gesamtverantwortung liegt aber weiterhin bei der Lehrkraft.
Auch die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen dürfen Aufgaben im Rahmen des Übergangs Schule und Beruf wahrnehmen.
Wie bei allen Tarifbeschäftigten gilt die gesetzliche Unfallversicherung
Der Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen.
Für die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen, die auf der Grundlage des Runderlasses vom 19. Juli 2018 eingestellt worden sind, gelten nach der Nummer 3 des Runderlasses die Regelungen für Schulsozialarbeiter*innen zur Inanspruchnahme während der Ferien entsprechend (vgl. RdErl. „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ v. 23. Januar 2008, Nummer 3.7):
„3.7 Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit nehmen den ihnen nach dem TV-L zustehenden Urlaub in den Ferien. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Arbeit mit
Schülerinnen und Schülern oder Schülergruppen im Rahmen von freiwilligen Ferienangeboten, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. Abstimmungsprozesse mit der örtlichen Jugendhilfe zur Ausgestaltung der Schul- und Jugendsozialarbeit.
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