Sonderpädagogische Förderung
Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Lern- und Entwicklungsstörungen, also die Förderschwerpunkte
- Lernen,
- Sprache,
- Emotionale und soziale Entwicklung,
darüber hinaus die Förderschwerpunkte
- Hören und Kommunikation,
- Sehen,
- Geistige Entwicklung,
- Körperliche und motorische Entwicklung.
Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Im Fall, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit ASS einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu.
Im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung wird festgelegt, ob die Förderung zielgleich oder zieldifferent erfolgt. Die sonderpädagogische Förderung hat bei zielgleicher Förderung grundsätzlich das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule zu unterrichten und strebt damit Bildungsabschlüsse der allgemeinen Schulen an. Im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zieldifferent unterrichtet, d.h. zu eigenen Abschlüssen geführt.
Orte der sonderpädagogischen Förderung in Nordrhein-Westfalen sind:
- die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen)
- die Förderschulen
- die Schulen für Kranke
Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in NRW in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.
In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch eine allgemeine Schule den Antrag auf Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung stellen. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.
Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderort werden durch die Schule mindestens einmal jährlich überprüft. Bei Bedarf wird der Förderort durch die Schulaufsicht neu festgelegt.
Fragen und Antworten zum Sonderpädagogischen Förderbedarf in der Primarstufe und der Sekundarstufe I
Bestimmungen des Schulgesetzes finden Sie in § 19 und § 20 des Schulgesetzes sowie in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsverordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF) vom 29. April 2005 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2014 (SGV. NRW.223)
Beantragung durch die Eltern
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz sind es in der Regel die Eltern, die jederzeit einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen und so ihren Willen bekunden, für ihr Kind sonderpädagogische Förderung zu erhalten.
Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder zukünftig besuchen müsste. Das Schulamt ist zuständig für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, Förderschule und der Hauptschule, die Bezirksregierung für Schülerinnen und Schüler der Realschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Berufskollegs.
Nach Beantragung entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Eröffnung des Verfahrens. Sie entscheidet auch abschließend, ob eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Unterstützung braucht und schlägt den Eltern, für den Fall, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde, mindestens eine allgemeine Schule vor, an der die sonderpädagogische Förderung erfolgen soll.
Die allgemeine Schule
In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen, insbesondere
1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder
2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht. Im dritten Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase muss schulrechtlich festgelegt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr nach den Vorgaben der Grund- und Hauptschule unterrichtet werden kann und individuelle Ziele erhält. Die allgemeine Schule fördert das Kind aber - ggf. auch sonderpädagogisch - von Anfang an.
Nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag der Schule nicht mehr möglich.
Gutachterin oder Gutachter
Eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, die das Kind bereits besucht oder in die es bei der Einschulung aufgenommen wurde) erstellen das Gutachten. Dabei können sie nach Absprache mit den Eltern alle Personen oder Institutionen sowie auch bereits vorhandene gutachterliche Stellungnahmen einbeziehen, die zweckdienliche Hinweise für das Gutachten geben können. Das Gutachten beschreibt die ggf. notwendigen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe einer Schülerin oder eines Schülers aus schulischer Sicht.
Einbeziehung von Fachkräften oder Fachdiensten
Die Schulaufsichtsbehörde kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.
Das Gesundheitsamt
Die Schulaufsichtsbehörde veranlasst - soweit sie es für erforderlich hält - vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt). Die Untersuchung umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.
Hat die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung aufgrund der Anträge der Eltern oder im Ausnahmefall aufgrund des Antrags der Schule eröffnet, beauftragt sie eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der ggf. notwendigen sonderpädagogischen Unterstützung in einem gemeinsamen Gutachten darstellen. Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern zu einem Gespräch ein und informieren sie über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote.
Hat eine schulärztliche Untersuchung stattgefunden, wird deren Ergebnis in die Gutachtenerstellung einbezogen.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf der Basis der im Gutachten dargestellten Aspekte. Sie ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens und welche Förderschulen die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte. Sie bittet die Eltern um eine Erklärung darüber, ob sie für ihr Kind anstelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.
In einem Gespräch informiert die Schulaufsichtsbehörde die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung. Die Eltern können zu diesem Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Ziel des Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe zu informieren und Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder den Schüler festgelegt werden sollen, und den voraussichtlichen Bildungsgang. Den Eltern wird somit auch mitgeteilt, ob ihr Kind zukünftig zielgleich oder zieldifferent gefördert werden soll.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht. Diese Unterlagen übermittelt sie anschließend an die Schule, die die Schülerin oder den Schüler aufnimmt.
Damit eine verantwortliche Entscheidung getroffen werden kann, enthält das Gutachten neben den Personaldaten der Schülerin oder des Schülers folgende Informationen:
- vorschulische Bildung, Erziehung und Förderung, bisheriger schulischer Bildungsweg, Lebensumfeld, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist,
- Lernentwicklung, Leistungsstand, Arbeits- und Sozialverhalten, Ergebnisse der Test- und Lernprozessdiagnostik, daraus folgender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
- Inhalt des Gesprächs mit den Eltern, Elternwunsch zum Förderort (allgemeine Schule oder Förderschule).
Das Gutachten kann auf Unterlagen der Schule Bezug nehmen oder darauf aufbauen.
Die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht, entscheidet sowohl über die Eröffnung des Verfahrens als auch abschließend darüber, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogische Unterstützung benötigt und an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule diese stattfinden soll.
Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert.
Die abschließende Entscheidung hierzu wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Sie können einen Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen.
Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt, Eltern können aber abweichend hiervon die Förderschule wählen.
Eltern haben Anspruch darauf, mit den Gutachterinnen oder Gutachtern bereits während des Verfahrens zu sprechen. Sie können eine Person ihres Vertrauens zu dem Gespräch mit den Gutachterinnen und Gutachtern sowie dem Gespräch bei der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) hinzuziehen.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht.
Eltern können gegen Entscheidung der Schulaufsicht über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder den Förderort Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Da der individuelle Förderplan das wesentliche Instrument zur Planung und Durchführung der sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers darstellt, ist die Schule verpflichtet, die Eltern über die Inhalte des Förderplans zu informieren.
Es besteht also ein Elternrecht auf Information über den Inhalt des individuellen Förderplans ihres Kindes. Dazu steht den Eltern auch ein Recht auf Einsichtnahme in die entsprechenden Bestandteile der über den Schüler oder die Schülerin geführten Akten und Auskunft hierüber zu (s. § 120 Absatz 9 Satz 1 SchulG). Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien (s. § 120 Absatz 9 Satz 2 SchulG). Dies wird durch § 3 Abs. 4 VO-DV I näher konkretisiert. Danach sind sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch Eltern gemäß § 123 SchulG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und nach Maßgabe des Art. 15 der DSGVO Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu verlangen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abschnitt C Ziff. IV der Anlage 1 umfasst der Datenbestand in der Schule u.a. auch einen Förderplan.
Fragen und Antworten zur jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
In § 17 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) sind die Vorgaben für die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu finden. Diese Vorgabe gilt seit Inkrafttreten der AO-SF im Jahr 2005 unverändert.
Die Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und des festgelegten Förderschwerpunkts gemäß § 17 AO-SF erfolgt mindestens einmal jährlich.
Die jährliche Überprüfung ist Aufgabe der Klassenkonferenz.
Nein, es gibt keine zentral festgelegten Termine, bis wann die jährliche Überprüfung zu erfolgen hat. Den Zeitpunkt für die jährliche Überprüfung legt die Schule fest, es sei denn, die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat hierfür Vorgaben gemacht. Ansonsten bindet die Schule den Zeitpunkt für die Überprüfung in ihren Jahresplan ein und führt die Elterngespräche zum Beispiel im Rahmen der Elternsprechtage durch.
Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grundlage des Förderplans einer Schülerin oder eines Schülers, ob die Voraussetzungen für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den in §§ 4 bis 8 AO-SF definierten Förderschwerpunkten weiterhin gegeben ist. Ebenso ist es Aufgabe der Klassenkonferenz, über die ggf. erforderliche Zuordnung zu den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen (§§ 31 bis 37 AO-SF) oder Geistige Entwicklung (§§ 38 bis 41 AO-SF) zu entscheiden.
Die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist kein Rechtsakt, der eine Statusveränderung ermöglicht. Erst, wenn die jährliche Überprüfung ergibt, dass z. B. eine Aufhebung des Unterstützungsbedarfs oder eine Veränderung des Förderschwerpunkts erforderlich ist, entscheidet die Schulaufsicht darüber in einem Rechtsakt.
Die Dokumentation erfolgt über ein Formular, welches das MSB im Mai 2019 über die Schulaufsichtsbehörden den Schulen digital bereitgestellt hat. Es ist ab der nächsten turnusmäßigen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bindend zu verwenden. Das Formular wird in der BASS als Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF veröffentlicht.
In der Vergangenheit gab es Einzelfälle, in denen die jährliche Evaluation des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie die Information der Eltern nicht lückenlos nachgewiesen werden konnte. Durch das neu implementierte Formular kann nun eine rechtssichere Praxis gewährleistet werden.
Die Formulare zur jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind Bestandteil der Schülerakte und verbleiben dort. Sie werden nicht der Schulaufsicht zugeleitet, es sei denn, es ergibt sich ein Handlungsbedarf, wie z. B. beim Wechsel des Förderschwerpunkts. In diesen Fällen ist eine weitere Veranlassung durch die Schulaufsicht erforderlich.
Immer, wenn die Klassenkonferenz eine Entscheidung trifft, die einen neuen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde zur Folge hat – zum Beispiel beim Wechsel des Förderschwerpunkts, der Aufhebung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Zuordnung zu einem zieldifferenten Bildungsgang – wird die Schulaufsicht beteiligt.
Die Ergebnisse der Beratung der Klassenkonferenz werden den Eltern mitgeteilt. Diese dokumentieren die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift auf dem Formular. Auf diese Weise kann die Schule nachweisen, dass die Eltern über die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung regelmäßig unterrichtet worden sind.
Die Eltern sollen sich aktiv an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen (§ 42 Absatz 4 Schulgesetz). Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sollte das oberste Ziel der Bemühungen sein. Sollten Eltern dennoch trotz erfolgter Einladung einem Gespräch fernbleiben, ist dies zu dokumentieren. Bleiben Eltern mehrmals Gesprächen über die schulische Erziehung ihres Kindes fern, prüft die Schule, ob sie entsprechend § 42 Absatz 6 Schulgesetz das Jugendamt oder andere Stellen einbezieht.
Die Überprüfung und Dokumentation im Formular, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht, ist Aufgabe der Klassenkonferenz. Wenn Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber, dass sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen können.
Wenn die Eltern das Formular nicht unterschreiben möchten, dokumentiert die Schule das auf dem Formular. Sollten Eltern so handeln, weil sie mit der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht einverstanden sind, können sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Diese entscheidet dann, ob ein entsprechendes Verfahren eröffnet wird.
An dieser Stelle soll vermerkt werden, ob von der Förderung im kommenden Schuljahr zu erwarten ist, dass sie zur Aufhebung bzw. zur Änderung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung führt oder ob ggf. ein Wechsel des Förderortes perspektivisch sinnvoll erscheinen könnte.
Da an der sonderpädagogischen Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers im Gemeinsamen Lernen in der Regel eine Lehrkraft für Sonderpädagogik beteiligt ist, ist diese auch an der Entscheidungsfindung im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beteiligt. Somit unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle den Beschluss der Klassenkonferenz. Dies gilt auch, wenn die Lehrkraft für Sonderpädagogik nicht Teil des Kollegiums der allgemeinen Schule, sondern dorthin abgeordnet ist.
Die Schulleitung ist verantwortlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule (§ 22 Absatz 4 Nummer 2 ADO). Hierzu gehört auch die Kenntnisnahme der Entscheidung der Klassenkonferenz bei einer jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
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