Klinikschule
Die Klinikschule unterrichtet Kinder und Jugendliche aller Schulformen, die in einem Schulverhältnis stehen und in der Behandlung von Krankenhäusern und medizinisch-therapeutisch vergleichbaren Einrichtungen stehen. Schülerinnen und Schüler der Klinikschule sind vorrangig langfristig Erkrankte, die für einen ärztlich prognostizierten Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Das Schulverhältnis zur Stammschule bleibt dabei bestehen. Ein Schulwechsel selbst findet nicht statt.
Ziel der Klinikschule ist es, kranke Schülerinnen und Schüler individuell so zu stabilisieren und zu fördern, dass auch bei längerer Abwesenheit von der Schule die Rückkehr oder der Übergang in die Beschulung ohne Brüche erfolgen kann. Sie bietet eine Perspektive für die Zeit während der Erkrankung und nach der Erkrankung. Die Klinikschule unterstützt in ihrem unterrichtlichen Angebot den Willen zum Gesundwerden und die Akzeptanz der Erkrankung. Der angebotene Unterricht bildet die Grundlage, trotz Erkrankung unterstützt und erfolgreich zu lernen. Für erkrankte Kinder und Jugendliche ist es besonders wichtig, Erfolgserlebnisse und Angebote des schulischen Alltags zu erleben.
Die Klinikschule bildet Lerngruppen, soweit nicht Einzelunterricht erforderlich ist. In Abhängigkeit von der jeweiligen gesundheitlichen Belastbarkeit erhalten Kinder in der Primarstufe in der Klinikschule vorwiegend Unterricht in Mathematik und Deutsch. Jugendliche der Sekundarstufe I und II können abhängig von der Tagesstruktur zusätzlich in weiteren Fächern, z. B. Fremdsprachen und Naturwissenschaften unterrichtet werden. Curriculare Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind in der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung festgelegt. Die unterrichtlichen Regelungen für die übrigen Schülerinnen und Schüler orientieren sich an den jeweiligen Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen.
In der Klinikschule richten sich Zeitpunkt und Dauer des Unterrichts nach der gesundheitlichen Verfassung, der Ausdauer und der augenblicklichen Leistungsfähigkeit des Kindes oder der Jugendlichen und erfolgen in Abstimmung mit Ärztinnen und Ärzten. Entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten findet ggf. jahrgangsübergreifend Unterricht in Klassenräumen der Klinikschule bzw. in Räumen der Klinik statt. Wenn es aus medizinischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, wird Einzelunterricht angeboten.
An der Klinikschule arbeiten Lehrkräfte unterschiedlicher Professionen. Sie verfügen entweder über ein sonderpädagogisches Lehramt oder über ein Lehramt an allgemeinen Schulen.
Neben der Kooperation mit der Stammschule der Schülerin oder des Schülers ist die regelmäßige Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten und dem Pflegepersonal zwingend. Die Lehrkräfte der Klinikschule stehen zusammen mit den Lehrkräften der Stammschule in Kontakt zu den Eltern. Dies gilt insbesondere für die Schullaufbahnberatung.
Die Klinikschule orientiert sich in ihrem unterrichtlichen Angebot an den Lehrplänen der Stammschule, an der das Kind oder der/die Jugendliche Schüler oder Schülerin ist. Um den Unterricht in der Klinikschule erfolgreich zu gestalten, ist die enge Kooperation mit den Lehrkräften der Stammschule erforderlich. Hierzu werden von der Stammschule Informationen u.U. zu folgenden Punkten eingeholt:
- bisherige Unterrichtsinhalte und geplante Vorhaben
- bisherige Lernmittel und Arbeitsmittel
Um einen schulischen Alltag zu verwirklichen, werden in der Klinikschule Hausaufgaben erteilt und deren Erledigung in Absprache begleitet.
Kehrt die Schülerin oder der Schüler an die Stammschule zurück oder wechselt die Lernende oder der Lernende an eine andere Schule, so informiert die Klinikschule die Schule in Berichtsform in Absprache mit den Eltern über die unterrichteten Lerninhalte, die Belastbarkeit und die erbrachten Leistungen. Bei der Aufnahme bzw. dem Wechsel der Schule sind die geltenden Bestimmungen gemäß § 46 SchulG NRW zu beachten.
Die Klinikschule unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Wesensmerkmal der Klinikschule ist, dass sie Schülerinnen und Schülern nur vorübergehend, aber oftmals mehrfach hintereinander für kurze Zeiträume unterrichtet. Das Schulverhältnis zur Stammschule bleibt dabei bestehen. Grundlage für die Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern sind die Bestimmungen der allgemeinen Schulen. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten zudem die in der Ausbildungsordnung für sonderpädagogische Förderung (AO-SF) festgelegten unterrichtlichen Regelungen. Infolgedessen erfolgen die Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen und die Ausstellung von Zeugnissen in der Regel in der Verantwortung der Stammschule. Bei der Leistungsbewertung und bei Zeugnissen wird u.U. auf den Nachteilsausgleich hingewiesen. Hierzu ist die Kooperation zwischen der Stammschule und der Klinikschule erforderlich.
Um kranke Schülerinnen und Schüler individuell so zu unterstützen und zu stabilisieren, dass auch bei längerer Abwesenheit von der Schule die Rückkehr bzw. der Übergang in die Beschulung ohne Brüche erfolgen kann, ist eine enge Kooperation zwischen der Klinikschule und der Stammschule erforderlich. In enger Absprache mit der Stammschule können, wenn es der Gesundheitszustand der Schülerin bzw. des Schülers zulässt, an der Klinikschule Klassenarbeiten geschrieben werden. Hierzu senden Stammschulen Unterlagen an die Klinikschule. Die Bewertung von einzelnen schriftlichen Leistungen ist in Abstimmung mit der Stammschule vorzunehmen.
Grundlage u.a. für die Leistungsbewertung sind die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Für die Klinikschule gibt es keine eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnung. § 47 Absatz 4 AO-SF regelt, dass für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern u.a. an Klinikschulen die Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen gelten. In der Regel erfolgen dementsprechend auch die Prüfungen und Abschlüsse durch die Stammschule.
Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Abschlüssen beziehen sich die bei der Teilnahme an zentralen Abschlussprüfungen (ZP 10 und Abitur) individuell notwendigen Maßnahmen im Rahmen eines eventuell erforderlichen Nachteilsausgleichs in der Regel allein auf die äußeren Prüfungsbedingungen. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.
Mit der Änderungsverordnung zu § 6 Absatz 9 APO-S I vom 2. November 2012 und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften obliegt die Entscheidung über die Nachteilsausgleiche in den Zentralen Prüfungen 10 in NRW (ZP10) nicht mehr der oberen Schulaufsicht, sondern den Schulleitungen der einzelnen Schulen. Der in jedem Einzelfall individuell zu bestimmende Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ZP 10 muss durch die Schulleitung oder durch von der Schulleitung beauftragte Lehrkräfte geprüft werden und in der Regel durch vorausgegangene unterrichtliche Maßnahmen bzw. Förderungen gewährt und entsprechend dokumentiert worden sein. Im Falle eines längeren Aufenthalts in der Klinikschule ist die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nur in enger Abstimmung zwischen der Schulleitung der Klinikschule und der Schulleitung der Stammschule vorzunehmen.
Die im Einzelfall zu bestimmenden Verfahrensweisen für Abiturprüfungen sind in enger Abstimmung mit der Stammschule sowie den zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten der Bezirksregierungen herbeizuführen.
Hausunterricht
Anspruch auf Hausunterricht haben Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können. Auch Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung den Unterricht ihrer Schule an mindestens einem Tag in der Woche langfristig und regelmäßig versäumen müssen, haben Anspruch auf Hausunterricht. Ebenso können schwangere Schülerinnen vor und nach der Geburt in den Fristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz Hausunterricht erhalten bzw. auch während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.
Eltern können unter Beifügung eines ärztlichen Gutachtens Hausunterricht bei der bisher besuchten Schule beantragen. Das Schulamt entscheidet über diesen Antrag und den Umfang des Hausunterrichts und bestimmt in der Regel die bisher besuchte Schule zur Erteilung des Hausunterrichts.
Für den Hausunterricht kommt die Lehrerin oder der Lehrer zur kranken Schülerin oder zum kranken Schüler nach Hause und erteilt dort den Unterricht nach den Bestimmungen der §§ 43 bis 46 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF). Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule. In der Regel beschränkt er sich auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden (Kernfächer) oder ein Fach einer Prüfung sind.
Am Ende eines Schuljahres und bei Beendigung des Hausunterrichts erstellen die Lehrerinnen und Lehrer, die den Hausunterricht erteilt haben, eine zusammenfassende Beurteilung über den Bildungsstand und die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers. Kehren die Schülerinnen und Schüler in die bisher besuchte Schule zurück, so nehmen sie in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin am Unterricht der Jahrgangsstufe teil, nach deren Anforderungen sie oder er im Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet die Versetzungskonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler erfolgreich in der Klasse mitarbeiten kann.
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