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Schulfahrten

Schulfahrten sind in Nordrhein-Westfalen wichtiger Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Aber wie steht es um den Unfallschutz während eines Schulausflugs? Und haben Lehrkräfte Anspruch auf Erstattung der Reisekosten einer Schulfahrt? 

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Reisekostenmittel

Den Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierungen und Schulämtern) werden Reisekostenmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die Schulen werden von dort über ihre aktuellen Reisekostenkontingente und ihren Verfügungsrahmen für mögliche Buchungen von Schulfahrten im nachfolgenden Jahr informiert.

Die Schulaufsichtsbehörden sind auch für die Erstattung der Reisekosten zuständig. Anträge auf Erstattung sind über die Schulleitungen den Schulaufsichtsbehörden zuzuleiten. Die 6-monatige Ausschlussfrist des § 3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz ist zu beachten.

Richtlinien für Schulfahrten

Die Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten beschränken sich auf notwendige rechtliche Regelungen und belassen den eigenverantwortlichen Schulen dadurch Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Die Schulkonferenzen können ein Fahrtenprogramm im Rahmen der zur Deckung der Reisekostenvergütung der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel für das gesamte kommende Schuljahr festlegen.

Dienstreisen aus Anlass der Begleitung von Schulfahrten dürfen nur  im Rahmen der zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel) genehmigt werden.

Der jährliche Mittelansatz ermöglicht es den Schulen, mit den Landesmitteln pädagogisch sinnvolle Fahrtenprogramme umzusetzen. Zusätzliche Spielräume schafft die ermöglichte Einbeziehung von Drittmitteln bei der Deckung der Reisekosten für Lehrkräfte.

Antragsformular

  • Antragsformular Schulfahrten und Dienstreisegenehmigung bzw. Beauftragung (Nr. 3.4 der Richtlinien für Schulfahrten)