Schulbetrieb in Zeiten einer Energieversorgungskrise
Fragen und Antworten rund um das Thema Energieversorgung der Schulen in NRW haben wir hier für Sie zusammengestellt.
In den mehr als zweieinhalb Jahren der Corona-Pandemie haben alle am Schulbetrieb Beteiligten, insbesondere Schülerinnen und Schüler, erhebliche Einschränkungen und Entbehrungen erfahren müssen.
Umso wichtiger ist es der Landesregierung, dass der Schulbetrieb in Präsenz stattfinden kann und dies unter Rahmenbedingungen, die den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften das Lehren und Lernen und die Begegnung im sozialen Raum in einem lernförderlichen Umfeld ermöglicht. Aus gutem Grund sieht deshalb auch der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber besondere Regeln für die Durchführung des Unterrichts in Schulen in Zeiten einer eingeschränkten Gasversorgung vor.
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Landesregierung Maßnahmen der Kommunen und anderer Schulträger zur Energieeinsparung, die sich nicht auf den unmittelbaren Unterrichtsbetrieb erstrecken, unterstützt. Aufgrund der aktuellen Energiekrise ist die gesamte Gesellschaft aufgefordert, ihre Beiträge zu leisten.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind bestimmte Verbrauchergruppen bei der Sicherstellung der Energieversorgung gesetzlich besonders geschützt. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören nach § 53a EnWG insbesondere Haushalte und Letztverbraucher sowie grundlegende soziale Dienste. Zu letzteren zählen nach der maßgeblichen europarechtlichen Regelung (Art. 2 Nr. 4 der SoS-VO) ausdrücklich auch Dienste im Bereich Bildung, wie z. B. Schulen, ungeachtet der jeweiligen Trägerschaft im Einzelfall (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich).
Dies hat die Bundesnetzagentur aktuell ausdrücklich bestätigt. Sie weist gleichwohl darauf hin, dass im Fall einer weiteren Verschärfung der Sicherstellung der Gasversorgung auch der Status „geschützter Kunde“ keinen absoluten Schutz vor möglicherweise erforderlich werdenden Anordnungen vom Gasverbrauchsreduktionen durch die Bundesnetzagentur bieten könnte.
Schulträger sind schulgesetzlich verpflichtet, die räumlich-sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu gewährleisten, dass Unterricht und Erziehung in der Schule stattfinden können. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung und Unterhaltung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude und Einrichtungen. Dabei handelt sich um eine Verpflichtung, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich wahrzunehmen ist (§ 79 Schulgesetz).
Nach dem Schulgesetz NRW gehört die Trägerschaft von öffentlichen Schulen zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Schulträger sind verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unterricht, Bildung und Erziehung stattfinden können. Zu diesen räumlich-sächlichen Voraussetzungen gehört die Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung von Räumen wie auch die Bereitstellung von Wärme und Elektrizität.
Das gilt auch für sportpraktischen Unterricht, einschließlich des Schwimmunterrichts, der nach den jeweiligen Unterrichtsvorgaben obligatorisch von der Einschulung bis zur Schulentlassung zu erteilen ist.
Zur Sicherstellung der oben genannten Voraussetzungen ist es notwendig, dass für die Durchführung des Sportunterrichts neben Sportstätten im Außenbereich auch Sporthallen und Schwimmstätten zur Verfügung stehen. Die Pflichten aus § 79 SchulG sind grundsätzlich (weiterhin) zu erfüllen, sodass ordnungsgemäßer Unterricht sowie Prüfungen sichergestellt werden und über mehrere Jahre hinweg festgelegte Schülerlaufbahnen auch im Sport (inkl. Schwimmen) nicht gefährdet werden. Objektiv nicht bzw. nur mit außer Verhältnis stehendem Aufwand erfüllbare Anforderungen sollen hiervon ausgenommen werden.
Für das schulische Personal gelten die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Maßgeblich sind hier die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ (§§ 3, 3a i.V.m. Nr. 3.5 Abs. 1 Anhang). Diese werden durch Technische Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert.
Diese Vorgaben gelten auch für Schülerinnen und Schüler. Das ergibt sich aus den Regelungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach gelten die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind (§ 3 DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention).
Für Klassen-/Unterrichtsräume, oder andere, für pädagogische Zwecke genutzte Flächen und Räume, ist danach eine Mindesttemperatur von +20 Grad Celsius bei leicht sitzenden Tätigkeiten der Beschäftigten wie der Schülerinnen und Schüler als ausreichend anzusehen, sofern nicht im Einzelfall auch eine höhere Temperatur erforderlich ist. Dies ist vor allem bei Förderschulen in einzelnen Förderschwerpunkten denkbar, wo besondere Belange von Schülerinnen und Schülern bestehen.
Für Flächen, die nicht dem Unterricht oder Aufenthalt dienen, wie z. B. Treppenhäuser, Flure u.ä., sind keine Anforderungen an eine Mindesttemperatur definiert.
Die am 24. August 2022 von der Bundesregierung erlassene „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSiKuMaV) sieht verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden vor.
Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
Für Schulen sind folgende wichtige Ausnahmeregelungen vorgesehen:
- Schulen sind vom Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen ausgenommen
(§ 5). - Die Höchstwerte für die Lufttemperatur sind in den Arbeitsräumen der Schulen nicht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Mindestwerte der Lufttemperatur nach Nr. 4.2 ASR A3.5 Raumtemperatur, d.h. +20 C bei leichten sitzenden Tätigkeiten (§ 6).
- Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher sind auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist (§ 7 Abs. 1).
- Duschen, z. B. in Sporthallen und Schwimmbäder, sind von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung ausgenommen (§ 7 Abs. 2).
Bei den Vorgaben zu den Raumtemperaturen handelt es sich um Anforderungen des Arbeitsschutzes und des (präventiven) Unfallschutzes. Ziel ist, Gesundheitsgefährdungen für die Beschäftigten und die Schülerinnen und Schüler am „Arbeitsplatz“ Schule durch zu niedrige – wie auch zu hohe – Temperaturen weitestgehend zu vermeiden; daher gelten diese Vorschriften unmittelbar.
Für die Errichtung und den Betrieb von Sporthallen und Schwimmbädern gelten zahlreiche Baunormen und auch Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die für den jeweiligen Träger verbindlich sind.
Nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Vorschrift 81 „Schulen“, § 17) müssen Sportstätten nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden. Dabei ist u.a. die DIN 18032- 1 „Sporthallen“ als Stand der Technik zu beachten. Danach sind grundsätzlich folgende Temperaturen zu erreichen:
- Als Nutzungstemperatur für die Sporthalle wird 17 °C empfohlen.
- Hallen und Zusatzsporträume: 20 °C
- Duschräume: 24 °C
- Umkleideräume: 22 °C
- Toiletten: 15 °C
- Treppenräume, Flure: 12 °C
Die empfohlenen Werte sind ausgerichtet auf den Zustand einer ungestörten Versorgung mit Energie. Die jeweiligen Träger entscheiden unter Beachtung der Belange des Gesundheitsschutzes und der Unfallprävention, ob hiervon abgewichen wird.
Für den Bäderbetrieb sind u.a. die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. (DGfdB), des Deutschen SchwimmVerband e. V. sowie des Deutschen Olympischen Sportbundes e. V. „Richtlinien für den Bäderbau“ zu nennen. Danach sind folgende Temperaturen empfohlen:
Eingangsbereich | mind. 20 °C | |
Nebenräume | mind. 20 °C | |
Treppenhäuser | mind. 18 °C | |
Umkleideräume | mind. 22 °C | max. 28 °C |
Sanitätsräume | mind. 22 °C | max. 26 °C |
Schwimmeisterraum | mind. 22 °C | max. 26 °C |
Personalräume | mind. 22 °C | max. 26 °C |
Duschräume mit zugehörigen Sanitätsräumen | mind. 26 °C | max. 34 °C |
Schwimmhalle | mind. 30 °C | max. 34 °C |
Hallenbad | |
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Kleinkinderbecken | 28 bis 32 °C |
Nichtschwimmerbecken | 24 bis 28 °C |
Mehrzweckbecken | 24 bis 28 °C |
Variobecken | 24 bis 28 °C |
Schwimmerbecken | 24 bis 28 °C |
Wellenbecken | 24 bis 28 °C |
Springerbecken | 24 bis 28 °C |
Die empfohlenen Werte sind ausgerichtet auf den Zustand einer ungestörten Versorgung mit Energie. Die jeweiligen Träger entscheiden unter Beachtung der Belange des Gesundheitsschutzes und der Unfallprävention, ob hiervon abgewichen wird.
Bei Sport- und Schwimmhallen gehört Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen, daher sind die Gebäude dieser Einrichtungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch auf den Einsatz von warmem Wasser angewiesen. Zur Vermeidung einer Keimentwicklung in den Leitungen ist eine ausreichend hohe Wassertemperatur erforderlich. Um dies zu gewährleisten sieht die o.a. EnSikuMaV (§ 7) für entsprechende Gebäude ebenfalls Ausnahmen bei der Energieeinsparung vor. Der Zugang zu Dusch- und Waschräumen nach dem Sport und Schwimmen muss gewährleistet werden.
Regelmäßiges Stoßlüften bleibt eine der wichtigsten Maximen, auch in diesem Corona-Winter. Verschiedene Fachinstitutionen, wie das Umweltbundesamt und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), empfehlen das Stoßlüften generell. Alle Klassenzimmer sollten regelmäßig gelüftet werden, damit frische Luft in den Raum kommt und die verbrauchte Luft abtransportiert wird. Dadurch werden zum Beispiel auch Feuchtigkeit und CO2 abtransportiert. Als Faustregel kann gelten: Klassenräume mindestens alle 20 Minuten für 5 Minuten lüften.
Bei einer Stoßlüftung sinkt die Temperatur im Raum nur kurzfristig um 2 bis 3 Grad Celsius und wird durch die in Wänden, Decken und Böden gespeicherte Wärme schnell wieder ausgeglichen. Gesundheitsschäden durch eine kurzfristige Unterschreitung der Raumtemperatur während der erforderlichen Lüftungspausen sind der DGUV bislang nicht bekannt.
Hilfreich kann auch der Einsatz von sog. CO2-Ampeln sein, welche anzeigen, wann eine Lüftung erfolgen sollte.
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