Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutzgrund-Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht und ersetzt in weiten Bereichen früheres nationales Datenschutzrecht.
Die Verordnung ist primär darauf ausgerichtet, Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen im EU-weiten Umgang mit Daten im Wirtschaftsleben und durch Unternehmen.
Die materiellen und praktischen Auswirkungen im Schulbereich dagegen sind eher gering, weil durch Bundes- und Landesgesetze und weitere Rechtsvorschriften bereits vorher ein hohes Datenschutzniveau unter Beachtung der zuvor geltenden EU-Richtlinie geschaffen worden war. Konkret ist dies durch die §§ 120 bis 122 Schulgesetz sowie insbesondere die beiden grundlegenden Verordnungen zur Verarbeitung von Lehrer- und Schülerdaten sichergestellt (vgl. VO-DV I – BASS 10-44 Nr. 2.1 und VO-DV II – BASS 10-41 Nr. 6.1).
Die DSGVO erforderte allerdings eine gravierende Umstellung der Rechtssystematik im Datenschutzrecht des Landes. Das Datenschutzgesetz NRW musste vollständig neu gefasst werden und enthält nun nicht mehr übergreifend sämtliche Grundsätze und Definitionen des Datenschutzes. Maßgeblich ist insoweit unmittelbar die DSGVO.
Die im bereichsspezifischen schulischen Datenschutzrecht notwendigen Anpassungen an die DSGVO sind inzwischen in den §§ 120 bis 122 SchulG sowie in den oben genannten Verordnungen erfolgt.
Einzelne relevante Regelungen der DSGVO mit unmittelbarer Auswirkung auf den Schulbereich werden nachfolgend näher erläutert.
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