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Nahaufnahme der Hände zweier Personen, die auf einem Tisch ruhen, bzw. Notizen auf Unterlagen machen; im Vordergrund ein Richterhammer sowie eine Messingwaage.

Inanspruchnahme von (sozial)pädagogischen Beschäftigten in den Ferien

(Sozial)pädagogische Fachkräfte leisten einen wichtigen Beitrag zur Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Eine sich häufig stellende Frage ist dabei die nach der Inanspruchnahme in den Ferien.

[Schule NRW 02-22]

(Sozial)pädagogische Fachkräfte wirken an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie tragen dazu bei das Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu gewährleisten. Unterschiedliche Erlasse, Aufgaben, Eingruppierungen und Arbeitszeiten machen es nicht immer leicht, den Überblick über die individuellen Arbeitsbedingungen zu behalten. Eine sich häufig stellende Frage ist dabei die nach der Inanspruchnahme in den Ferien.

Regelung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO)

Soweit in besonderen Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt für das sonstige im Landesdienst stehende (sozial)pädagogische Personal (§ 58 SchulG) die Regelung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) zur Inanspruchnahme von Lehrkräften in den Ferien entsprechend (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 ADO):

Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Beschäftigten für schulische Aufgaben bereithalten.

Von der ADO abweichende Regelungen können sich entweder durch die jeweiligen Erlasse ergeben oder durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

 

Regelungen durch Erlass

Spezialregelungen finden sich zum Beispiel in den Erlassen für die Fachkräfte für Schulsozialarbeit und die Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams (MPT-Fachkräfte) zur Integration neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler. Auch für MPT-Fachkräfte im Gemeinsamen Lernen, die auf Grundlage des Erlasses vom 19.7.2018 eingestellt wurden, gibt es dort eine Regelung.

Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen demnach der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern oder Schülergruppen im Rahmen von freiwilligen Ferienangeboten, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.

 

Regelungen durch Tarifvertrag

Für (sozial)pädagogische Fachkräfte, deren Aufgabe schwerpunktmäßig in der eigenverantwortlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht liegt, sieht der TV-L vor, dass die Betriebsparteien, also Dienststelle und Personalvertretung, die Inanspruchnahme in den Ferien regeln (§ 44 Nr. 3 Abs. 2 TV-L).

Betroffen davon sind zurzeit die MPT-Fachkräfte im Gemeinsamen Lernen, die auf Grundlage des Erlasses vom 5.5.2021 eingestellt werden, und die anderen Berufsgruppen an Talentschulen.

Das Ministerium für Schule und Bildung und die Hauptpersonalräte für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Realschulen sowie Gymnasien sind der tarifvertraglichen Vorgabe nachgekommen und haben die am Seitenende aufgeführte Regelung getroffen.

Der Hauptpersonalrat für Lehrkräfte an Gesamt-, Sekundar- und PRIMUS-Schulen hat sich der Regelung der Betriebsparteien nicht angeschlossen. Für die Beschäftigten an diesen Schulformen bedeutet das, dass die Entscheidung über die Inanspruchnahme in den Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, vor Ort getroffen wird. Den Schulleitungen wird empfohlen, sich dabei an der für die anderen Schulformen getroffenen Regelung zu orientieren.

 

Beschäftigtengruppe Regelung zur Inanspruchnahme in den Ferien

Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase

§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 ADO
Fachkräfte für Schulsozialarbeit Nr. 3.7 des RdErl. v. 23.1.2008
MPT-Fachkräfte zur Integration Nr. 3.8 des RdErl. v. 28.3.2017

MPT-Fachkräfte im Gemeinsamen Lernen

  • Einstellung gem. Erlass v. 19.7.2018
     
  • Einstellung gem. Erlass v. 5.5.2021

 

 

  • Nr. 3 des n.v. RdErl. v. 19.7.2018

     
  • Regelung der Betriebsparteien (nur an Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien)

        Entscheidung vor Ort (nur an Gesamt, Sekundar- und PRIMUS-Schulen)

andere Berufsgruppen an Talentschulen

Regelung der Betriebsparteien

Regelungen der Betriebsparteien