Übergang Grundschule - weiterführende Schule; Erprobungsstufe; Schulformwechsel; Schulwechsel
Bestimmungen des Schulgesetzes finden Sie in § 11 SchulG (Grundschule) sowie in § 13 SchulG (Erprobungsstufe)
Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule
Die einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes finden Sie in § 11 Abs. 5 SchulG
Fragen und Antworten zur Erprobungsstufe
Die Verweildauer in der Erprobungsstufe, d. h. in den Klassen 5 und 6, beträgt höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 der Erprobungsstufe kann einmal freiwillig wiederholt werden. Die Klasse 6 der Erprobungsstufe kann bei Nichtversetzung wiederholt werden, wenn die 3-jährige Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe noch nicht ausgeschöpft ist und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann..
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, wenn nicht die Versetzungskonferenz aufgrund des Leistungsbildes und der Gesamtentwicklung feststellt, dass nur ein Übergang in die Hauptschule erfolgen kann.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.
Bei freien Kapazitäten auf einer Gesamtschule oder einer Sekundarschule kann grundsätzlich auch ein Wechsel in die Klasse 7 der Gesamtschule oder der Sekundarschule in Betracht kommen.
Hier gibt es zwei Fallgruppen:
- versetzte Schülerinnen und Schüler
- nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die die Klasse 6 der zuletzt besuchten Schulform nicht wiederholen können.
Die Versetzungskonferenz kann versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder der Realschule in der Aufbauform, der Klasse 6 des Gymnasiums oder der Klasse 7 des Gymnasiums in der Aufbauform empfehlen, wenn sie dafür geeignet sind. Versetzten Schülerinnen und Schülern der Realschule kann die Versetzungskonferenz den Übergang in die Klasse 7 des Gymnasiums oder des Gymnasiums in der Aufbauform empfehlen. Über den empfohlenen Schulformwechsel entscheiden die Eltern.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die Klasse 6 dort nicht wiederholen können, gehen nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, wenn nicht die Versetzungskonferenz aufgrund des Leistungsbildes und der Gesamtentwicklung feststellt, dass nur ein Übergang in die Hauptschule möglich ist.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule, die die Klasse 6 dort nicht wiederholen können, gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.
In allen Fällen ist grundsätzlich auch ein Wechsel zu einer Gesamtschule oder Sekundarschule möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass an der Gesamtschule oder an der Sekundarschule ein Platz frei ist.
Wie kann ich gegen die Entscheidung der Schule vorgehen, dass mein Kind nach Klasse 6 die Schulform wechseln muss?
Die Entscheidung besagt zweierlei:
- Die Schülerin oder der Schüler wird nicht versetzt.
- Die Versetzungskonferenz ist außerdem davon überzeugt, dass sie oder er in der bisher besuchten Schulform nicht mehr hinreichend gefördert werden kann.
Gegen beide Entscheidungen ist Widerspruch möglich.
- Der Widerspruch gegen die Nichtversetzung ist nur dann erfolgreich, wenn dadurch Noten so verändert werden, dass die Schülerin oder der Schüler doch noch die Versetzungsbedingungen erfüllt.
- Auch gegen die Entscheidung, dass die Klasse 6 nicht wiederholt werden darf, kann Widerspruch eingelegt werden. Die Schule muss darlegen, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht ausreichen werden, auch nach einer Wiederholung der Klasse erfolgreich die gewählte Schulform zu durchlaufen.
Die Eltern haben einen Anspruch darauf, dass ihr Kind in eine Realschule aufgenommen wird. Ist die Aufnahmekapazität einer bestimmten Realschule ausgeschöpft, informiert diese Schule die Schulaufsichtsbehörde.
Nein, nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wechseln am Ende der Erprobungsstufe immer in die Klasse 7 einer anderen Schulform.
Nein, es gibt immer nur einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schulform, nicht jedoch in eine bestimmte Schule.
Bei freien Kapazitäten kann grundsätzlich auch ein Wechsel zu einer Gesamtschule oder zu einer Sekundarschule in Betracht kommen.
Schulformwechsel / Schulwechsel
Auf Antrag der Eltern kann die Schulform bis zum Beginn der Klasse 9 gewechselt werden.
Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt und die Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I noch nicht überschritten haben, müssen jedoch in der Regel die Schulform wechseln, wenn sie dieselbe Klasse bereits einmal wiederholt haben und erneut nicht die Versetzung in die nächst höhere Klasse erreichen (§ 50 Abs. 5 SchulG).
Hat die Versetzungskonferenz der abgebenden Schule die Eignung für die gewünschte Schulform festgestellt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule der gewünschten Schulform. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Ist die Aufnahmekapazität einer Schule ausgeschöpft, informiert sie die Schulaufsichtsbehörde.
Die Schulgesetz NRW kennt kein Schulverhältnis auf Probe.
Wer in eine Schule aufgenommen wurde, ist dort Schülerin oder Schüler mit allen Rechten und Pflichten.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann nicht zugleich zu zwei oder mehr Schulen in einem Schulverhältnis stehen.
Bei einem geplanten Schulwechsel wenden sich die Eltern zuerst an die Schule, an der sie sich einen Schulplatz für ihr Kind wünschen. Grundsätzlich ist bei einer Aufnahme an einer Schule auch im laufenden Schuljahr insbesondere die Schulplatzsituation entscheidend. Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Informationen, welche Schulen sich in der jeweiligen Stadt befinden sowie die Kontaktdaten sind im Bildungsportal NRW z.B. über die Suchfunktion „Schulen in einer bestimmten Region suchen“ unter https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SchuleSuchen/index.xhtml zu finden.
Sollte sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, kann unter der genannten Internetadresse über „Schulaufsichtssuche – Untere Schulaufsicht“ das staatliche Schulamt bei einem Schulwechsel an eine Grundschule sowie über „Schulaufsichtssuche – Obere Schulaufsicht“ die Bezirksregierung (Schulabteilung) bei einem Schulwechsel an eine weiterführende Schule derselben Schulform kontaktiert werden.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung in der Sekundarstufe I umfasst in der Hauptschule, der Realschule und in der Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 und dauert in der Regel sechs Jahre. Im Gymnasium umfasst sie erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 die Klassen 5 und 6 besuchen, die Klassen 5 bis 9 und dauert in der Regel fünf Jahre. Die Dauer kann um zwei Jahre überschritten werden. Sie kann nach Entscheidung der Versetzungskonferenz um ein weiteres Jahr überschritten werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies ist etwa bei längerer Krankheit der Fall.
Die Ausbildung in der Erprobungsstufe - das sind die Klassen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums - dauert höchstens drei Jahre. Die Verweildauer in der Erprobungsstufe wird auf die gesamte Dauer der Ausbildung angerechnet.
Eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler kann die gleiche Klasse einmal wiederholen. Bei zweimaligem Sitzenbleiben in derselben Klasse muss in der Regel die Schulform gewechselt werden. Aufgrund der Höchstverweildauer kann in der Sekundarstufe I im Regelfall insgesamt nur zweimal eine Klasse wiederholt werden.
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