Menschenrechte
Die Menschenrechte und ihre Bedeutung für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler zu erschließen, ist die Grundlage für eine demokratische Gestaltungskompetenz.
Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) lautet:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
Artikel 1 GG, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Abs. 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Abs. 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG.
In Deutschland ist die Gleichheit ein verfassungsmäßiges Recht, welches nach Artikel 3 Absatz 1 jedem Menschen die Menschenrechte gleichermaßen garantiert. So ist jeder Mensch vor dem Gesetz gleich, und im Geschlecht gleichberechtigt. Es darf also niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Folgenden Menschenrechte werden in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz und der daraus resultierenden rechtlichen Auslegung gesichert:
Persönlichkeitsrechte (grundlegende Rechte):
- Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
- Schutz vor Folter
- Schutz vor Menschenversuchen ohne Einwilligung des Patienten
- Schutz vor Zwangssterilisation und Zwangskastration
- Schutz vor Körperstrafen und Prügelstrafen
- Schutz vor entwürdigender oder erniedrigender Behandlung (wie beispielsweise
Ehrenstrafen) - Abschaffung der Züchtigung in Erziehung und Schule
Freiheitsrechte
- Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person
- allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
- Freiheit von willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (Unverletzlichkeit der
Wohnung, Briefgeheimnis etc.) - Meinungsfreiheit
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Reisefreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Berufsfreiheit
Justizielle Menschenrechte
- wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
- Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
mit gesetzlichen Richtern - Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)
- keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege)
- Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)
Soziale Menschenrechte
Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:
- Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
- Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3)
- Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6/7)
- Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art. 8)
- Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art. 10)
- Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener –
Nahrung (Art. 11) - Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art. 12)
- Recht auf Bildung (Art. 13)
- Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)
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