[15.03.2021] Informationen zum Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen
>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit heute kehren nach den Abschlussklassen und den Jahrgängen der Primarstufe an den Grund- und Förderschulen auch die anderen Jahrgänge im Rahmen eines Wechselunterrichtes mit grundsätzlich geteilten Klassen an die Schulen zurück. Dies ist insbesondere für alle Schülerinnen und Schüler, die seit Mitte Dezember 2020 überhaupt keinen Zugang zum Präsenzunterricht in ihren Schulen hatten, unter Berücksichtigung des derzeitigen landesweiten Infektionsgeschehens ein wichtiger und verantwortbarer Schritt auf dem Weg zu mehr schulischer Normalität sowie zu mehr Stabilität und Regelmäßigkeit im Tagesablauf.
Jeder Schritt zu mehr schulischer Normalität muss jedoch immer auch unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens erfolgen und erfordert begleitende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz für alle Beteiligten. Diese Maßnahmen finden sich weiterhin in den jetzt aktuell überarbeiteten Hinweisen und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW. Eine weitere und langfristig besonders wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie ist das Impfen der Bevölkerung nach den in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes vorgesehenen Prioritäten, die in besonderer Weise auch Lehrkräfte berücksichtigt. Schließlich kommt das Testen auch der Schülerinnen und Schüler hinzu, das nun an den Schulen in Nordrhein-Westfalen in einem gestuften Verfahren begonnen wird. Mit diesem Dreiklang aus Schützen, Impfen und Testen werden wir den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen im Interesse aller Beteiligten verantwortungsvoll und im Interesse des Gesundheitsschutzes sowie der Bildungsgerechtigkeit wirkungsvoll gestalten.
Mit der letzten SchulMail vom 11. März 2021 habe ich Sie vorab über wesentliche Grundzüge zum Verfahren der Bereitstellung und Anwendung von Corona-Selbsttests bzw. Corona-Laientests für die Schülerinnen und Schüler in den Schulen ab der 11. Kalenderwoche 2021 informiert. Hierbei wurden Ihnen weitergehende Informationen mit Einzelheiten zur Nutzung der Selbsttests und zu nachfolgenden Maßnahmen für den heutigen Montag zugesagt. Dieser Zusage möchte ich mit dieser SchulMail nachkommen. Es ist allen Beteiligten bewusst, dass die Beaufsichtigung der Durchführung von Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler eine weitere und zudem völlig neue Herausforderung für Sie darstellen wird.
Mit Blick auf die nach den Osterferien fortzusetzenden Testungen können in der Zeit vor den Osterferien wichtige Erfahrungen zum Verfahren zur Durchführung der weiteren Testungen gesammelt werden. Nach Maßgabe der gegenwärtig erwarteten Lieferverpflichtungen und Liefermengen soll es ermöglicht werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler der weiterführenden Schulen vor den Osterferien jeweils einen Selbsttest durchführen kann.
Dafür werden noch vor den Osterferien insgesamt etwa 1,8 Millionen Selbsttests den weiterführenden Schulen für einen Test pro Schülerin oder Schüler zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist es der Landesregierung in den vergangenen Tagen gelungen, die vertraglichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um weitere Selbsttests zu beziehen. Wie der Schulbereich hier einbezogen wird, wird noch entschieden. Hierauf möchte ich bereits jetzt hinweisen. Dieses vorausgeschickt, möchte ich Ihnen folgende Hinweise geben:
Informationen zu Selbsttests
Sogenannte PoC-Schnelltests können innerhalb von gut 15 bis 30 Minuten Aufschluss darüber geben, ob eine Person zum Zeitpunkt der Testung infektiös ist. Insbesondere Personen mit hoher Viruslast können somit identifiziert werden. Bei den vom Land beschafften Tests handelt es sich um Selbsttests, d.h. um Tests zur Eigenanwendung. Bis zum Beginn der Osterferien werden ausschließlich Selbsttests der Firma Roche an die Schulen geliefert. Eine Kurzanleitung des Selbsttests finden Sie auf der Übersichtsseite im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Zu den Begrifflichkeiten
- PCR-Tests (Polymerase Chain Reaction) sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.
- Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Sie können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Tests aber direkt vor Ort (PoC = Point of Care). Seit dem 8. März 2021 hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Alle Lehrkräfte haben darüber hinaus die Möglichkeit, zweimal pro Woche Schnelltests kostenlos durchführen zu lassen.
- Selbsttests oder Laientests sind sogenannte PoC-Tests und haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, zum Beispiel zuhause, durchführen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür ist die Probenentnahme und Probenauswertung entsprechend einfach. Die Tests können zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend die Qualität und Aussagekraft der Schnelltests. In der auch öffentlichen Diskussion werden Selbsttests mitunter als Unterfall des Schnelltests beschrieben. Um Missverständnisse zu vermeiden werden die Testverfahren hier aber begrifflich klar getrennt.
- Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehler-rate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung durchgeführt werden.
Ort und Zeit der Testung
Grundsätzlich entscheiden die Schulen nach ihren Gegebenheiten über Zeitpunkt und Organisation der Testungen. Den Schulen verbleibt somit nach der Anlieferung der Tests eine Vorlaufzeit zur Planung und Vorbereitung der Selbsttestungen. Sie müssen nur sicherstellen, dass vor Beginn der Osterferien eine Testung durchgeführt wird.
Bei der Durchführung beachten die Schulen folgende Maßgaben:
- Die Testungen finden in den Klassen oder Kursräumen an den von der Schulleitung festzulegenden Tagen grundsätzlich zu Beginn des Unterrichtes mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern statt. Ein einheitlicher Testtag für alle Klassen- und Kursverbände ist schon wegen des derzeit stattfindenden Wechselunterrichts nicht möglich und auch nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den Osterferien eine Testmöglichkeit bekommen.
- In Schulformen mit gymnasialer Oberstufe (Kurssystem) legt die Schulleitung für diese Schülergruppe geeignete Testzeitpunkte fest.
- Das schulische Personal – insbesondere Lehrerinnen und Lehrer – beaufsichtigen die Durchführung der Selbsttests. Die Testung in der Schule stellt für alle Schülerinnen und Schüler sicher, dass der Test unter Beachtung der Gebrauchsanweisung richtig durchgeführt wird und eine unverzügliche Information über mögliche Infektionen vorliegt.
Vorgabe für Hygiene und Infektionsschutz, symptomatische Personen
Die Durchführung der Testungen erübrigt in keinem Fall die Einhaltung der Vorgaben für Hygiene und den Infektionsschutz in Schulen, die zwischen den Ministerien für Schule und Bildung sowie für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Unfallkasse NRW abgestimmt wurden und seitdem stets aktualisiert werden. Zudem sind die Vorgaben insbesondere der Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) weiterhin in vollem Umfang zu beachten. Erst das Zusammenwirken von Testung und Einhaltung der Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz bietet ein hohes Maß an Gesundheitsschutz in der Schule.
Und es gilt auch weiterhin: Symptomatische Personen sollen gar nicht erst in die Schule kommen. Wenn Erkrankte (oder deren Eltern) den Verdacht haben, dass eine COVID-19-Erkrankung vorliegen könnte, müssen diese Schülerinnen und Schüler zu Hause bleiben; die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufnehmen.
Ablauf einer Testung in der Schule
Die Selbsttests sollen nach Vorankündigung der Schule grundsätzlich bei Unterrichtsbeginn im Klassen- oder Kursverband durchgeführt werden (siehe oben). Die Schülerinnen und Schüler haben unmittelbar vor der Testung auf ihre Handhygiene zu achten. Während der Testung wird im Raum gelüftet.
Bei der Testung ist sorgfältig auf den notwendigen Abstand zwischen Schülerinnen und Schülern zu achten. Die Maske darf nur während der Testung selbst abgenommen werden. Hierbei kann es mit Blick auf die Gruppengröße erforderlich sein, gestaffelt vorzugehen, so dass aufgrund der Abstandswahrung von mindestens 1,5 Metern zueinander während des Testgeschehens zunächst ein Teil der anwesenden Schülerinnen und Schüler denjenigen Teil des Tests durchführt, bei dem die Maske abgesetzt werden muss, im Anschluss daran, nachdem der erste Teil der Schülerinnen und Schüler die Masken wieder aufgesetzt hat, folgt der andere Teil der Gruppe.
Die Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht und Anleitung von Lehrkräften oder sonstigem schulischen Personal selbst durch. Die Verlässlichkeit der Ergebnisse eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probenentnahmen abhängig. Insbesondere jüngere Kinder sollen bei den Testungen in geeigneter Weise durch anschauliche Erklärungen unterstützt werden. Hier folgt weiteres unterstützendes Material des Herstellers (z.B. Videos). Bei der Durchführung der Testungen sollen Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal keine Hilfestellungen (z.B. Abstriche vornehmen, Teströhrchen befüllen etc.) leisten. Die Lehrkräfte kontrollieren das Ergebnis der Testung. Wenn ein positives Testergebnis vorliegt, muss das Ergebnis auch unverzüglich dokumentiert werden. Danach sollte eine Handdesinfektion erfolgen.
Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung), der gegebenenfalls dazu führt, dass sie nicht in der Lage sind, den Selbsttest in der Schule – sowohl in der Förderschule als auch im Gemeinsamen Lernen – eigenständig durchzuführen, wird der Selbsttest zu Hause durchgeführt. Die Eltern informieren die Schule im Fall eines positiven Testergebnisses und halten ihr Kind zu Hause. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist darauf hin, dass bei einem positiven Testergebnis die Eltern unverzüglich auch einen PCR-Test durch eine Ärztin/einen Arzt veranlassen müssen (siehe unten).
Ergebnisinterpretation des Selbsttests
Das Ergebnis eines Selbsttests der Firma Roche ist wie folgt zu interpretieren:
Negativ => Das Vorhandensein einer Kontrolllinie (C) – egal wie schwach diese ist – aber keine Testlinie (T) bedeutet ein negatives Ergebnis.
Positiv => Das Vorhandensein einer Testlinie (T) zusammen mit einer Kontrolllinie (C) bedeutet ein positives Ergebnis.
Ungültig => Wenn keine Kontrolllinie (C) sichtbar ist, ist das Ergebnis als ungültig zu betrachten. Der Test funktioniert nicht richtig und sollte mit einem neuen Test-Kit wiederholt werden.
Eine genaue Interpretation eines Ergebnisses finden Sie in der Kurzanleitung des Selbsttests im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Auch wenn die Selbsttests einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz an einer Schule leisten, so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass negative Testergebnisse nicht dazu führen, dass die üblichen Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen vernachlässigt werden. Insofern bitte ich Sie in pädagogischer Verantwortung dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund eines negativen Testergebnisses die Schutzmaßnahmen nicht vernachlässigen.
Umgang mit einem positiven Testergebnis
Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer Covid-19-Erkrankung, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar. Die betroffene Person muss unverzüglich und in altersgerechter Weise unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen isoliert werden.
Ein positives Testergebnis begründet den Verdacht eines Vorfalls im Sinne des § 54 Abs. 4 SchulG; das weitere Vorgehen richtet sich daran aus. Wichtig ist die sofortige Dokumentation, da sich der Test-Kit nach einer gewissen Zeit verfärbt und wertlos wird. Er kann dann auch gefahrlos entsorgt werden (s.u.)
Die Schulleitung informiert die Eltern bzw. Ausbildungsbetriebe oder sozialpädagogischen Einrichtungen und entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler nach Hause geschickt wird oder aus der Schule abgeholt werden muss. Eine Nutzung des ÖPNV für die Heimfahrt sollte unbedingt vermieden werden. Kann eine sofortige Abholung durch die Eltern nicht gewährleistet werden, muss ein vorübergehender geschützter Aufenthalt in der Schule sichergestellt werden. Für die Information an Eltern und Ausbildungsbetriebe werden wir noch kurzfristig ein Formular im Bildungsportal einstellen, auf das Sie zurückgreifen können.
Im Falle einer positiven Testung ist ein angemessener Umgang mit einer solchen Situation pädagogisch sehr herausfordernd. Hinweise für einen pädagogisch sensiblen Umgang mit den Testungen und Testergebnissen finden Sie auf der Übersichtsseite im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Bei positivem Testergebnis besteht keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt; auch informatorische Kontaktaufnahmen der Schulleitung mit dem Gesundheitsamt oder Nachfragen sollten unterbleiben. Die Schulleitung kann in eigener Verantwortung aufgrund von § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG (Gefahr im Verzug) handeln. Durch die nachfolgende PCR-Testung (s.u.) ist die Einbindung des Gesundheitsamts gewährleistet. Die Schule hat die Fälle positiver Selbsttests mit Name, Tag und Lerngruppe zu dokumentieren (s.o.). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist hier auf Folgendes hin:
Ein positives Selbsttestergebnis ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Hierfür muss umgehend durch die betroffene Person bzw. deren Eltern/Personensorgeberechtigte von zuhause aus Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgenommen und ein Termin vereinbart werden. Eine erneute Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht ist erst mit einem negativen PCR-Test wieder möglich. Bis zum PCR-Testtermin sollte sich die Person in freiwillige häusliche Quarantäne begeben, um der Gefahr von Ansteckungen vorzubeugen. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die weiteren Schritte nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen (u.a. häusliche Absonderung auch für Familienangehörige und ggf. die Lerngruppe, die Klasse, Kontaktpersonen).
Ein COVID-19-Verdachtsfall auf der Grundlage eines Selbsttests an einer Schule bedeutet seitens des Gesundheitsamts in der Regel nicht, dass eine Klasse in Quarantäne geschickt oder die gesamte Schule geschlossen wird. Die Schülerinnen und Schüler mit negativem Testergebnis können weiterhin die Schule besuchen. Auch Schülerinnen und Schüler ohne Test dürfen weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen.
Die direkten Sitznachbarn bzw. engen Kontaktpersonen (sog. „social bubble“) des betroffenen Verdachtsfalls sind allerdings aufgefordert, bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses des Verdachtsfalls nicht nur strikt die Infektions- und Hygienemaßnahmen einzuhalten (unabhängig von Aufenthaltsort oder auch im Sportunterricht), sondern auch nicht notwendige Kontakte nach der Schule zu vermeiden.
Umgang mit ungültigem Testergebnis
Falls weitere Test-Kits verfügbar sind, kann bei einem ungültigen Testergebnis der Test wiederholt werden. Andernfalls unterbleibt die Testung.
Allgemeine Information an die Eltern
Die Schulen informieren die Eltern und – im Fall der Berufskollegs – die Ausbildungsbetriebe bzw. sozialpädagogischen Einrichtungen zeitnah in geeigneter Weise über die anstehenden Testungen in der Schule.
Widerspruchserklärung der Eltern
Mit den Testungen wollen wir neben den schon lange geltenden Verhaltensregeln und den nun aufwachsenden Impfungen ein weiteres Schutzinstrument aufbauen. Damit dies seine Wirkung entfalten kann, sollten die Testungen möglichst flächendeckend bzw. bei allen Schülerinnen und Schülern in der Schule durchgeführt werden. Gleichwohl: Die Testung ist freiwillig. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können die Eltern Widerspruch gegen die Teilnahme ihres Kindes an der Testung erheben. Bei einem Widerspruchsverfahren müssen nur die Eltern aktiv werden, die tatsächliche Einwände gegen den Test haben. Dies erspart den Schulen die Einholung einer Einverständniserklärung von allen Eltern (bitte ggf. in Elterninformation ergänzend erläutern). Ein Muster für eine Widerspruchserklärung finden Sie auf der Übersichtsseite im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Wir bitten Sie darum, die Eltern im Rahmen der oben genannten Informationen auch auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinzuweisen, damit die Schule die Testung planen kann und damit bei der Lieferung der Schnelltests an Ihre Schule keine Zeit verloren geht und umgehend die anwesenden Schülerinnen und Schüler getestet werden können. Verantwortlich für die rechtzeitige Vorlage des Widerspruchs sind die Eltern. Behaupten Schülerinnen und Schüler das Vorliegen eines elterlichen Widerspruchs und kann dies aus Zeitgründen nicht überprüft werden, wird die Testung möglichst nachgeholt.
Um sicher zu stellen, dass auch Eltern ohne deutsche Sprachkenntnisse ihren Willen ungehindert bekunden können, finden Sie das Formular in verschiedenen Sprachen im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Testdokumentation
Um Daten für die Weiterentwicklung der Bekämpfung der Corona-Pandemie zu gewinnen, ist es von großer Bedeutung, die Testungen zu dokumentieren. Jede Schule erfasst daher die Testungen nach den unten aufgeführten Maßgaben. Dabei werden an dieser Stelle in Form von vertraulich zu handhabenden Listen personenbezogene Daten erhoben. Festzuhalten sind für jede Klasse oder jeden Kurs:
Datum der Testdurchführung / Angabe der Klasse oder des Kurses / Anzahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler / Anzahl der ausgegebenen Selbsttests Anzahl der positiven Testergebnisse, Namen der positiv getesteten Schülerinnen und Schüler. Die Dokumentation finden Sie ebenfalls auf der Übersichtsseite im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Die Schulleitung bewahrt diese Testdokumentation bis auf Weiteres auf. Sie kann auch für eventuell erforderliche Nachermittlungen des Gesundheitsamtes verwendet werden.
Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die - bzw. deren Eltern - den Test verweigern
Da die Teilnahme an den Testungen auf freiwilliger Basis erfolgt, ergeben sich aus der Verweigerung eines Tests durch eine Schülerin oder einen Schüler keine Konsequenzen. Ich bitte Sie mit Ihren Lehrkräften in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass aus der möglichen Nicht-Teilnahme von Schülerinnen und Schüler keine gruppendynamischen Prozesse zu deren Nachteil entstehen. Entsprechendes gilt bei Anzeichen von Irritationen innerhalb der Elternschaft. Vereinbarungen jedweder Art innerhalb der Schulgemeinschaft zum Umgang mit den Schnelltests sind nicht zulässig.
Datenschutzrechtliche Vorgaben in Bezug auf die Ergebnisse
Die Lehrkräfte oder Aufsichtspersonen wirken darauf hin, dass die Testergebnisse der Selbsttests in der Klasse oder im Kurs auch bei negativer Testung vertraulich behandelt werden (kein Präsentieren oder Herumzeigen von Testergebnissen). Die schulinterne Nennung der Namen positiv getesteter Schülerinnen und Schüler ist dann zulässig. Davon ist hier auszugehen, da ein Fall des § 54 Abs. 4 SchulG gegeben ist und die Veranlassung von Folgemaßnahmen in Bezug auf Kontaktpersonen erforderlich ist. Der Kreis der informierten Personen muss auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Ein positives Ergebnis des Selbsttests ist noch nicht als ein positiver Befund einer Covid-19-Erkrankung zu werten, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar (siehe oben).
Lieferung der Tests, Rückfragen
Die Test-Kits werden in Verantwortung des Landes für jede einzelne Schule konfektioniert (für jede Schülerin und Schüler an der Schule ein Test-Kit bis zu den Osterferien) und den Schulen durch die Firma DHL per Paket zugestellt. Nach dem Versand erhält jede Schule von DHL automatisiert eine E-Mail an das schuleigene Verwaltungspostfach (beispielhaft 123456[at]schule.nrw.de (123456[at]schule[dot]nrw[dot]de)). Sollten die Test-Kits auf mehrere Pakete verteilt werden müssen, wird für jedes Paket eine gesonderte E-Mail geschickt. Meine Bitte ist es deshalb, den E-Mail-Eingang in den nächsten Tagen regelmäßig zu kontrollieren. Die Lieferungen erfolgen ab dem 16. März 2021 und sollten am 23. März 2021 abgeschlossen sein.
Sollte eine Sendung ausbleiben, haben Sie auch die Möglichkeit, eine Anfrage an das Logistikcenter zu stellen. Dies ist sowohl über die E-Mail-Adresse Hotline.Sendungsverfolgung.Schnelltest.lzpd[at]polizei.nrw.de (Hotline[dot]Sendungsverfolgung[dot]Schnelltest[dot]lzpd[at]polizei[dot]nrw[dot]de) als auch über die Telefonnummer 0203/4175 3377 möglich. Die Hotline kann ausschließlich Auskünfte zum Verbleib einer Sendung geben oder Absprachen bei notwendigen Reklamationen (unvollständige oder beschädigte Sendungen) treffen.
Lagerung der Selbsttests
Die Schule sorgt für eine ordnungsgemäße und sichere Lagerung der Schnelltests, in einem abschließbaren Raum. Die Tests müssen gemäß dem Hinweiszettel des Herstellers gelagert werden. Die Tests sind trocken und geschützt vor direktem Sonnenlicht sowie bei einer Temperatur zwischen 2 und 30°C zu lagern. Bis zum Gebrauch müssen die Tests in der Originalverpackung verbleiben. Eine Verwendung ist nur bis zum Ablauf des Verfallsdatums zulässig.
Den Hinweiszettel des Herstellers finden Sie ebenfalls im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Bei Fragen zur Lagerung kann sich die Schule der Unterstützung durch den jeweiligen Schulträger bedienen. Die Ausgabe der Schnelltests sowie ein etwaiges Abhandenkommen von Schnelltests ist durch die Schulleitung schriftlich zu dokumentieren. Eventuell nicht benötigte Schnelltests verbleiben in der Schule, so dass sie für weitere Tests nach den Osterferien eingesetzt werden können.
Entsorgung der Testmaterialien
Für die Entsorgung der Test-Kits werden Sammelbehälter für Abfall mit dickwandigem Müllsack oder Doppelsack-Methode benötigt. Die Schülerinnen und Schüler sollen die gebrauchten negativen Test-Kits unmittelbar in den bereitstehenden Müllbeutel entsorgen. Ein positiver Test-Kit verfärbt sich nach gewisser Zeit und wird dadurch wertlos (zur notwendigen Dokumentation s.o.); er kann auch gefahrlos mit entsorgt werden. Die Müllbeutel sind von den Schulträgern zur Verfügung zu stellen und zu entsorgen.
Liebe Lehrerinnen und Lehrer,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die bundesweit für alle Schulen vorgesehenen Testungen für Schülerinnen und Schüler stellen nun erneut eine besondere und neue Herausforderung dar, die Sie jenseits Ihrer Tätigkeiten als Lehrkraft zu bewältigen haben. In der gegenwärtigen Situation und mit dem Ziel, Gesundheitsschutz und Bildungschancen gleichermaßen sicher stellen zu können, muss der Schulbetrieb im Interesse aller - auch von solchen Testungen begleitet werden. Für Ihre Mitwirkung und Unterstützung danke ich Ihnen auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer sehr herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2020-2021[at]msb.nrw.de (Schuljahr2020-2021[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211 5867 3581.
Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen
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