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Lehrerin läuft mit Grundschülern an der Hand einen Flur entlang

Anmeldung zur Grundschule

Bis zum 15. November müssen alle Kinder angemeldet sein, die im kommenden Jahr schulpflichtig sind. Doch wie finde ich eine Grundschule in meiner Nähe? Und wann erfolgt die Einschulung? Antworten auf diese und andere Fragen haben wir für Sie zusammengestellt.

In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.

Bis zum 15. November eines Jahres müssen alle Kinder angemeldet sein, die im folgenden Jahr schulpflichtig sind. Wenn ein Kind schulpflichtig wird, erhalten die Eltern etwa zehn bis elf Monate vor Schulbeginn ein Schreiben vom Schulverwaltungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Darin werden sie gebeten, ihr Kind an einer Grundschule anzumelden. Eltern sollten ihr Kind zur Anmeldung mitnehmen. Es lernt auf diesem Wege „seine“ Schule wieder ein wenig näher kennen. Die Anmeldung zur Grundschule bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Kind auch wirklich aufgenommen ist. Über die tatsächliche Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abschluss des Anmeldeverfahrens. Kann die Schule nicht alle angemeldeten Kinder aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren gemäß § 1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) statt.

Über unsere Datenbank "Schule(n) suchen" können Sie Grundschulen nach Angebot und Standort suchen.

Rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens fordert das Schulverwaltungsamt die Eltern aller schulpflichtigen Kinder zur Anmeldung auf. Die Anmeldung erfolgt danach direkt in der jeweiligen Schule und zu den vom Schulträger festgesetzten Terminen. Diese können bei der Grundschule erfragt oder der örtlichen Presse entnommen werden. Weitere Informationen zum Verfahren oder auch zu eventuell bestehenden Schuleinzugsbezirken beantwortet ebenso das Schulverwaltungsamt.

In Nordrhein-Westfalen findet die Einschulung spätestens am zweiten Schultag nach den Sommerferien statt, auch dann, wenn der Unterricht in der Mitte der Woche wieder beginnt. Es ist zu empfehlen, sich bei der Schule selbst zu erkundigen, an welchem Tag die Erstklässler eingeschult werden.

Wenn sich bei der Anmeldung zur Grundschule Hinweise ergeben, dass das Kind nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und somit eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule erheblich gefährdet ist, wird eine Sprachstandsfeststellung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt.

Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.

Vor Beginn der Grundschulanmeldungen zum Schuljahr 2018/19 hat das Schulministerium präzisierende Hinweise für Zurückstellungen vom Schulbesuch herausgegeben.

"Die aktuelle Diskussion im politischen Raum und neue Erkenntnisse zur Entwicklung von Kindern geben Anlass, die Steuerungswirkung des schulärztlichen Gutachtens für die Entscheidung der Schulleitung im bevorstehenden Anmeldeverfahren präziser zu fassen", heißt es in einem Erlass an die Bezirksregierungen. Schulleitungen sollen die Entscheidung über eine Zurückstellung vom Besuch der Grundschule nicht nur auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens treffen, sondern auch weitere, von den Eltern beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen berücksichtigen können, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichem Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.

Nach geltender Rechtslage können schulpflichtige Kinder nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören (§ 35 Absatz 3 Satz 1-3 Schulgesetz). Bislang wurde diese Rechtslage so verstanden, dass Grundlage der Entscheidung der Schulleitung allein das schulärztliche Gutachten war.

Schauen Sie doch einmal hier nach: Informationen zur Grundschule