FAQ Ausstattungsprogramm für Lehrkräfte
Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Ausstattung von Lehrkräften (RiLi Lehrerendgeräte).
Allgemein
- Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft
- Träger von genehmigten Ersatzschulen
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung desLandes Nordrhein-Westfalen (Nr. 7.2 RiLi Sofortausstattungen). Zuständig istdie Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk sich der Hauptsitz desSchulträgers befindet. Schulträger mit mehreren Schulen in verschiedenenRegierungsbezirken stellen bei der Bezirksregierung ihren Antrag, in welcherder Hauptsitz des Schulträgers liegt. Bei den Bezirksregierungen sind dieGeschäftsstellen Gigabit.NRW die konkreten Ansprechpartner für alle Fragenrund um die Förderung.
Bei allen Schulträgern mit einem Hauptsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Detmold die zuständige Bewilligungsbehörde.
Gefördert werden Ausgaben in Höhe von bis zu 500 Euro brutto (Förderhöchstbetrag) je mobilem Endgerät (einschließlich Nebenausgaben). Darüberhinausgehende Ausgaben sind durch den Antragsteller zu leisten. Nr. 5.4.1 RiLi Lehrerendgeräte).
Jedem Schulträger steht ein eigenes Schulträgerbudget als Höchstbetrag für die jeweilige Förderung zur Verfügung. Bei der Ermittlung dieses individuellen Budgets wurde die Anzahl der Lehrkräfte der Schulträger im Einzugsbereich gemäß der Amtlichen Schuldaten 2019/2020 Schülerzahlen (veröffentlicht am 15.10.2019) berücksichtigt. (Nr. 5.4.1 RiLi Lehrerendgeräte). Die individuellen Schulträgerbudgets lassen sich der Anlage 1 zur Richtlinie entnehmen.
Die Schulträger haben die Möglichkeit, im Bildungsportal eine auf den Amtlichen Schuldaten beruhende Datenzusammenstellung zu beziehen, die u. a. schulscharfe Angaben zur Anzahl der Lehrkräfte umfasst, welche dem eigenen Schulträger zugeordnet sind. Personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten der Lehrkräfte können jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden.
Hierzu steht die Downloadmöglichkeit im Kennwort geschützten Bereich des Bildungsportals (https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SVW) mit der Auswertung der Amtlichen Schuldaten für das Schuljahr 2019/2020 zur Verfügung.
Sollten sich technische Probleme ergeben (auch nicht mehr bekannte Zugangsinformationen), kann die Servicestelle für Schulen von Information und Technik NRW weiterhelfen (Tel.: 0211 / 9449-6440, E-Mail: support [at] schule.nrw.de (support[at]schule[dot]nrw[dot]de)).
Berechnungsgrundlage der Förderrichtlinie sind alle mit den Amtlichen Schuldaten zum Erhebungsstichtag 15.10.2019 von ihren (Stamm-)Schulen gemeldeten Lehrkräfte einschließlich Lehramtsanwärter, aber auch weiteren Personen, die an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schulen beteiligt sind. Die Angaben aus den Amtlichen Schuldaten sind dabei als kalkulatorische Größe zur Budgetermittlung zu verstehen. Die Schulträger sind gehalten, die ihnen zustehende Förderung so einzusetzen, dass möglichst alle Lehrkräfte im vorgenannten Sinne ausgestattet werden können. Es ist zu empfehlen, möglichst eine Reserve zu bilden, um etwa Schwankungen auszugleichen und bestimmte Personengruppen wie geringfügig Beschäftigte oder Studierende bei Bedarf auszustatten.
Ja. Sollten mehr mobile Endgeräte angeschafft werden können, dürfen Schulträger auch weitere Geräte bis zur Höhe ihres zugewiesenen Budgets gemäß Anlage 1 verausgaben.
Ja. Hierzu ist ein Antrag der betroffenen Schulträger bei der zuständigen Geschäftsstelle Gigabit.NRW erforderlich (Nr. 5.4.1 RiLi Lehrerendgeräte).
Der Schulträger stellt einen Förderantrag unter Verwendung des Antragsvordrucks aus Anlage 2 der Richtlinie bei der jeweiligen Geschäftsstelle Gigabit.NRW der zuständigen Bezirksregierung (Nr. 7.1 RiLi Lehrerendgeräte). Der Schulträger kann einen Antrag für alle Schulen in seiner Trägerschaft stellen.
Mit dem Antragsformular ist die Erklärung zur Mittelverwendung (s. Anlage 2a der Richtlinie) und bei kommunalen Schulträgern zusätzlich das Formular zur Beteiligung der Kommunalaufsicht einzureichen. Bei kreisangehörigen Kommunen im HSK/HSP ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht auf Seite 2 des Formulars miteinzureichen.
Es steht den Schulträgern grundsätzlich offen, ob sie vor oder nach der Beschaffung der entsprechenden Geräte den Antrag auf die Förderung stellen. Entscheidend für die Förderung ist, dass das Vorhaben/ die Beschaffung (Maßnahmebeginn) erst ab dem 16.03.2020 umgesetzt wurde und dass die bewilligten Fördermittel bis spätestens zum 31.07.2021 verbraucht werden. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31.07.2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31.12.2021 verbraucht werden. Entscheidend ist, dass der Antrag am 31.07.2021 rechtskräftig beschieden sein muss. Zu beachten ist, dass Beauftragungen so ausgestaltet sind, dass eine Lieferung und Rechnungstellung bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden können. (Nr. 4.2, Nr. 7.3 RiLi Lehrerendgeräte).
Mit der Anschaffung von mobilen Endgeräten konnte ab dem 16.03.2020 förderunschädlich begonnen werden, auch wenn noch kein Bewilligungsbescheid der zuständigen Bezirksregierung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zu beantragen. Das Förderprogramm erstreckt sich grundsätzlich bis zum 31.07.2021. Es kann daher ohne Zeitverzögerung mit den Maßnahmen begonnen werden.
Das Verfahren erlaubt es, mit einem Antrag die gesamte Summe abzurufen. Daher sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit einem Antrag das gesamte Budget beantragt werden. Die Auszahlung kann ebenfalls über die gesamte Summe erfolgen, da nicht verbrauchte Mittel zinsfrei wieder zurücküberwiesen werden können.
Alle Anschaffungen, die seit dem Tag der Schulschließungen in NRW (16.03.2020) getätigt worden sind, können grundsätzlich gefördert werden (Nr. 4.2 RiLi Lehrerendgeräte).
Geleistete Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist oder rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Einnahmen (z.B. zweckgebundene Spenden), die der Maßnahme zuzurechnen sind, mindern die zuwendungsfähigen Ausgaben
Nach Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheids der zuständigen Geschäftsstelle Gigabit.NRW kann die Auszahlung der bewilligten Mittel unter Verwendung des Musters aus Anlage 4 der Richtlinie durch den Schulträger beantragt werden (Nr. 7.3 RiLi Lehrerendgeräte). Ein Antrag setzt voraus, dass die Zuwendungsmittel innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung, spätestens jedoch bis zum 31.07.2021, zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Ein Antrag setzt voraus, dass die Zuwendungsmittel spätestens bis zum 31.07.2021 zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden (vgl. auch Frage 11).
Eine Auszahlung kann erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids erfolgen (Nr. 7.3 RiLi Lehrerendgeräte). Die Bestandskraft kann vorzeitig durch die Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichts herbeigeführt werden. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31.07.2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31.12.2021 verbraucht werden. In diesen Fällen ist die Auszahlung der bewilligten Mittel ebenfalls über den 31.07.2021 hinaus möglich.
Nach aktueller Rechtslage sind bis spätestens zum 31.07.2021 alle erhaltenen und bewilligten Fördermittel vom Schulträger abzurufen. Die bis zu diesem Stichtag nicht verbrauchten Mittel sind zurückzuzahlen. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31.07.2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31.12.2021 verbraucht werden. Danach sind nicht verbrauchte Mittel an die Bezirksregierungen des Landes ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen. In diesen Fällen ist die Auszahlung der bewilligten Mittel ebenfalls über den 31.07.2021 hinaus möglich. (Nr. 7.3 RiLi Lehrerendgeräte).
Die Schulträger sind verpflichtet, in geeigneter Form auf die Förderung durch das Land (z.B. durch Aufkleber mit dem entsprechenden Logo des Ministeriums für Schule und Bildung NRW bzw. durch Verwendung des mit Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellten Musters) hinzuweisen (Nr. 6.4 RiLi Lehrerendgeräte). Für diese Hinweise ist ein Material zu verwenden, das nicht in einfacher Weise von den Geräten entfernt werden kann. Inwiefern darüber hinaus auf den Geräten auf das Eigentum der Schulträger hingewiesen wird, liegt im eigenen Verantwortungsbereich der Zuwendungsempfänger*innen. Die Kosten für die Herstellung der Aufkleber sind nicht förderfähig.
Der Verwendungsnachweis ist von den Schulträgern bis zum 30.09.2021 nach dem Muster aus Anlage 5 der Richtlinie zu erbringen. Bei einer beantragten und genehmigten Verlängerung gemäß Nummer 7.3 Satz 3 wird die Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises bis zum 31.03.2022 verlängert (Nr 7.4 Richtlinie Lehrerendgeräte).
Dem Verwendungsnachweis ist das entsprechende Berichtsformular (Anlage 6 der Richtlinie) beizufügen.
Es gilt der Selbstversicherungsgrundsatz. Das Abschließen von Zusatzversicherungen z. B. gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung sind nicht förderfähig.
Förderbereiche und Förderfähigkeiten
- Kosten der Schulträger für die Beschaffung von schulgebundenen, mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets, keine Smartphones) für Lehrinnen und Lehrer (Nr. 2., Nr. 4.1, Nr. 5.4.1 RiLi Lehrerendgeräte). Garantieerweiterungen sowie jegliche Software, die nicht zur Inbetriebnahme dient sind nicht förderfähig.
- Kosten für die Inbetriebnahme und für das erforderliche Zubehör für die o.g. Geräte (z.B. Hüllen, Tastaturen, Eingabestifte) sind ebenfalls förderfähig (Nr. 2, Nr. 4.1, Nr. 5.4.1 RiLi Lehrerendgeräte). Falls MDM-Systeme benötigt werden, ist es empfehlenswert, diese über den DigitalPakt Schule in der IT-Grundstruktur zu beschaffen. Wie im DigitalPakt ist die Inbetriebnahme im engeren Sinne zu fassen, daher sind Apps oder ähnliche Programme nicht förderfähig. Tablet-Koffer oder ähnliche Aufbewahrungs- / Ladungsmöglichkeiten sind nicht förderfähig, hierfür wird auf den DigitalPakt Schule verwiesen.
- Software zur Einbindung in die bestehende schulische IT-Grundstruktur ist förderfähig (z.B. Lizenzen für die einzelnen Laptops für einen Zugang zum bestehenden MDM). Weitere Anwendungen sind nicht förderfähig. Das Land stellt darüber hinaus kostenlos digitale Anwendungen für die schulische Kommunikation und Organisation im Rahmen von LOGINEO NRW bereit.
Ja, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Geräte entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
- die Geräte sind vollumfänglich zur Erreichung des Zuwendungszwecks geeignet,
- die Geräte sind kompatibel mit der vorhandenen oder geplanten IT-Grundstruktur sowie der sonstigen medialen Ausstattung der Schule und
- die prognostizierte Nutzungsdauer der Geräte entspricht mindestens der Zweckbindungsfrist von vier Jahren.
Nein, eine Förderung dieser Ausgaben ist nicht möglich (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen).
Bei der Beschaffung der Geräte hat der Schulträger in eigener Zuständigkeit die Einhaltung der einschlägigen Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann eine Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides zur Folge haben.
Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen in Erwägung zu ziehen. Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden.
Der Schulträger hat hierüber hinaus sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte sofort verwendet und in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können (Nr. 6.2 RiLi Sofortausstattungen).
Für die Kommunen gelten die Vergaberichtlinien des MHKBG mit den jeweils einschlägigen Wertgrenzen und Schwellenwerten. Hierzu können Ausnahmetatbestände aufgrund von Corona geltend gemacht werden, die Beschaffungsmaßnahmen beschleunigen und vereinfachen.
Bei Förderungen nach Nr. 2.1 (mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler) sind maximal 500,00 € (Bruttopreis) je mobilem Endgerät inklusive Inbetriebnahme, Nebenausgaben und Zubehör förderfähig (Nr. 5.4.1 RiLi Sofortausstattungen). Hierüber hinausgehende Kosten sind vom Schulträger zu tragen.
Nein, das ist nicht möglich. Jedoch kann der Schulträger Geräte im Wert von über 500 Euro beschaffen, wenn er die Mehrausgaben selbst trägt.
Die Geräte werden den Lehrerinnen und Lehrer unentgeltlich für die Dauer der dienstlichen Aufgabenerledigung zur Verfügung gestellt (Nr. 4.1. RiLi Lehrerendgeräte). Die Verteilung der Endgeräte obliegt der Verantwortung des Schulträgers. Eigentümer der Geräte bleibt der Schulträger.
Die Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu den Nutzungsbedingungen für die schulgebundenen mobilen Endgeräte für Lehrkräfte ist sicherzustellen (Nr. 6.3 RiLi Lehrerendgeräte). Ein Muster für die von der jeweiligen Lehrkraft zu unterschreibende Nutzungsbedingung finden Sie unter folgender Adresse:
https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Lern-IT/Nutzungsbedingungen/
Es wird dringend empfohlen das Muster zu verwenden, um eine landesweit einheitliche rechtssichere Ausgabe und Nutzung der digitalen Endgeräte gewährleisten zu können. Es ist insbesondere unzulässig, den gesetzlichen Haftungsmaßstab für Nutzerinnen und Nutzer von Endgeräten abweichend von § 48 BeamtStG i.V.m. § 60 LBG und § 3 Abs. 7 TV-L zu regeln (beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Eine zentrale Geräteverwaltung ist seitens des Schulträgers zu errichten. Dazu können bestehende Strukturen genutzt werden. Sollten diese nicht oder nicht im ausreichenden Maße vorhanden sein, verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, diese spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Bewilligung zu schaffen (Nr. 6.2 RiLi Lehrerendgeräte).
Die Geräteverwaltung kann zentral für jede Schule oder insgesamt für alle Schulen des Schulträgers erfolgen. Die Kosten für die zentrale Geräteverwaltung, in welche die Geräte integriert werden sollen (Nr. 6.2 RiLi Lehrerendgeräte), können über das Förderprogramm DigitalPakt Schule gefördert und beschafft werden.
Beim zentralen Gerätemanagement ist darauf zu achten, dass die Geräteverwaltung möglichst betriebssystemunabhängig ist.
Bei der Bereitstellung der Geräte und insbesondere beim zentralen Gerätemanagement sowie der Nutzung der Geräte sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten.
Bei der Einbindung der Geräte muss deren Nutzungszweck in der Schule berücksichtigt werden und welche Informationen zukünftig mit ihnen verarbeitet werden sollen. Abgeleitet daraus ergeben sich spezifische Anforderungen für die Einhaltung der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit). Dem IT-Grundschutz des BSI können Umsetzungsempfehlungen entnommen werden (www.bsi.bund.de).
IT-Netzwerke in Schulen
Grundsätzlich ist bei den Netzwerken, die Schulträger ihren Schulen bereitstellen, zwischen verschiedenen Arten zu unterscheiden.
Schulen verfügen in der Regel über schulinterne Netzwerke, zum einen insbesondere zur schulinternen Verwaltung und zum anderen zu pädagogischen Zwecken.
Im schulinternen Verwaltungsnetz erfolgt z. B. häufig der Zugriff auf Schulverwaltungsprogramme, Anwendungen zur Stunden- und Vertretungsplanung und die pädagogische Dokumentation, beispielsweise Anwesenheitslisten, Noten- und Zeugnislisten, Fördergutachten. Zu diesem Netz haben nur Lehrkräfte und schulisches Personal Zugang, welche zur Nutzung dieser Anwendungen besonders berechtigt sind.
Das pädagogische Netz kann im Gegensatz zum schulinternen Verwaltungsnetz auch von Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Es dient beispielsweise zur Bereitstellung und Bearbeitung von Unterrichtsmaterial.
Außerdem sind viele Schulen auch häufig an ein externes Netz angebunden, das dem Schulträger zur Erfüllung seiner Aufgaben dient. Zugang zu diesem Netz haben, z. B. über kommunale Verwaltungsrechner, im schulischen Kontext nur berechtigte Personen, wie zum Beispiel kommunale Bedienstete des Schulsekretariats oder auch die Schulleitung.
Einsatz und Einbindung der dienstlichen Endgeräte
Die dienstlichen Endgeräte sind für die üblichen Tätigkeiten von Lehrkräften vorgesehen, also in der Regel für rein pädagogische Tätigkeiten, aber auch für die pädagogischen Dokumentationstätigkeiten. Auch sind sie für die schulinterne Verwaltung zugelassen. Sie können grundsätzlich sowohl in alle schulinternen als auch externen Netzwerke eingebunden werden, sofern den Belangen des Datenschutzes durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen wird. Der Zugang zu einzelnen Netzen hängt von den konkreten, ihren Aufgaben entsprechenden Berechtigungen eines Nutzers bzw. einer Nutzerin ab. Eine Einbindung dieser dienstlichen Endgeräte in das private Netz der Lehrkräfte am heimischen Arbeitsplatz ist möglich, sofern auch hier den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
Zu unterscheiden von der Nutzung ist die Verwaltung der Endgeräte. Diese soll zentral durch den Schulträger erfolgen.
Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit
Die Geräte sollen vom Schulträger zentral konfiguriert und verwaltet werden. Die dienstlichen Endgeräte sollen die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Schule und am häuslichen Arbeitsplatz unterstützen können und dabei zugleich den Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit umfassend Rechnung tragen, insbesondere mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Funktional ist ein dienstliches Endgerät dadurch vergleichbar mit einem stationären Endgerät, welches der Lehrkraft in der Schule zur Verfügung steht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den zentral verwalteten dienstlichen Geräten ist möglich und bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
Es ist durch technische und organisatorische Maßnahmen, u. a. durch verschiedene Rechte und Rollen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur durch Berechtigte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erfolgen kann.
Die getroffenen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Förderbescheids und endet spätestens am 31.07.2025. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann über die jeweiligen Gegenstände frei verfügt werden (Nr. 6.1 RiLi Lehrerendgeräte)
Sollte es bei Schulträgern zu fahrlässigen Beschädigungen der geförderten Geräte oder zum fahrlässigen Verlust durch Diebstahl kommen, sind diese als Zuwendungsempfänger dazu angehalten, einen Nachweis zu führen, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann (über (polizeiliche) Verlustanzeigen, Unfallberichte, Entsorgungsdokumentationen).
Zu einer Finanzierung von Neubeschaffungen oder Reparaturen sind Schulträger in Fällen von Fahrlässigkeit nicht verpflichtet. Auch eine Lagerung der defekten Geräte bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist wird von Ihnen nicht verlangt.
Bei grob fahrlässiger/vorsätzlicher Beschädigung/Verlust/Diebstahl sind Ersatzbeschaffungen im Sinne der Zweckbestimmung gem. der Förderrichtlinie (Nr. 6.1. RiLi Lehrerendgeräte) vorzusehen.
Freiwilligen Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen seitens der Schulträger steht demgegenüber nichts entgegen.
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