Friedenserziehung
Friedensgesinnung ist ein Verfassungsauftrag!
Artikel 7, Absatz 2 der Landesverfassung bestimmt: „Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft undFriedensgesinnung.“
Der Didaktiker Werner Wintersteiner stellte 2011 fest, dass die moderne Friedenspädagogik sich von der „internationalen Verständigung“ hin zu einer „Erziehung für eine Kultur des Friedens“ entwickelt habe.
Demgemäß betrachtet das Ministerium für Schule und Bildung die Friedenspädagogik als einen zentralen Aspekt der politischen Bildung.
Schulen können sowohl mit der Bundeswehr als auch mit Organisationen der Friedensbewegung zusammenarbeiten:
Das Ministerium für Schule und Bildung hat mit der Bundeswehr eine Kooperationsvereinbarung für eine Zusammenarbeit bei der Behandlung von Fragen der „Sicherheitspolitik“ im Schulunterricht im Rahmen der politischen Bildung geschlossen. Grundlage dabei sind die entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, des Schulgesetzes und der Rahmenvorgabe für politische Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei sind gemäß Beutelsbacher Konsens das Kontroversitätsgebot und das Überwältigungsverbot zwingend zu beachten. Dabei werden Informationen zur globalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung genauso wie Informationen zu nationalen Interessen einzubeziehen sein. Bei diesen Veranstaltungen sind die verantwortlichen Lehrkräfte zu jeder Zeit durchgehend anwesend und für den Unterricht verantwortlich. Jugendoffiziere dürfen in diesem Rahmen nicht für Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr werben.
Das Thema Friedens- und Sicherheitspolitik ist in der Schule in der gebotenen Ausgewogenheit zu behandeln. Dazu gehört, dass auch den Organisationen der Friedensbewegung wie der Bundeswehr die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Positionen im Unterricht gegeben werden kann. Die jeweilige Lehrkraft entscheidet in eigener Verantwortung über die Unterrichtsgestaltung zu friedenspolitischen Themen und in Abstimmung mit der Schulleitung sowie ggf. der Fach- und Schulkonferenz, ob und welche Referentinnen oder Referenten sie dabei einbeziehen will. Die Referentin oder der Referent einer Organisation der Friedensbewegung erhält für ihre oder seine Tätigkeit im Schulunterricht eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Abrechnung erfolgt über ein Formblatt durch die jeweilige Lehrkraft mit der Referentin oder dem Referenten.
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