FAQ Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler
Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Sofortausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler.
Allgemein
- Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft
- Träger von genehmigten Ersatzschulen
- Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-) Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz).
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung desLandes Nordrhein-Westfalen (Nr. 7.2 RiLi Sofortausstattungen). Zuständig istdie Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk sich der Hauptsitz desSchulträgers befindet. Schulträger mit mehreren Schulen in verschiedenenRegierungsbezirken stellen bei der Bezirksregierung ihren Antrag, in welcherder Hauptsitz des Schulträgers liegt. Bei den Bezirksregierungen sind dieGeschäftsstellen Gigabit.NRW die konkreten Ansprechpartner für alle Fragenrund um die Förderung.
Bei allen Schulträgern mit einem Hauptsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Detmold die zuständige Bewilligungsbehörde.
Die Förderung erfolgt in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Schulträger haben einen Eigenanteil in Höhe von 10 % zu leisten (gilt für alle Schulträger unabhängig von der finanziellen Lage oder vom Haushaltsstatus, Nr. 5.4.2 RiLi Sofortausstattungen).
Jedem Schulträger steht ein eigenes Schulträgerbudget als Höchstbetrag für die jeweilige Förderung zur Verfügung. Bei der Ermittlung dieses individuellen Budgets wurden die Schülerzahlen, der Kreissozialindex und bei kommunalen Schulträgern zusätzlich die in den letzten Jahren erhaltenen Schlüsselzuweisungen berücksichtigt (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen). Die individuellen Schulträgerbudgets lassen sich der Anlage 1 zur Richtlinie entnehmen.
Ja. Hierzu ist ein Antrag der betroffenen Schulträger bei der zuständigen Geschäftsstelle Gigabit.NRW erforderlich (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen).
Der Schulträger stellt einen Förderantrag unter Verwendung des Antragsvordrucks aus Anlage 2 der Richtlinie bei der jeweiligen Geschäftsstelle Gigabit.NRW der zuständigen Bezirksregierung (Nr. 7.1 RiLi Sofortausstattungen). Der Schulträger kann einen Antrag für alle Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich stellen.
Mit dem Antragsformular ist ggf. bei kommunalen Schulträgern zusätzlich das Formular zur Beteiligung der Kommunalaufsicht einzureichen.
Es steht den Schulträgern grundsätzlich offen, ob sie vor oder nach der Beschaffung der entsprechenden Geräte den Antrag auf die Förderung stellen. Entscheidend für die Förderung ist, dass das Vorhaben/ die Beschaffung (Maßnahmebeginn) erst ab dem 16.03.2020 umgesetzt wurde und dass die bewilligten Fördermittel bis spätestens zum 31.07.2021 verbraucht werden. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31.07.2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31.12.2021 verbraucht werden. Entscheidend ist, dass der Antrag am 31.07.2021 rechtskräftig beschieden sein muss. Zu beachten ist, dass Beauftragungen so ausgestaltet sind, dass eine Lieferung und Rechnungstellung bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden können. (Nr. 4.2, Nr. 7.3 RiLi Sofortausstattungen).
Mit der Anschaffung von mobilen Endgeräten konnte ab dem 16.03.2020 förderunschädlich begonnen werden, auch wenn noch kein Bewilligungsbescheid der zuständigen Bezirksregierung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zu beantragen. Das Förderprogramm erstreckt sich grundsätzlich bis zum 31.07.2021. Es kann daher ohne Zeitverzögerung mit den Maßnahmen begonnen werden.
Das Verfahren erlaubt es mit einem Antrag die gesamte Summe abzurufen. Daher sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit einem Antrag das gesamte Budget beantragt werden. Die Auszahlung kann ebenfalls über die gesamte Summe erfolgen, da nicht verbrauchte Mittel zinsfrei wieder zurücküberwiesen werden können.
Alle Anschaffungen, die seit dem Tag der Schulschließungen in NRW (16.03.2020) getätigt worden sind, können grundsätzlich gefördert werden (Nr. 4.2 RiLi Sofortausstattungen).
Hier ist kurz darzulegen, welche Geräte über die Fördersäule 2 (Ausstattung der Schule, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist) angeschafft wurden/ werden.
Geleistete Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist oder rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Einnahmen (z.B. zweckgebundene Spenden), die der Maßnahme zuzurechnen sind, mindern die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ja. Mittel aus „Gute Schule 2020“ dürfen, parallel zur bisherigen DigitalPakt-Schule-Förderung, für den Eigenanteil des kommunalen Schulträgers eingesetzt werden. Das gilt nicht automatisch für Ersatzschulen.
Nach Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheids der zuständigen Geschäftsstelle Gigabit.NRW kann die Auszahlung der bewilligten Mittel unter Verwendung des Musters aus Anlage 4 der Richtlinie durch den Schulträger beantragt werden (Nr. 7.3 RiLi Sofortausstattungen). Ein Antrag setzt voraus, dass die Zuwendungsmittel innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung, spätestens jedoch bis zum 31.07.2021, zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Eine Auszahlung kann erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids erfolgen (Nr. 7.3 RiLi Sofortausstattungen). Die Bestandskraft kann vorzeitig durch die Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichts herbeigeführt werden. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31.07.2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31.12.2021 verbraucht werden. In diesen Fällen ist die Auszahlung der bewilligten Mittel ebenfalls über den 31.07.2021 hinaus möglich.
Nach aktueller Rechtslage sind bis spätestens zum 31.07.2021 alle erhaltenen und bewilligten Fördermittel vom Schulträger abzurufen. Die bis zu diesem Stichtag nicht verbrauchten Mittel sind zurückzuzahlen. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31.07.2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31.12.2021 verbraucht werden. Danach sind nicht verbrauchte Mittel an die Bezirksregierungen des Landes ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen. In diesen Fällen ist die Auszahlung der bewilligten Mittel ebenfalls über den 31.07.2021 hinaus möglich. (Nr. 7.3 RiLi Sofortausstattungen).
Die Schulträger sind verpflichtet, in geeigneter Form auf die Förderung durch den Bund und das Land aus dem DigitalPakt Schule (z.B. durch Aufkleber mit den entsprechenden Logos des Ministeriums für Schule und Bildung NRW und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf den beschafften mobilen Endgeräten) hinzuweisen (Nr. 6.4 RiLi Sofortausstattungen). Für diese Hinweise ist ein Material zu verwenden, das nicht in einfacher Weise von den Geräten entfernt werden kann. Inwiefern darüber hinaus auf den Geräten auf das Eigentum der Schulträger*innen hingewiesen wird, liegt im eigenen Verantwortungsbereich der Zuwendungsempfänger*innen. Die hierzu anfallenden Kosten für die Etikettierung sind nicht förderfähig.
Der Verwendungsnachweis ist von den Schulträgern bis zum 30.09.2021 nach dem Muster aus Anlage 5 der Richtlinie zu erbringen. Bei einer beantragten und genehmigten Verlängerung gemäß Nummer 7.3 Satz 3 wird die Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises bis zum 31.03.2022 verlängert. (Nr. 7.4 RiLi Sofortausstattungen).
Dem Verwendungsnachweis ist das entsprechende Berichtsformular (Anlage 6 der Richtlinie) beizufügen.
Es gilt der Selbstversicherungsgrundsatz. Das Abschließen von Zusatzversicherungen z. B. gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung sind nicht förderfähig.
Förderbereiche und Förderfähigkeit
- Kosten der Schulträger für die Beschaffung von schulgebundenen,mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets, keineSmartphones) für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf zum Ausgleichsozialer Ungleichgewichte (Schülerinnen und Schüler, die in ihrerhäuslichen Situation nicht auf bestehende technische Gerätezurückgreifen können) (Nr. 2.1, Nr. 4.1.1, Nr. 5.4.1 RiLiSofortausstattungen). Garantieerweiterungen sowie jegliche Software, die nicht zur Inbetriebnahme dient sind nicht förderfähig.
- Kosten für die Inbetriebnahme und für das erforderliche Zubehör für dieo.g. Geräte (z.B. Hüllen, Tastaturen, Eingabestifte) sind ebenfallsförderfähig (Nr. 2.1, Nr. 4.1.1, Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattung). Falls MDM-Systeme benötigt werden, ist empfehlenswert diese über den DigitalPakt Schule in der IT-Grundstruktur zu beschaffen. Wie im DigitalPakt ist die Inbetriebnahme im engeren Sinne zu fassen, daher sind Apps oder Programme nicht förderfähig. Tablet-Koffer oder ähnliche Aufbewahrungs- / Ladungsmöglichkeiten sind nicht förderfähig. Hierfür wird auf den DigitalPakt Schule verwiesen.
- Kosten der Ausstattung der Schulen für die Erstellung professionellerOnline-Lehrangebote (benötigte technische Werkzeuge, mit denenMedien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, z.B.Aufnahmegeräte, notwendige Software wie z.B. für Ton- und Filmschnittoder Greenscreen-Technik), Nr. 2.2, Nr. 4.1.2, Nr. 5.4.1 RiLiSofortausstattungen. Mit der Ausstattung der Schulen für die Erstellungprofessioneller Online-Lehrangebote sind keineLernmanagementsysteme, Contentmanagementsysteme,Kommunikationsplattformen, Lernplattformen oder ähnliches gemeint.Mit der Ausstattung sind ebenfalls Hardware-Komponenten gemeint, diezur Erstellung von Online-Unterricht benötigt werden. Dies können unteranderem Ausstattungen zur Einrichtung eines Aufnahmeraums sein.Dieser Raum muss aber in einer Schule eingerichtet werden, nicht etwaim Medienzentrum.
- Notwendige Einweisungen hierzu sind ebenfalls förderfähig (Nr. 2.2, Nr.4.1.2, Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen). Die Schulungen beziehen sich sowohl auf die Fördergegenstände 2.1 als auch auf 2.2 der RiLiSofortausstattungen. Die Lehrangebote sollen möglichst als Offene Lernmaterialien (Open Educational Resources, OER) zur Verfügung gestellt werden (Nr. 6.3RiLi Sofortausstattungen).
Ja, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Geräte entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
- die Geräte sind vollumfänglich zur Erreichung des Zuwendungszwecks geeignet,
- die Geräte sind kompatibel mit der vorhandenen oder geplanten IT-Grundstruktur sowie der sonstigen medialen Ausstattung der Schule und
- die prognostizierte Nutzungsdauer der Geräte entspricht mindestens der Zweckbindungsfrist von vier Jahren.
Nein, eine Förderung dieser Ausgaben ist nicht möglich (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen).
Bei der Beschaffung der Geräte hat der Schulträger in eigener Zuständigkeit die Einhaltung der einschlägigen Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann eine Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides zur Folge haben.
Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen in Erwägung zu ziehen. Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden.
Der Schulträger hat hierüber hinaus sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte sofort verwendet und in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können (Nr. 6.2 RiLi Sofortausstattungen).
Für die Kommunen gelten die Vergaberichtlinien des MHKBG mit den jeweils einschlägigen Wertgrenzen und Schwellenwerten. Hierzu können Ausnahmetatbestände aufgrund von Corona geltend gemacht werden, die Beschaffungsmaßnahmen beschleunigen und vereinfachen.
Bei Förderungen nach Nr. 2.1 (mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler) sind maximal 500,00 € (Bruttopreis) je mobilem Endgerät inklusive Inbetriebnahme, Nebenausgaben und Zubehör förderfähig (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen). Hierüber hinausgehende Kosten sind vom Schulträger zu tragen.
Nein, das ist nicht möglich. Jedoch kann der Schulträger Geräte im Wert von über 500 Euro beschaffen, wenn er die Mehrausgaben selbst trägt.
Die bedarfsgerechte Verteilung der Geräte obliegt den Schulträgern (ggf. in Absprache mit den Schulleitungen) (Nr. 4.1.1 RiLi Sofortausstattungen).
Für die Bedarfsermittlung ist aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung eine Abfrage an den Schulen ausreichend. Weitergehende Befragungen können durchgeführt werden, sind aber nicht notwendig und würden die Gefahr von Missverständnissen erhöhen, es bestünden rechtsverbindliche Ansprüche. Die beschafften mobilen Endgeräte sind Leihgeräte im Eigentum des Schulträgers und können, je nach Bedarf ausgegeben werden oder im Regelschulbetrieb eingesetzt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausleihe für Schülerinnen und Schüler besteht nicht. Insbesondere wenn die Zuverlässigkeit (Verlust / Beschädigung / o.ä) nicht gegeben ist.
Die Geräte werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich auch zur Nutzung in häuslicher Umgebung zur Verfügung gestellt (Nr. 4.1.1 RiLi Sofortausstattungen). Die Verteilung der Endgeräte obliegt der Verantwortung des Schulträgers. Eigentümer der Geräte bleibt der Schulträger.
Die Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu den Nutzungsbedingungen für die schulgebundenen mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler ist sicherzustellen (Nr. 6.2 RiLi Sofortausstattungen). Ein Muster für die Nutzungsbedingungen wird kurzfristig zur Verfügung gestellt.
Eine zentrale Geräteverwaltung kann seitens des Schulträgers errichtet werden. Dazu können bestehende Strukturen genutzt werden.
Die Geräteverwaltung kann zentral für jede Schule oder insgesamt für alle Schulen des Schulträgers erfolgen. Die investiven Ausgaben für die zentrale Geräteverwaltung, können über das Förderprogramm DigitalPakt Schule gefördert werden.
Beim zentralen Gerätemanagement sollte darauf geachtet werden, dass die Geräteverwaltung möglichst betriebssystemunabhängig ist.
Bei der Bereitstellung der Geräte und insbesondere beim zentralen Gerätemanagement sowie der Nutzung der Geräte sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Bei der Einbindung der Geräte muss deren Nutzungszweck berücksichtigt werden und welche Informationen zukünftig mit ihnen verarbeitet werden sollen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Förderbescheids und endet spätestens am 31.07.2025. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann über die jeweiligen Gegenstände frei verfügt werden (Nr. 6.1 RiLi Sofortausstattungen).
Sollte es bei Schulträgern zu fahrlässigen Beschädigungen der geförderten Geräte oder zum fahrlässigen Verlust durch Diebstahl kommen, sind diese als Zuwendungsempfänger dazu angehalten, einen Nachweis zu führen, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann (über (polizeiliche) Verlustanzeigen, Unfallberichte, Entsorgungsdokumentationen).
Zu einer Finanzierung von Neubeschaffungen oder Reparaturen sind Schulträger in Fällen von Fahrlässigkeit nicht verpflichtet. Auch eine Lagerung der defekten Geräte bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist wird von Ihnen nicht verlangt.
Bei grob fahrlässiger/vorsätzlicher Beschädigung/Verlust/Diebstahl sind Ersatzbeschaffungen im Sinne der Zweckbestimmung gem. der Förderrichtlinie (Nr. 6.1. RiLi Sofortausstattungen) vorzusehen.
Freiwilligen Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen seitens der Schulträger steht demgegenüber nichts entgegen.
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