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Mindestgrößen-Verordnung

Am 16. Oktober 2013 hat Schulministerin Sylvia Löhrmann die Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke unterzeichnet.

Wesentliche Aspekte sind:

  • Die Mindestgrößen der Förderschulen werden neu und nachvollziehbar bestimmt.
  • Die derzeit geltende Ausnahmeregelung, die eine Unterschreitung der Mindestgrößen um bis zu 50% erlaubt, wird aufgegeben.
  • Nicht jeder Schulstandort, der unter die Mindestgröße fällt, muss geschlossen werden. Die Zusammenlegung von Schulen, Schulen an Teilstandorten und Verbundschulen bieten den Schulträgern Gelegenheiten, ihr Schulangebot sinnvoll zu organisieren.
  • Die Regelungen zum Inkrafttreten geben den Schulträgern ausreichend Zeit, die notwendigen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.
  • Förderschulen, die am Schulversuch "Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung" teilnehmen und beim Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, können ein Jahr länger als andere fortgeführt werden.