Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal
Recht_Schulgesetz-NRW_gr

Schulrechtsänderungsgesetz

Mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz erhalten die Schulen in Nordrhein-Westfalen mehr Freiräume und mehr Eigenverantwortung, damit sie ihre Ideen für einen modernen Unterricht erfolgreich umsetzen können.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) setzt die Landesregierung ein weiteres wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Die Schulen in Nordrhein-Westfalen sollen noch mehr Freiräume und Eigenverantwortung erhalten, damit sie ihre Ideen für einen modernen Unterricht erfolgreich umsetzen können. Das 16. Schulrechtsänderungsgesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen, die zu einer Modernisierung der Schulen, der Bildungsgänge und des Unterrichts beitragen.

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 den Weg für das 16. Schulrechtsänderungsgesetz freigemacht. Der Gesetzentwurf wird an den Landtag übermittelt. Vorbehaltlich einer Zustimmung des Parlaments soll das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

  • Die Schulen in Nordrhein-Westfalen legen auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreiben es regelmäßig fort.
     
  • Durch eine Änderung von Paragraph 3 erhalten die Schulen die Möglichkeit, im Rahmen der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Regelungen im Schulprogramm eine besondere Gesamtkonzeption herauszustellen. Sie können übergeordnete, die Schule besonders kennzeichnende Merkmale und herausgehobene Leitlinien ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit herausstellen, die für das Leitbild und das Profil über die einzelnen Fächer hinaus umfassend prägend sind.
  • Das Schulgesetz sieht bereits vor, dass Vorhaben von Schulen zur Erprobung neuer Modelle der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in den dort genannten Bereichen genehmigt werden können. Durch eine Ergänzung von Paragraph 25 wird klargestellt, in welchem Umfang von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgewichen werden darf. Dies sind Regelungen in den Stundentafeln, der Unterrichtsorganisation, den Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Pflichtbedingungen und Wahlmöglichkeiten oder der Versetzung, der Vorversetzung einschließlich der Bildung besonderer Lerngruppen.
     
  • Sofern die unabdingbaren Vorgaben des Schulgesetzes erfüllt und die Einhaltung der Standards für die bundesweite Anerkennung der Abschlüsse und Prüfungen gewährleistet sind, kann ein Erprobungsvorhaben auch dauerhaft und unbefristet genehmigt werden. Dies ermöglicht den Schulen eine erweiterte Selbstständigkeit. Zur Sicherung der Qualität und Standards, überprüfen die Schulen mit erweiterter Selbstständigkeit ihre Arbeit fortlaufend und berichten dem Ministerium jährlich.
  • Die Landesregierung ist 2017 angetreten, um die Digitalisierung an den Schulen entscheidend voranzubringen. Sie hat eine digitale Aufholjagd versprochen und dieses Versprechen gehalten. Mit der „Digitalstrategie Schule NRW“ hat die Landesregierung ein Gesamtkonzept für das Lehren und Lernen in der digitalen Welt vorgelegt. Sie umfasst alle relevanten schulischen Handlungsfelder:
     
    • die Ausstattung
    • den Unterricht und damit die Pädagogik sowie
    • die Qualifizierung der Lehrkräfte.
  • Bislang enthält das Schulgesetz NRW keine Aussage zu den erforderlichen Kompetenzen in einer digital geprägten Welt. Durch eine Ergänzung von Paragraph 2 wird der Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule um diesen Aspekt ergänzt. Ausdrücklich wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler digitale Kompetenzen erwerben sollen, um zukünftige Anforderungen und Chancen in einer digitalisierten Welt bewältigen und ergreifen zu können. Die Aufnahme an zentraler Stelle betont die Bedeutung der zunehmenden Digitalisierung der Lebens- und Arbeitswelt, auf die Schülerinnen und Schüler vorbereitet werden sollen.
     
  • Die Nutzung von digitalen Systemen, Plattformen und anderen digitalen Instrumenten gehört bereits heute zur pädagogischen Arbeit in den Schulen. Durch eine Änderung von Paragraph 8 wird nun eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die Nutzung von Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form geschaffen. Dazu zählen insbesondere Lernmanagementsysteme, E-Mail- und Messengerdienste sowie Videokonferenztools. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt seinen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerbildung im Rahmen von LOGINEO NRW diese digitalen Anwendungen kostenfrei, mitbestimmt, rechtssicher und datenschutzkonform zur Verfügung. Das Angebot des Landes wird auch künftig weiterentwickelt und aktualisiert.
  • Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen sollen auch die Rechte von Schülerinnen, Schülern und Eltern gestärkt werden.
     
  • Durch eine Änderung von Paragraph 75 können Gymnasien und Gesamtschulen Mitwirkungsgremien wie Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf unterschiedlichen Ebenen wie beispielsweise der Oberstufe, der Mittelstufe oder der Unterstufe einrichten, wenn hierfür ein Bedarf gesehen wird. Dies kann insbesondere der Organisation von Schulen mit einer großen Schülerschaft besser entsprechen und erlaubt es, Mitwirkungsmöglichkeiten bedürfnisorientierter zu gestalten.
     
  • Teilstandorte existieren besonders an Grundschulen, sind aber auch in anderen Schulformen nicht ausgeschlossen. Die Neureglung von Paragraph 75 ermöglicht es, auch an anderen Schulformen mit Teilstandorten Teilschulpflegschaften zu bilden.
     
  • Durch eine Änderung von Paragraph 42 wird bestimmt, dass alle Schulen in Nordrhein-Westfalen ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch erarbeiten müssen. Dieses Schutzkonzept soll der Zustimmung der Schulkonferenz unterliegen und findet sich daher im Aufgabenkatalog der Schulkonferenz wieder.
     
  • Um den Eltern eine qualifizierte Entscheidung für den Bildungsweg ihres Kindes nach der Klasse 4 zu ermöglichen, soll neben der Grundschule auch die weiterführende Schule die Eltern beraten, wenn das Kind keine, auch keine eingeschränkte, Empfehlung für den Besuch dieser Schulform erhalten hat. Das Gespräch findet während des laufenden Anmeldeverfahrens statt. So erhalten die Eltern Kenntnis insbesondere über die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Es bleibt aber dabei, dass die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I entscheiden.
  • Durch eine Änderung von Paragraph 65 ist die Schulkonferenz auch in den Entscheidungsprozess zu Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form einzubinden. Die Schulkonferenz wirkt an der Entscheidung mit, wenn der Schulträger einen Vorschlag dazu unterbreitet, welche Systeme und Plattformen er neu einführen oder wesentlich verändern will. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage hinsichtlich der Bereitstellung, Zuständigkeiten und Finanzierung von digitalen Endgeräten, Lehr- und Lernsystemen sowie der Arbeits- und Kommunikationsplattformen ist mit der neuen Rechtsgrundlage nicht verbunden.
  • Die Mitwirkung von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern in kommunalen Schulausschüssen wird in Paragraph 85 gesetzlich verankert. Die Änderung stellt klar, dass nicht nur die Schulleiterin oder der Schulleiter zur ständigen Beratung in den Schulausschuss berufen werden können, sondern dass auch Mitglieder der Schulpflegschaften und Schülervertretungen mit beratender Stimme berufen werden können.
  • Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule wird um die Förderung der europäischen Identität ergänzt. Die Aufnahme an zentraler Stelle unmittelbar nach den Bezügen zur Landesverfassung betont die Bedeutung des europäischen Gedankens für Nordrhein-Westfalen. Die Ergänzungen erheben die europäische Identität und die dafür erforderlichen Kenntnisse zu den obersten Erziehungszielen. Sie sind Gegenstände des überfachlichen Lehrens und Lernens. (§ 2 Absatz 2).
     
  • Die Terminologie der „Muttersprache“ wird durch den heutigen wissenschaftsadäquaten Begriff der „Herkunftssprache“ ersetzt. Der Begriff Muttersprache bildet die komplexen Bedingungen des Spracherwerbs bzw. der sprachlichen Identität mehrsprachiger Sprecherinnen und Sprecher faktisch nicht mehr ab. Als prägend und adäquat wird heutzutage auch im wissenschaftlichen Diskurs vielmehr der Begriff der „Herkunftssprache“ angesehen. (§ 2 Absatz 10)
     
  • Die Bezeichnungen der Schulen werden vereinfacht und entbürokratisiert, da in der Regel die Angabe der Schulstufe entbehrlich ist. Das bisherige Regel-Ausnahme-Prinzip wird umgekehrt. Die Angabe der Schulstufe ist lediglich für Förderschulen, Gesamtschulen und Gymnasien relevant. Hauptschulen, Realschulen und Sekundarschulen sind Schulen der Sekundarstufe I. Lediglich in den Fällen, in denen Gymnasien oder Gesamtschulen nicht in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II unterrichten, ist die Bezeichnung der Schulstufe anzugeben. Sofern der Regelfall gegeben ist, ist die Bezeichnung entbehrlich, es bedarf dann im amtlichen Namen der Schule nicht mehr des gesonderten Hinweises zur Schulstufe. (§ 6).
     
  • Der Hauptschulabschluss wird mit neuer Bezeichnung („Erster Schulabschluss“) und der bisherige Hauptschulabschluss nach Klasse 10 als „Erweiterter Erster Schulabschluss“ vergeben (§§ 12 ff.). Damit setzt das Ministerium Artikel 29 der Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2020, in Kraft getreten am 09.02.2021) um.
     
  • Die Schulen für Kranke erhalten die neue Bezeichnung „Klinikschule“. Mit der neuen Bezeichnung wird ein moderner, neutraler, international gebräuchlicher und verständlicher Begriff in das Schulgesetz eingeführt, ohne grundlegende konzeptionelle Veränderungen an der bisherigen Schulform. (§ 21)
     
  • Die Regionalen Bildungsnetzwerke, die in nahezu allen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen bereits bestehen, werden gesetzlich verankert. Damit soll die Bedeutung der Regionalen Bildungsnetzwerke für die Abstimmung und Vernetzung der für Bildung Verantwortlichen in einer Region und Vorbereitung wichtiger Entscheidung hervorgehoben werden. (§ 78a).