Inklusion - Recht
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wurde das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall.
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wurde das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall. Der Anspruch der VN-BRK, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen in einem inklusiven Bildungssystem auf allen Ebenen zu realisieren, wird mit diesem "Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention" schrittweise realisiert.
Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ist die Schulaufsicht verpflichtet, den Eltern – mit Zustimmung des Schulträgers – mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein geeignetes Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Dies wird sukzessive eingeführt, beginnend mit der Einschulung und dem Übergang in Klasse 5 der weiterführenden Schulen sowie bei erstmaliger Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz umfasst (noch) nicht das Recht auf den Besuch einer von den Eltern gewünschten konkreten allgemeinen Schule, sondern betrifft zunächst das Recht, überhaupt ein Angebot des Gemeinsamen Lernens zu erhalten. Dieses Recht ist aber noch nicht schrankenlos. Die Schulaufsicht kann die Förderschule statt der allgemeinen Schule oder die allgemeine Schule statt der Förderschule festlegen, wenn „die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können“ (§ 20 Absatz 4 SchulG).
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung
9. Schulrechtsänderungsgesetz
Am 16. Oktober 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet.
Was ist neu?
- Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird zum gesetzlichen Regelfall.
- Die Schulaufsicht benennt bei Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule, die für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist.
- Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden („Umkehr der Beweislast“).
- Eltern haben weiterhin das Recht eine Förderschule zu wählen, wenn ein entsprechendes Angebot vorhanden ist.
Nachteilsausgleich
Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten – Arbeitshilfen für Schulen:
- in der Primarstufe – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen
- in der Sekundarstufe I – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen
- für die Gymnasiale Oberstufe sowie für die Abiturprüfung - Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen
- in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs - einschließlich der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses an den Abendrealschulen sowie der Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs - Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen
- für das Berufskolleg - Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen
Kultusministerkonferenz
In der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Kultusministerkonferenz) arbeiten die für Bildung und Erziehung, Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Ministerinnen und Minister bzw. Senatorinnen und Senatoren der Länder zusammen. Dabei nehmen die Länder ihre Verantwortung für das Staatsganze selbstkoordinierend wahr. In Angelegenheiten von länderübergreifender Bedeutung sorgen sie für das notwendige Maß an Gemeinsamkeit in Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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