Schulfahndung
Viel zu oft werden Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen nicht aufgeklärt. Die Schulfahndung ist ein Instrument von Schulministerium und LKA, um betroffene Kinder zu identifizieren und weitere Übergriffe zu verhindern.
[Schule NRW 12-21]
Immer wieder bleibt die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen unaufgeklärt. Darum unterstützt das Ministerium für Schule und Bildung seit zehn Jahren die „zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsfahndung an Schulen“ des LKA, die unter dem Begriff „Schulfahndung“ bekannt geworden ist.
In den vergangenen Jahren ist es den Strafverfolgungsbehörden durch die aktive Mithilfe von Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrern gelungen, betroffene Kinder zu ermitteln und deren Leid zu beenden. Leider hat nicht jede „Schulfahndung“ zum erwünschten Erfolg geführt. Daher ist es notwendig, dass ALLE Schulen und ALLE Lehrkräfte sich an der Schulfahndung beteiligen.
Grundsätzlich sind alle Schulen in Nordrhein-Westfalen durch den gemeinsamen Runderlass „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“ vom 19.11.2019 (BASS 18-03 Nr. 1) dazu verpflichtet, sich aktiv an den Schulfahndungen zu beteiligen. Dort heißt es: „Schulleitungen, Lehrkräfte und das pädagogische und sozialpädagogische Personal im Sinne des § 58 Schulgesetzes NRW unterstützen im Rahmen von Schulfahndungen die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von sexuellen Missbrauchsstraftaten.“
Trotz dieser Verpflichtung haben sich in der Vergangenheit rund fünf bis zehn Prozent der Schulen nicht an den Schulfahndungen beteiligt.
Zum Wohl der betroffenen Kinder und zum Schutz neuer potentieller Opfer heißt es daher für alle Schulen mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen zu arbeiten. Oft fällt dies leichter, wenn der Zweck, die Hintergründe und der Ablauf von Schulfahndungen allen Beteiligten bekannt sind.
Bei einer Schulfahndung werden Schulleitungen, Lehrkräften und Mitarbeitenden in Schulen Bilder von betroffenen Kindern gezeigt, deren Identität bislang nicht ermittelt werden konnte. Dies ist eine sogenannte zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsfahndung gemäß §131b StPO und stellt ein milderes Mittel der Öffentlichkeitsfahndung dar, da sie sich ausschließlich an die vorgenannte Zielgruppe richtet. Gezeigt werden nicht-kompromittierende Bilder, die nur die Person erkennen lassen und nicht auf irgendeine Missbrauchstat hinweisen.
Die Einschränkung des Personenkreises, dem die Bilder eines gesuchten Kindes vorgelegt werden, dient insbesondere dem Schutz der Opfer vor einer öffentlichen Bloßstellung. Täter können so nicht frühzeitig gewarnt werden und somit weder auf ihre Opfer einwirken oder Beweismittel verschwinden lassen.
Bei der Durchführung der Schulfahndung sind Hinweise auf eine örtliche Eingrenzung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. Hintergrund ist das oberste Gebot, die Opfer weitestgehend vor der Öffentlichkeit zu schützen. Daher wird vor einer Schulfahndung genauestens geprüft, ob sich eine Fahndungsmaßnahme regional beschränken lässt. Dazu dient beispielweise die Sprachanalyse in einem Video oder Abbildungen von Produkten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nur regional vertrieben werden.
Entscheidend für den Erfolg von Schulfahndungen sind die Kooperation der Schulen und die vollständige Beteiligung aller Mitarbeitenden an Schulen. Um die Suche nach Opfern möglichst effizient zu gestalten und die daran beteiligten Personen nicht übermäßig zu belasten, wird diese Fahndungsmaßnahme nur gewählt, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für einen zum Zeitpunkt der Schulfahndung andauernden sexuellen Missbrauch eines Kindes vorliegen. (§§ 176 ff StGB)
Um zu verhindern, dass nach bereits identifizierten Kindern gefahndet wird, ist ein mit den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt (BKA) stufenweises Verfahren der Schulfahndung vorgeschaltet.
Zunächst werden Missbrauchsabbildungen, die den Ermittlungsbehörden bisher unbekannt sind, mit den Bildvergleichssammlungen der Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes und mit internationalen Sammlungen mittels spezieller Softwareprogramme abgeglichen. Dabei werden nicht nur Gesichter, sondern auch alle anderen prägnanten Bildinhalte verglichen.
Bleibt diese Suche erfolglos, werden bundesweit alle Fachdienststellen der Polizei mit der Bitte um Inaugenscheinnahme der Missbrauchsabbildungen angeschrieben.
Gibt es dann nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist keine konkreten Hinweise auf die Identität des Opfers, wird nach vorheriger Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, eine Extrapolfahndung gemäß §131a StPO durch das BKA initiiert. Hierzu werden Bildausschnitte, die nur Gesichter oder andere wiedererkennbare Details zeigen, allen Polizeibediensteten des Bundes und der Länder sowie dem Bundesamt für Zoll zur Verfügung gestellt. Diese Fahndung erscheint dann auf dem Startbildschirm des Intranets der genannten Behörden.
Ergeben sich nach Ablauf einer festgelegten Frist weiterhin keine Identifizierungsansätze, erwirkt die zuständige Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss zur zielgruppenorientierten Öffentlichkeitsfahndung an Schulen.
Im richterlichen Beschluss werden explizit die Schulformen genannt, die sich an der Schulfahndung zu beteiligen haben.
In Nordrhein-Westfalen erhält dann das zuständige Ministerium für Schule und Bildung über das Ministerium des Innern die Aufforderung, die Schulfahndung gemeinsam mit dem LKA zu organisieren.
Diese Organisation erfolgt in mehreren Schritten im Wege eines festgelegten und transparenten Amtshilfeverfahrens:
Das Schulministerium leitet dem LKA auf Nachfrage eine Liste der Schulnummern, die zu der Menge der betroffenen Schulen gehören, zu. Das LKA ergänzt die Schulnummernliste mit den Zugangsdaten und einem Anschreiben für die Schulen, das den Zugang zum Verfahren des LKAs beschreibt. Das MSB erzeugt aus dem Anschreiben des LKAs und der Liste mit Schulnummern und Zugangsdaten ein Dokument für jede betroffene Schule. Über IT.NRW werden automatisch die schulspezifischen Dokumente mit dem öffentlichen Schlüssel der Schule verschlüsselt und im geschützten Bereich des Bildungsportals (zentrale Schulverwaltungsanwendungen) den Schulen zum Download zur Verfügung gestellt. Dabei sieht jede betroffene Schule nur das Dokument, das ihr zugeordnet ist.
Bei der Bereitstellung im Bildungsportal wird eine automatische E-Mail an das dienstliche Postfach der Schule ausgelöst, die auf das neue Dokument hinweist. Die jeweilige Schule meldet sich mit ihren Zugangsdaten im Bildungsportal an und führt einen Download des verschlüsselten Dokumentes durch. Die Schule entschlüsselt das Dokument mit den Zugangsdaten und der Vorgehensanleitung des LKAs.
Jetzt hat jede Schule die Chance, allen Lehrkräften und Mitarbeitenden die Bilder vorzulegen, um festzustellen, ob das gesuchte Kind bekannt ist und ob Hinweise zur Identität vorliegen.
Bei jedem Fall muss auf dem vorgeschriebenen Weg eine Rückmeldung an das LKA erfolgen. Das gilt sowohl für eine sogenannte Fehlanzeige als auch für sachdienliche Hinweise.
Für unsere Kinder und Jugendlichen ist es daher von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit, dass alle Verantwortlichen in Schule durch Ihre Mitarbeit dazu beitragen, das Leid der gesuchten Kinder zu beenden und dadurch andere Kinder vor Missbrauch zu schützen. Stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Schule sich an jeder Schulfahndung beteiligt!
Autoren: Mira Klippel, Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen; Martin Oppermann, Ministerium für Schule und Bildung NRW
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