Gerichtsentscheidung zur Grundschulempfehlung
Das neue geregelte Übergangsverfahren von der Grundschule in die weiterführenden Schulen war bislang dreimal Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in allen drei Fällen die Beschwerden gegen das neue Übergangsverfahren zurückgewiesen (Beschluss vom 2.8.2007 Az. 19 B 1058/07; Beschluss vom 24.8.2007 Az. 19 B 689/07 und Beschluss vom 2.10.2007 Az. 19 B 1207/07). Die Schulformwahlfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht unbegrenzt gewährleistet. Der Gesetzgeber dürfe den Zugang zu einem Bildungsweg von der Eignung des Kindes für diesen Bildungsweg abhängig machen. Der Gesetzgeber habe das Übergangsverfahren so ausgestaltet, dass der Elternwunsch hinreichend berücksichtigt werde.
Zuvor hatten die Schüler bei Verwaltungsgerichten im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung beantragt, vorläufig zum Besuch einer Schule der gewünschten Schulform zugelassen zu werden. Die Anträge wurden in allen drei Fällen abgelehnt.
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