Kinderrechte
Die Menschenrechte gelten selbstverständlich auch für alle Kinder. Trotzdem erschien und erscheint es sinnvoll, für Kinder und Jugendliche zusätzliche Kinderrechte zu formulieren und zu berücksichtigen.
Die Kinderrechte und ihre Bedeutung für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler zu erschließen, ist die Grundlage für eine demokratische Gestaltungskompetenz.
Als Kinderrechte im engeren Sinn werden dabei die Rechte von Kindern und Jugendlichen bezeichnet. Weltweit festgeschrieben sind sie in der UN-Kinderrechtskonvention (im Folgenden UN-KRK), die am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und heute von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden ist, woraus sich eine universelle Verbindlichkeit der Kinderrechte ableiten lässt.
Das 2000 in Kraft getretene „Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung“ sichert Kindern in Deutschland auch in der Familie das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung zu. Damit gibt es in Deutschland kein Züchtigungsrecht der Eltern mehr.
Trotz mehreren Initiativen sowie der zweimaligen Aufforderung (1994 und 2004) durch den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes steht die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch immer aus. Zwar werden Kinder in Art. 6 Abs. 2 GG erwähnt, allerdings nur als Objekte: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Damit besitzen Kinder keine eigene verfassungsrechtliche Stellung und können nur von den Eltern abgeleitete Rechte einklagen. Die Bundesrepublik Deutschland kommt bis heute der in Art. 4 der UN-KRK enthaltenen Verpflichtung, alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen „zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte“ zu treffen, nicht im vollen Umfang nach. Mit der Aufnahme der Kinderrechte als Grundrecht würde Deutschland jedoch nicht nur der neuen Sicht auf Kinder als eigenständige Rechtssubjekte Rechnung tragen, sondern zugleich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 24) in nationales Recht umsetzen.
Bei dem nationalen Aktionsplan „Für ein kindgerechtes Deutschland“ handelt es sich um ein vielfältiges Maßnahmenbündel, das Deutschland infolge der Vereinbarungen des zweiten Weltkindergipfels auf dem Weg gebracht hat.
Dabei stehen folgende sechs Ziele im Mittelpunkt:
- Chancengerechtigkeit durch Bildung
- Aufwachsen ohne Gewalt
- Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder
- Internationale Verpflichtungen
Zwischen 2005 bis 2010 standen in diesen Bereichen ca. 170 verschiedene Maßnahmen auf der Agenda. Eventuelle Probleme, Schwachstellen und Defizite müssen schnellst möglich identifiziert und ausgebessert werden. Daneben besteht der wichtigste Handlungsbedarf auch in Zukunft darin, allen Kindern zu ihrem Recht zu verhelfen. Das bedeutet einerseits die Kinder weiter zu informieren und über ihre Rechte aufzuklären, und sie andererseits auch bei dem Gebrauch ihrer Rechte zu unterstützen.
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