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Schulärztliche Untersuchungen bei der Einschulung von zugewanderten Kindern und Jugendlichen

Generell gilt, dass Kinder und Jugendliche, die bereits in Nordrhein-Westfalen wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- / Arbeitsstätte haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit schulpflichtig sind.

Derzeit kommen viele zuwandernde Kinder und Jugendliche nach Nordrhein-Westfalen (sogenannte Seiteneinsteigende).

Bezüglich deren Schulpflicht wird unterschieden

1. Kinder und Jugendliche

a) aus EU-Mitgliedstaaten (EU-Binnenwanderung) oder

a) aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten.

In beiden Fällen beginnt die Schulpflicht mit Wohnortnahme in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 34 Abs. 1 SchulG). 

2. Kinder und Jugendliche

a) von Asylbewerberinnen / Asylbewerbern oder

b) die alleinstehend einen Asylantrag gestellt haben (sog. Unbegleitete).

In diesen beiden Fällen beginnt die Schulpflicht mit ihrer Zuweisung an eine Gemeinde und dauert an, solange ihr Aufenthalt gestattet ist (§ 34 Abs. 6 Satz 1 SchulG).

Generell gilt, dass Kinder und Jugendliche, die bereits in Nordrhein-Westfalen wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- / Arbeitsstätte haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit schulpflichtig sind.

Kinder, die in Nordrhein-Westfalen bereits wohnen, werden grundsätzlich im sechsten Lebensjahr schulpflichtig (sogenannte Erstklässler). Die schulärztliche Untersuchung dieser Kinder erfolgt im Rahmen eines eingespielten Verfahrens durch den öffentlichen Gesundheitsdiens (Siehe hierzu im Einzelnen § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG; § 1 Abs. 4 AO-GS sowie VV 1.41 zu dieser Norm.).

Nur in ausgesprochen wenigen Fällen werden zuwandernde Kinder als Erstklässler (s.o.) schulpflichtig. Die überwiegende Anzahl der zuwandernden Kinder und Jugendlichen sind Seiteneinsteigende.

Die schulärztliche Untersuchung der Seiteneinsteigenden orientiert sich an einem landesweit abgestimmten Verfahren und umfasst folgende Punkte: Sehtest, Hörtest, Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates, der inneren Organe (Lunge), Untersuchung auf schulrelevante chronische, übertragbare und allergische Erkrankungen, Untersuchung des Entwicklungsstandes und der seelischen Gesundheit. Behinderungen werden unter Berücksichtigung der Schulrelevanz untersucht. Daneben erfolgt regelmäßig eine Überprüfung des Impfstatus. Für alle Seiteneinsteigenden wird ein schulärztliches Gutachten erstellt.

Schulärztliche Untersuchungen werden von den Kinder- und Jugendgesundheitsdiensten der Unteren Gesundheitsbehörden (Schulärztlicher Dienst der Gesundheitsämter) durchgeführt. Untere Gesundheitsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Ja!

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Bei der Schuleingangsuntersuchung handelt es sich um eine Reihenuntersuchung (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG).

Diese Verpflichtung gilt auch für zukünftige Schülerinnen und Schüler, d.h. für Kinder und Jugendliche, die schulpflichtig, aber noch nicht in eine Schule aufgenommen sind.

Kinder von Asylbewerberinnen / Asylbewerbern werden in der Regel im Rahmen der Erstaufnahme nach den geltenden Bestimmungen des Landesgesundheitsministeriums gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) medizinisch untersucht (Ausschluss übertragbarer Krankheiten).

Für andere – nicht asylsuchende – aus dem Ausland zuziehende Kinder und Jugendliche (zum Beispiel aus europäischen EU-Mitgliedstaaten) ist diese Untersuchung nicht vorgeschrieben.

Die Schulleitung ist für den Gesundheitsschutz (Arbeitsschutz) insbesondere der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler verantwortlich (§ 59 Abs. 8 SchulG). Dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig davon, ob es sich um Erstklässler oder Seiteneinsteigende oder bereits eingeschulte Kinder und Jugendliche handelt.

Daher kann die Schulleitung solche Schülerinnen oder Schüler vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausschließen, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Lehrkräfte oder anderer Schülerinnen oder Schüler bedeutet; dies ist insbesondere bei Infektionskrankheiten oder einem entsprechenden Krankheitsverdacht der Fall (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Diese Entscheidung der Schulleitung ist allerdings nur auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens zulässig (Satz 2). Das bedeutet, dass eine Schulleitung vor der Entscheidung ein Gutachten des schulärztlichen Dienstes einholen muss.

Liegt hingegen eine Gefahr im Verzug vor, die ein sofortiges Handeln gebietet, so kann die Schulleitung einen sofortigen vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch aussprechen (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG). In diesem Fall hat die Schulleitung nachträglich ein schulärztliches Gutachten einzuholen, welches dann wiederum auch Grundlage eines längerfristigen Ausschlusses vom Schulbesuch sein kann (s.o.).

Eine Schulleitung kann sich jederzeit, auch ohne Anlass, im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit an das Gesundheitsamt werden. Der schulärztliche Dienst berät insbesondere die Schulleitungen und die Lehrkräfte in Fragen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes.