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Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen - Hinweise für Bewerbende

Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen

Hinweise für Bewerbende

Die nachfolgenden Informationen sollen alle, die sich für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen bewerben möchten, bei ihrer Bewerbung unterstützen, ihnen die naheliegendsten Fragen beantworten und sie auf dem Weg durch das Bewerbungsportal SEVON (www.sevon.nrw.de) begleiten.

Nordrhein-Westfalen führt seit mehreren Jahren zwei Einstellungsverfahren pro Jahr durch (s. hierzu Ziffer 3). Für jedes Verfahren bewerben sich landesweit über alle Lehrämter ca. 4.000 - 5.000 Personen. Das Bewerbungsportal bietet die Möglichkeit, für den Einstellungstermin am 1. November 2025 alle Bewerbungsunterlagen rund um Ihren Antrag im pdf-Format hochzuladen und mit den persönlichen Angaben an die Bezirksregierung zu versenden. Während der Bewerbungsfrist (8. April bis 22. Mai 2025) haben Sie auch nach der eigentlichen Antragstellung die Möglichkeit, weitere Unterlagen hochzuladen und nachzureichen.

Der wichtigste Grundsatz für das Verfahren ist die Chancengleichheit zwischen allen Bewerbenden. 

Die Bewerbung gilt für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen. Es gilt zu berücksichtigen, dass es keinen Anspruch auf eine Ausbildung an einem bestimmten Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) oder einer bestimmten Ausbildungsschule gibt. Bewerbende können im Verfahren Ortswünsche angeben (s. Ziffer 4.7) und diese auch mit dem Nachweis sozialer Gründe (s. Ziffer 4.10) begründen. Alle Beteiligten sind bemüht, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten, das Bewerberaufkommen und die Ortswünsche abzugleichen. 

Die Bezirksregierungen als Einstellungsbehörden nehmen die Bewerbungen entgegen, prüfen alle Unterlagen, weisen die Bewerbenden dem Ausbildungsstandort zu und bereiten ihre Einstellung vor. Im Anschluss an die Zuweisung zu einem ZfsL erfolgt die Zuweisung zu einer Ausbildungsschule durch das ZfsL. 

1. Rechtsgrundlagen

Für Ihre Einstellung, die Ausbildung und die Prüfung im 18-monatigen Vorbereitungsdienst gilt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP), die Sie im Bewerbungsportal SEVON (www.sevon.nrw.de) unter "Rechtsgrundlagen" sowie auf hier auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung finden.

2. Allgemeines

Sie leisten Ihren Vorbereitungsdienst für ein Lehramt als Beamtin / Beamter auf Widerruf. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet durch Entlassung oder mit dem Bestehen bzw. endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung seit dem 01. August 2011 als "Zweite Staatsprüfung" bezeichnet.

Zu allen Fragen Ihrer Besoldung im Vorbereitungsdienst (Anwärterbezüge) wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW :

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fuer-besoldung-und-versorgung-nrw

Kontaktdaten

E-Mail:          poststelle[at]lbv.nrw.de (poststelle[at]lbv[dot]nrw[dot]de)

Telefon:        0211 6023 01

Die fünf Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalens sind die Einstellungsbehörden für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt: Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 6.6.

Die für Sie zuständige Bezirksregierung ist die, in deren Bezirk Ihr erster Ortswunsch liegt. Gleichzeitig ist dies auch die zuständige Bezirksregierung bei Fragen zum Datenschutz.

Mit den Bachelor-/ Master-Studiengängen nach dem Lehrerausbildungsgesetz von 2009 (LABG) werden die folgenden Lehramtsabschlüsse erworben:

Master of Education für das

  • Lehramt an Grundschulen
  • Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen bzw. Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen 
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
  • Lehramt an Berufskollegs
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Anerkennungen für in anderen Bundesländern erworbene lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse (s. Ziffer 5.2) führen ebenfalls zu diesen Lehrämtern.

Auch für die nachfolgend aufgelisteten, auslaufenden Lehramtsabschlüsse bietet  Nordrhein-Westfalen die Teilnahme am Vorbereitungsdienst an:

Erste Staatsprüfung für das

  • Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
  • Lehramt an Berufskollegs
  • Lehramt für Sonderpädagogik

Bewerbende, die noch nach dem auslaufenden Modellversuch "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" an den "Modellhochschulen" Bielefeld, Bochum, Dortmund, Münster und Wuppertal einen Bachelor-/ Masterstudiengang absolviert haben, erhalten auch ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für die o.g. Lehrämter durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen.

Studierende, die ihr Studium mit einem der nachfolgend genannten alten Lehrämter abgeschlossen haben oder noch abschließen werden, treten aus ausbildungsrechtlichen Gründen den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt an und legen die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ab:

  • Lehramt für die Primarstufe
  • Lehramt für die Sekundarstufe I
  • Lehramt für die Sekundarstufe II
  • Lehramt für Sonderpädagogik

Bewerbende, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Erste Staatsprüfung oder einen Master of Education nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die (Zweite) Staatsprüfung nach Wahl in einem dieser Lehrämter. Durch Ablegen der (Zweiten) Staatsprüfung erwerben sie nach § 15 LABG auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt.

Eine Bewerbung für mehrere Lehrämter ist nicht zulässig.

3. Einstellungstermine und Fristen

Regelmäßiger Einstellungstermin ist der 1. Mai eines Jahres. Hierfür muss die Bewerbung stets bis zum 15. November des Vorjahres bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung vorliegen. Fällt der 15. November auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag.

Seit 2007 hat Nordrhein-Westfalen auch zu einem zweiten jährlichen Termin im Herbst eingestellt. Über die Einrichtung dieses Zusatztermins wird jährlich neu entschieden. Zusätzlicher Einstellungstermin ist der 1. November eines Jahres.

Aktuelle Informationen und Vorankündigungen zu den jeweiligen Bewerbungsverfahren werden im Bewerbungsportal unter www.sevon.nrw.de veröffentlicht.

Ausschlusstermin für die Vorlage Ihrer Bewerbung ist

               Donnerstag, 22. Mai 2025

Wenn bekannt ist, wieviele gültige Bewerbungen vorliegen, prüft das Ministerium für Schule und Bildung NRW, ob ein Zulassungsverfahren (s. Ziffer 4.4) durchgeführt werden muss (letztmalig: 2010). Falls Ihr Lehramt von einer Zulassungsbeschränkung betroffen ist, werden Sie noch im Juni 2025 durch die zuständige Bezirksregierung schriftlich informiert. 

  • Der Versand der Einstellungsangebote erfolgt
    • für Lehrämter ohne Zulassungsbeschränkung ab dem 8. August 2025
    • für Lehrämter mit Zulassungsbeschränkung ab dem 9. September 2025.
  • 15. Oktober 2025: Nachreichfrist für Unterlagen (siehe Ziffer 4.2) für Lehrämter ohne Zulassungsbeschränkung 
  • 6. August 2025: Nachreichfrist für Unterlagen (siehe Ziffer 4.2) für Lehrämter mit Zulassungsbeschränkung.
  • 21. – 31.10.2025: Aushändigung der Ernennungsurkunden durch die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung.

4. Bewerbungs- und Einstellungsverfahren

Für das Verfahren zum 1. November 2025 ist der Bewerbungsstart Dienstag, der 8. April 2025. Erst dann wird das Online-Bewerbungsportal SEVON freigeschaltet. Die Übersicht zu den Ausbildungsstandorten, die in den Lehrämtern geöffnet sind, werden bereits 14 Tage vor dem Bewerbungsstart auf der SEVON-Startseite hinterlegt (siehe auch unter Ziffer 4.7).

Der als Bewerbungsschluss angegebene Termin (22. Mai 2025) ist eine Ausschlussfrist (§§ 188, 193 BGB)! Nach diesem Termin kann eine Bewerbung nicht mehr angenommen werden. Eine Berücksichtigung für das laufende Seminareinweisungsverfahren ist dann nicht mehr möglich.

Sollten Sie sich bereits einmal für den Vorbereitungsdienst der Lehrämter in NRW beworben und Ihre Bewerbung zurückgezogen haben, müssen Sie sich neu bewerben.

Wichtig:

Zur Wahrung der Bewerbungsfrist ist es zwingend erforderlich, dass 

mit den hochgeladenen Unterlagen eine beglaubigte Kopie des Bachelorzeugnisses an die Bezirksregierung übermittelt wird. Sie können alle Unterlagen im Online-Portal auch nachträglich (Funktion: „Bewerbungsunterlagen nachreichen“) hochladen und absenden, solange die Bewerbungsfrist noch läuft. Das Bachelorzeugnis muss auch dann als beglaubigte Kopie schriftlich bei der Bezirksregierung eingereicht werden, wenn Sie es im Bewerbungsportal bereits hochgeladen haben. Für die Zulässigkeit Ihrer Bewerbung ist während der Bewerbungsfrist aber das hochgeladene Dokument ausreichend ! 

Das Ausfüllen des Einstellungsantrags im Internet ist zur Fristwahrung ausreichend, wenn Ihre Angaben vollständig sind und die hochgeladenen Unterlagen das beglaubigte Bachelorzeugnis beinhalten. 

Nach einem erfolgreichen Abschluss der Online-Bewerbung erhalten Sie eine Eingangsbestätigungs-Mail, die zwei Dokumente enthält: 

  • das Bestätigungsschreiben der Bezirksregierung zur Vorlage bei Ihrer Meldebehörde, dass Sie ein Erweitertes Führungszeugnis benötigen,
  • das Formular, mit dem Sie einen ausreichenden Masernschutz durch eine Ärztin / einen Arzt bestätigen lassen können. 

Sie können diese Unterlagen auch im Anschluss an die Antragstellung aus der übermittelten ZIP-Datei herunterladen. Bitte achten Sie darauf, dass die Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers dies zulassen.

Bitte beachten Sie auch:  Unvollständig eingereichte Unterlagen können zum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Ihre eingereichten Unterlagen werden von der Bezirksregierung in der Reihenfolge des Eingangs auf Vollständigkeit geprüft. Die Bezirksregierung kann Sie auf fehlende Unterlagen und vergessene Unterschriften nur dann rechtzeitig vor Bewerbungsschluss aufmerksam machen, wenn Sie sich möglichst frühzeitig bewerben. Nach dem Bewerbungsschluss können nur die besonders ausgewiesenen Unterlagen (z. B. das Masterzeugnis) nachgereicht werden. 

Da die Prüfung der eingegangenen Bewerbungen Priorität hat, können telefonische Anfragen oder Emails zum Eingang Ihrer Bewerbung nicht beantwortet werden. Sie erhalten eine Mail an die von Ihnen angegebene Mail-Adresse, wenn sich der Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung verändert. 

Aus vorgenanntem Grund kann auch die Bearbeitung von Mail-Anfragen ggf. nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen. 

Die Behörde, die Ihre Bewerbung entgegen nimmt, bemüht sich im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten zu überprüfen, ob Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind. Bitte beachten Sie, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Sie zu benachrichtigen, wenn die Unterlagen fehlerhaft ausgefüllt oder unvollständig sind.

Folgende Unterlagen können Sie nachreichen (siehe Nachreichfristen unter Ziffer 3.2):

  • Masterzeugnis (Master of Education gemäß der Lehramtszugangsverordnung i. V. m. dem Lehrerausbildungsgesetz) oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung 
  • Anerkennungsbescheid (sowie das oder die anzuerkennende/n Zeugniss/e)
  • Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung
  • Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt 
  • Masernschutz-Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Ziffern 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) s. Ziffer 5.9

Ebenfalls nachgereicht werden können:

  • Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit (nur im Lehramt an Berufskollegs)
  • Nachweis über die Teilnahme an einem „Erste-Hilfe-Kurs“ sowie der Nachweis über den Erwerb des „Deutschen Rettungsschwimmabzeichen“ (der deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes oder des Arbeiter-Samariter-Bundes) in Gold, Silber oder Bronze (die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Einstellungstermins nicht älter als vier Jahre sein).

    Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht (Missio, Vocatio, Idschaza)Bitte beachten Sie, dass auch das von Ihnen zu beantragende erweiterte Führungszeugnis rechtzeitig vor dem Einstellungstermin vorliegen muss (siehe unter Ziffer 5.4).

Die Bezirksregierungen erfassen Ihre Daten, prüfen Ihre Bewerbungsunterlagen und entscheiden, ob die von Ihnen ggf. geltend gemachte Ortsgebundenheit (s. Ziffer 4.10) anerkannt werden kann.

Alle Bewerbenden erhalten eine Mail, die den Eingang bestätigt und mitteilt, welche Unterlagen noch fehlen.  Wenn sich der Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung verändert, erhalten Sie ebenfalls eine Mail.

Bitte kontrollieren Sie deshalb regelmäßig den Posteingang – und ggfs. auch den Spam-Ordner – Ihres angegebenen E-Mail-Accounts. 

Nach Bewerbungsschluss wird in einem ersten Schritt geprüft und entschieden, ob ein Lehramt einer Zulassungsbeschränkung gem. §§ 40 ff Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) unterworfen werden muss (zur Durchführung des Zulassungsverfahren siehe unter Ziffer 4.4). Während des laufenden Bewerbungsverfahrens kann darüber noch keine Entscheidung getroffen werden. Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, finden Sie einen Hinweis auf der SEVON-Startseite. Falls Ihr Lehramt einer Zulassungsbeschränkung unterworfen ist, werden Sie außerdem schriftlich informiert. 

Für die Bewerbenden, die einen Schulformschwerpunkt wählen können, werden die Ausbildungsplätze in jeder Schulform einer Schulstufe ermittelt und in einem besonderen Vergabeverfahren (siehe unter Ziffer 4.9) verteilt.

Die Bezirksregierungen versenden die Angebote an die Bewerbenden und weisen diese einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zu (siehe auch unter Ziffer 4.8). Im Einstellungsangebot werden Sie auch über den ggf. zugewiesenen Schulformschwerpunkt und über die ggf. zugewiesenen Ausbildungsfächer informiert.

Innerhalb der Nachreichfrist legen die Bewerbenden die nachzureichenden Unterlagen (siehe Ziffer 4.2) der Bezirksregierung vor. Bitte beachten Sie, dass verspätet eingereichte Unterlagen zum Ausschluss aus dem Verfahren führen (siehe auch Ziffer 3.2).

Sie werden von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) den Ausbildungsschulen zugeteilt. An den ZfsL werden Ihnen die Ernennungsurkunden mit Wirkung zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt.

Sollten mehr Bewerbungen eingehen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, muss ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden gem. § 6 Abs. 2 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) vergeben:

  • vorab bis zu 10 von 100 an Bewerbende mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schule zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,
  • mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwert aus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung),
  • bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung,
  • bis zu 5 von 100 für Härtefälle.

Als Wartezeit werden z.B. die Zahl bisheriger vergeblicher Bewerbungen (siehe unter Ziffer 5.6), geleistete Dienstzeiten im Wehr-/Zivildienst / freiwilliger Wehrdienst / Bundesfreiwilligendienst / freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr / Entwicklungsdienst oder Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger berücksichtigt.

Eine verkürzte Nachreichfrist, die Ihnen bekannt gegeben wird, ist für die Vorlage von Unterlagen zu beachten.

Die Bewerbenden nehmen das Angebot schriftlich an oder erklären ihren Nichtantritt unter Nennung des Grundes. Bewerbende, die nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund (§ 5 Abs. 2 Satz 5 OVP) nicht antreten, werden in einem etwaigen Zulassungsverfahren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt (§ 48 OVP).

Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerbenden nicht in Anspruch genommen werden, werden im Wege des Nachrückverfahrens an die weiteren Bewerbenden vergeben.

Sollten Sie an einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin nicht mehr interessiert sein, teilen Sie dies bitte umgehend schriftlich der Bezirksregierung, dem ZfsL und der Ausbildungsschule (sofern Ihnen bereits ein ZfsL und eine Ausbildungsschule zugewiesen wurden) mit. Für die Wahrnehmung der Steuerungsverantwortung ist es wichtig zu wissen, aus welchen Gründen Bewerbende absagen. Bitte geben Sie deshalb mit der Rücknahme der Bewerbung an, aus welchen Gründen dies geschieht. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht.

Bitte beachten Sie, dass Bewerbende, die nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund nicht antreten, in einem etwaigen Zulassungsverfahren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt werden. Näheres zum Zulassungsverfahren finden Sie unter Ziffer 4.4.

Im Falle einer erneuten Bewerbung in einem späteren Verfahren ist es zwingend erforderlich, sich mit einem neuen Benutzernamen/-konto im Bewerbungsportal zu registrieren und eine komplette Neubewerbung zu erstellen.

Für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen kann Ihnen Teilzeit nach § 64 LBG NRW genehmigt werden. Die Genehmigung ist an das Vorliegen familiärer Gründe und / oder eine Schwerbehinderung gebunden. Das Land bietet den Vorbereitungsdienst in Teilzeit in einem Modell einer Teilzeit von 75 % an. Die Ausbildungszeit an Schule und Seminar wird von 21 Wochenstunden auf durchschnittlich 15,75 Wochenstunden gesenkt, im Gegenzug verlängert sich der Vorbereitungsdienst auf 24 Monate. Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit wird an jedem ZfsL angeboten.

Um den Vorbereitungsdienst in Teilzeit beantragen zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie entweder

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine/ein nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28.05.2008 

(BGBL. I S. 874, 896) pflegebedürftige(r)  nahe(r) Angehörige(r) betreuen (s. hierzu auch die Punkte b) und f) unter Ziffer 4.10.2) 

tatsächlich betreuen oder

  1. über eine anerkannte Schwerbehinderung oder die Gleichstellung als schwerbehinderte Person verfügen, wenn die Art und die Schwere Ihrer Behinderung nach ärztlichem Attest einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit erforderlich macht.

Ihre Bewerbung für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gilt für ganz Nordrhein-Westfalen. Sie können jedoch mit Ihrer Bewerbung bis zu vier Ortswünsche (nur geöffnete ZfsL-Standorte möglich) angeben. Die Zuweisung  von Ausbildungsplätzen an ZfsL findet landesweit zentral statt. Im Bewerbungsportal werden Ihnen nur die ZfsL-Standorte angezeigt, an denen Ihre Fächer bzw. sonderpädagogischen Fachrichtungen angeboten werden.

Die Einstellungsbehörden sind bestrebt, im Rahmen des Bewerberaufkommens und der fächerspezifischen Ausbildungskapazitäten den Ortswünschen zu entsprechen. In den letzten Einstellungsverfahren ist es gelungen, ca. 66 - 75 % der Bewerbenden ihrem ersten Ortswunsch zuzuweisen. Nimmt man die weiteren Ortswünsche hinzu, werden ca. 84 - 90 % der Bewerbenden wunschgemäß zugewiesen.

Das Einstellungsverfahren in den Vorbereitungsdienst erfasst alle aufnehmenden Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) im Land Nordrhein-Westfalen. Sie können daher ZfsL aus verschiedenen Bezirksregierungen wählen. Eine Bewerbung ist aber nur bei der Bezirksregierung einzureichen, in deren Bezirk der von Ihnen an erster Stelle gewünschte Ausbildungsort liegt.

Sollten Sie Ihre studierten Fächer nicht abgebildet finden, können Sie sich aufgrund der Ausbildungsgarantie, die Nordrhein-Westfalen bietet, trotzdem bewerben. Nutzen Sie hierfür die im Portal angegebene Option. Im Zuweisungsverfahren wird dann geprüft, an welchem Standort (ZfsL) eine Ausbildung eingerichtet werden kann. 

Bevor Sie in Ihrer Bewerbung verbindliche Angaben zu Ihren Ortswünschen machen, sollten Sie eventuelle Fragen zur Zuordnung von Ausbildungsschulen zum Einzugsbereich eines ZfsL vorab klären. Über die Ausbildungsschulen, die im Einzugsbereich eines ZfsL liegen, können Sie sich beim jeweiligen ZfsL im Internet auf dessen Homepage informieren. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.zfsl.nrw.de.

Sie haben keinen Anspruch auf eine Einstellung oder an einem bestimmten Ausbildungsstandort. Vorherige Zusagen sind unzulässig. Wenn Sie den Dienst am vorgesehenen ZfsL nicht antreten, werden Sie keinem anderen Ausbildungsort zugewiesen.

Sofern das jeweilige Lehramt keiner Zulassungsbeschränkung (siehe unter Ziffer 4.4) unterworfen ist, erhalten die Bewerbende die Mitteilung über ihren Ausbildungsort. Sollte für das Lehramt eine Zulassungsbeschränkung erforderlich sein, erhalten die Bewerbende ein Angebot für einen Ausbildungsplatz, sofern sie in einem Auswahlverfahren berücksichtigt werden konnten. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung können keine telefonischen oder mündlichen Auskünfte erteilt werden.

Nach dem Bewerbungsschluss wird ein IT-gestütztes Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze mit dem Ziel durchgeführt, allen Bewerbenden eine Einstellung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) anbieten zu können, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Ein weiteres Ziel ist es, eine gleichmäßige Auslastung der ZfsL des Landes zu erreichen. Auch die Ortswünsche der Bewerbenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Im Verfahren hängen die Chancen für eine wunschgemäße Zuweisung an ein ZfsL insbesondere von der Zusammensetzung des konkreten Bewerberfeldes ab. Die im Studium erreichten Noten sind für die Vergabe des Ausbildungsortes unerheblich.

Nach den rechtlichen Grundlagen der OVP erfolgt die Verteilung der Ausbildungsplätze zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte (siehe auch Ziffer 4.10) und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid. Auf dieser Grundlage werden entsprechende Ranglisten der Bewerbenden erstellt und dann die Ausbildungsplätze zugewiesen.

Ihre Chancen für eine wunschgemäße Zuweisung können Sie im Verfahren erhöhen, indem Sie – sofern es bei Ihrem Lehramt und Ihrer Fächerkombination möglich ist – von der Möglichkeit, unterschiedliche Ortswünsche angeben zu können, auch Gebrauch machen. Sollte dann eine Zuweisung entsprechend dem Erstwunsch nicht möglich sein, können im Verfahrensablauf bis zu drei weitere, nachrangige Ortswünsche in weiteren Schritten geprüft werden. Nennen Sie keine weiteren Ortswünsche, geben Sie Ihre Bewerbung landesweit frei. 

Geltendmachung im Bewerbungsverfahren

Im Bewerbungsverfahren können schwerwiegende soziale Gesichtspunkte zur Begründung einer Ortsgebundenheit geltend gemacht werden. Über deren Berücksichtigung in Form von Sozialpunkten entscheidet die für Ihre Bewerbung zuständige Bezirksregierung.

Sozialpunkte können nur zuerkannt werden, sofern Sie sie bis zum Bewerbungsschluss geltend gemacht und die entsprechenden Nachweise im Bewerbungsportal hochgeladen haben. Bitte beachten Sie, dass Ihre Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten und die örtliche Zuweisung zurückzunehmen sind, wenn Sie sie durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt haben.

Bewerbende mit Sozialpunkten werden aufgrund der nachgewiesenen Ortsgebundenheit vorrangig dem gewünschten Ausbildungsstandort zugewiesen (s. Ziffer 4.9). 

Vergabe von Sozialpunkten

Die nachfolgende Aufzählung gibt Ihnen einen Überblick über die erforderlichen Nachweise und die Anzahl der nach allgemeiner Verwaltungspraxis zuerkannten Sozialpunkte. Sie müssen anhand geeigneter Nachweise (Kopien) belegen, dass die sozialen Kriterien zum Bewerbungszeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.1

Die Nachweise (Kopien) sind bis zum Bewerbungsschluss möglichst gleichzeitig mit dem Einstellungsantrag hochzuladen / einzureichen. Verspätet eingereichte Nachweise können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Bezirksregierungen dürfen bei Zweifeln an der Echtheit eines Nachweises die Vorlage einer Beglaubigung bzw. des Originals verlangen.

a) Ehe: 
Verheiratete Bewerbende erhalten3 Punkte. Nachweis: Kopie der Eheurkunde 
Punkte: 3

b) Alleinige Verantwortung für einen anerkannten, ärztlich bescheinigten Pflegefall:
Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Es werden nur ärztliche Bescheinigungen anerkannt, in denen die Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) XI bescheinigt wird. Der Nachweis einer vorliegenden Behinderung reicht nicht aus. Bei der Berücksichtigung eines Pflegefalles werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Bewerbenden müssen eine rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abgeben, dass für den Pflegefall die alleinige Verantwortung getragen wird und die zu pflegende Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Erklärung muss zusätzlich enthalten, warum keine andere Person die Pflege übernehmen kann.
Punkte:12

c) Mitbetreuung eines Pflegefalls:
Die Anerkennung der Mitbetreuung eines Pflegefalls kann nur erfolgen, wenn der Pflegefall durch einen entsprechenden Bescheid anerkannt ist und die Mitbetreuung durch einen Anerkennungsbescheid der Krankenkasse nachgewiesen ist. 
Punkte: 1 bis 2

d) Alleinstehende mit minderjährigem(n) Kind(ern) im eigenen Haushalt:
(ledig, geschieden, getrennt lebend oder verwitwet). Nachweis: Geburtsurkunde(n), Meldebescheinigung(en) 
Punkte: 9

e) Ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis der Partnerin/ des Partners:
Das ortsgebundene Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis der Ehepartnerin oder des Ehepartners muss mindestens noch ein Jahr nach Beginn des Vorbereitungsdienstes andauern (dies gilt nicht für eheähnliche Gemeinschaften). Nachweis: Bescheinigung über das Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis bzw. die Studienbescheinigung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer.
Punkte: 2

f) Minderjährige Kinder:
Nachweis: Geburtsurkunden (Kopie(n)); bei Schwangerschaft: Schwangerschaftsbescheinigung mit Datum der erwarteten Niederkunft. 
Punkte: 4 (pro Kind)

g) Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder erzieherischen Problemen:
Ein Kind muss aus erheblichen gesundheitlichen Gründen an einen bestimmten Ort gebunden sein oder besonderer Pflege bedürfen (Nachweis: Ärztliche Bescheinigung) oder es liegen besondere erzieherische Probleme vor, z.B. wenn ein Kind eine Förderschule nur am angestrebten Ausbildungsort besuchen kann (Nachweis: Ärztliche Bescheinigung, Bescheinigung der Schule).
Punkte: 2

h) Schwerbehinderung oder Gleichstellung:
Liegt eine Schwerbehinderung oder die Gleichstellung zu einer schwerbehinderten Person  vor, muss dies hinreichend belegt werden (Nachweis: z.B. beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheides)
Punkte: 5 – 10 (je nach GdB)

i) Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerbende (siehe unter h) Punkte: 5

j) Sonstige soziale Gründe nach Anerkennung durch die Bezirksregierung: Hier muss in jedem Einzelfall durch die zuständige Bezirksregierung geprüft werden. Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Von Bewerbenden, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist zu beachten, dass die eheähnliche Gemeinschaft vor Abgabe der Bewerbung bestehen muss. Nur dann kann sie berücksichtigt werden. Als Nachweise sind eine von den Bewerbenden sowie von dem / der Partner/in rechtsverbindlich unterschriebene Erklärungen über eine eheähnliche Gemeinschaft und eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der hervorgeht, dass beide Personen unter der angegebenen Anschrift gemeldet sind, notwendig.

Bewerbende, die eine ehrenamtliche Tätigkeit geltend machen, müssen einen aktuellen Nachweis über eine bestehende, langjährige ehrenamtliche Tätigkeit vorlegen. 
Punkte: 1

k) Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften:
z.B. aktive Wahrnehmung eines Ratsmandates bei einer Kommune (Nachweis: Bescheinigung mit Angabe der Mandatsperiode). 
Punkte: 9

Verteilung der Bewerbenden auf die Schulformen 

Beinhaltet Ihr Lehramt mehrere Schulformen, können Sie Wünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde. Ist die Zahl der Bewerbenden höher als die Zahl der in dieser Schulform verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los. Zudem ist eine gleichmäßige Auslastung der Ausbildungsschulen sicherzustellen. Der im Vergabeverfahren vergebene Schulformschwerpunkt ist nicht abänderbar.

Zuweisung einer sonderpädagogischen Fachrichtung

Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung2 erfolgt nach Wahl der Bewerbenden in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Lehramtsprüfung (Masterprüfung oder Erste Staatsprüfung). Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbildung auch in einer von Ihnen nicht gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgen. 

1 gilt nicht für den Nachweis über eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung (Buchstabe h und i), Geburts- und Heiratsurkunde (Buchstabe a, d und f) sowie den Anerkennungsbescheid eines Pflegefalles (Buchstabe b und c)

2 oder die sog. „Alt-Lehrämter“ wie z.B. das Lehramt für Sonderpädagogik

5. Bewerbungsunterlagen

  • Bitte legen Sie sich alle Ihre Unterlagen zurecht, bevor Sie sich in das Online-Portal einwählen. 
  • In der Online-Bewerbung werden Ihre persönlichen Daten abgefragt.
  • Beachten Sie die Info-Buttons, die Ihnen wichtige Hinweise und Erklärungen zum Ausfüllen der Felder geben.
  • Falsche Angaben können zum Ausschluss aus dem Verfahren oder zu einer späteren Entlassung führen.
  • Sie finden im Antrag ein sog. Freitextfeld, in welchem Sie für Ihre Bewerbung wichtige individuelle Sachverhalte für die Prüfung durch die Bezirksregierung vermerken können (begrenzte Zeichen, fassen Sie sich bitte kurz).
  • Am Ende des Antrags laden Sie bitte Ihre Unterlagen hoch. Sie finden für jedes Dokument einen Platzhalter (z.B. Lebenslauf). Bitte halten Sie sich an die Beschreibung, das erleichtert den Bezirksregierungen die Prüfung Ihres Antrags.
  • Wenn Sie Ihre Bewerbung absenden, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Bitte kontrollieren Sie deshalb regelmäßig den Posteingang Ihres angegebenen E-Mail-Accounts. Diese Bestätigungs-E-Mail enthält eine Bewerbernummer und eine Bewerber-ID, die Sie benötigen, um sich während der Bewerbungsfrist nochmals in das Online-Portal einzuloggen.
  • Sie haben während der Bewerbungsfrist (s. Ziffer 3.2) Gelegenheit, Unterlagen digital nachzureichen. Hierzu benötigen Sie die Bewerbungs-ID aus der Bestätigungs-E-Mail. Selbstverständlich können Sie auch Unterlagen – wie z.B. das Masterzeugnis nach dem Ende der Bewerbungsfrist einreichen – dann aber nur schriftlich bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung.
  • Bewerbungsunterlagen, die nicht innerhalb der Bewerbungsfrist bzw. der Nachreichfrist bei der zuständigen Bezirksregierung eingegangen sind, können nicht mehr berücksichtigt werden; bezüglich der Nachreichfrist (ca. 14 Tage vor dem Einstellungstermin) ist ist das Datum des Eingangs bei der Einstellungsbehörde (Eingangsstempel der Bezirksregierung) entscheidend. Verspätet eingegangene Antragsunterlagen führen dann zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. Verlängerte Postlaufzeiten oder sonstige Gründe für eine verspätete Einreichung Ihrer nachzureichenden Unterlagen werden Ihnen zugerechnet. 
  • Die Bezirksregierung, die Ihre Bewerbung entgegen nimmt, prüft im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten, ob Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind. Bitte beachten Sie, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Sie zu benachrichtigen, wenn die Unterlagen fehlerhaft ausgefüllt oder unvollständig sind. Besonders zum Bewerbungsschluss kann keine zeitnahe Prüfung Ihrer Unterlagen erfolgen. 
  • Die eingereichten Unterlagen werden Bestandteil Ihrer Personalakte.
  • Sofern sich der  Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung ändert, erhalten Sie eine E-Mail.    

Bewerbende, die ihre Masterprüfung (Master of Education) oder ihre Erste Staatsprüfung nicht in Nordrhein-Westfalen abgelegt haben, müssen ihr Zeugnis hinsichtlich des Zugangs zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst als gleichwertig geeignet anerkennen lassen. Es können nur Anerkennungen für die nachfolgenden Lehrämter nach § 3 LABG ausgesprochen werden:

  • Lehramt an Grundschulen
  • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
  • Lehramt an Berufskollegs
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Von Inhaberinnen oder Inhabern eines nicht-lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses (z.B. Diplom, Magister, Master of Science) ist Folgendes zu beachten:

Anerkennungen als Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt können nicht mehr ausgesprochen werden. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist nur noch dann im Einzelfall möglich, wenn die Bewerbenden bereits über eine gültige Anerkennung des nicht-lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt nach altem Recht verfügen.

Welche Bezirksregierung für die Anerkennung zuständig ist, können Sie hier nachlesen.

Eine beglaubigte Kopie des Anerkennungsbescheids und eine beglaubigte Kopie der anerkannten Prüfung(en) sollen umgehend – spätestens zum letztmöglichen Nachreichtermin – bei der für die Bewerbung zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.

Nach der Prüfung der von Ihnen übermittelten Unterlagen erhalten Sie ebenfalls eine E-Mail entweder mit dem Hinweis, dass der Antrag vollständig ist oder mit dem Hinweis, welche Unterlagen noch fehlen. Die noch fehlenden Unterlagen müssen innerhalb der genannten Ausschlussfrist bei der im Antrag genannten Bezirksregierung eingegangen sein. Dieser Termin ist ein Ausschlusstermin. Unterlagen, die danach eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und führen zum Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren (siehe auch unter Ziffer 3.2 und 5.1).

Reichen Sie keine Originalurkunden ein, sondern Kopien / Abschriften 

(Ausnahme: von den Unterlagen der Ziffern 6), 7) und 17) sind beglaubigte Kopien erforderlich!).

Hier finden Sie eine allgemeine Übersicht über die Unterlagen, die für eine erfolgreiche Bewerbung erforderlich sein können:

Achtung! Die mit einem Sternchen* gekennzeichneten Antragsunterlagen können Sie bis zu der im Bewerbungsverfahren geltenden Nachreichfrist einreichen.

  1. Unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
  2. Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde (Kopie) oder ggf. Kopie der Eheurkunde 
  3. Bei Verheirateten: Kopie der Eheurkunde
  4. ggf. Kopien der Geburtsurkunde(n)/Abstammungsurkunde(n) des Kindes/der Kinder, (auch bei der Beantragung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit), Schwangerschaftsbescheinigung mit Datum der erwarteten Geburt
  5. Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abiturzeugnis)
  6. Bewerbende, die ihr Lehramtsstudium in Nordrhein-     Westfalen absolviert haben:
    • beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung* (ist auch von Absolventinnen / Absolventen des nordrhein-westfälischen Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ / Bachelor-/Masterstudiengang nach altem Recht vorzulegen) oder beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses als Master of Education gemäß Lehramtszugangsverordnung * (nach neuem Recht) und 
    • beglaubigte Kopien aller Hochschulabschlüsse (i. d. Regel Bachelorzeugnis), die vor Beginn des nordrhein-westfälischen Masterstudiums (Master of Education) nach neuem Recht abgelegt wurden (digitale Vorlage bis zum Bewerbungsschluss, anschl. schriftliche/postalische/persönliche Vorlage bei der zuständigen Bezirksregierung; bitte beachten Sie unten stehenden Hinweis) 
    • ggf. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über eine Erweiterungsprüfung*
  7. Bewerbende, die ihr Lehramtsstudium außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen absolviert haben:
    • beglaubigte Kopie des Zeugnisses * über die anerkannte(n) Prüfung(en) und
    • eine beglaubigte Kopie des Anerkennungsbescheides * und
    • ggf. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über eine Erweiterungsprüfung mit Anerkennungsbescheid *
  8. ggf. Bescheinigung über die fachpraktische Tätigkeit * (nur im Lehramt an Berufskollegs, s. auch Ziffer 5.5)
  9. Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht* bei einer Ausbildung in den Fächern Evangelische, Katholische oder Islamische Religionslehre (Mailadresse zur Beantragung der Lehrerlaubnis für islamischen Religionsunterricht – Stand 01/22 -: idschazaNRW[at]gmail.com (idschazaNRW[at]gmail[dot]com).) Die Bevollmächtigungen sollten zeitnah beantragt werden. 
  10. für eine Ausbildung im Fach Sport den Nachweis über einen erfolgreich abgeleisteten „Erste-Hilfe-Kurs“ * sowie die Bescheinigung über den Erwerb des „Deutschen Rettungsschwimmabzeichen“ * (z.B. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes, des Schwimmverbandes oder des Arbeiter-Samariter-Bundes) in Gold, Silber oder Bronze (die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Einstellungstermins nicht älter als vier Jahre sein).
  11. ggf. Nachweise der Wartezeit nach § 6 des Lehrerausbildungsgesetzes von 2009, (z.B. bei geleistetem Wehr- oder Zivildienst)
  12. ggf. Nachweise zu sonstigen sozialen Kriterien (s. Ziffer 4.10.2)
  13. ggf. Meldebescheinigung als Nachweis entsprechender sozialer Kriterien (nicht älter als drei Monate) (s. Ziffer 4.10.2) Auchbei der Beantragung von Teilzeit zur Pflege einer/eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
  14. ggf. beglaubigte Kopie des gültigen Aufenthaltstitels (nur bei Nicht-EU-Staatsangehörigen). Siehe hierzu auch Ziffer 5.4 
  15. Nachweis zum Masernschutz nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Ziffern 1 und 2 IfSG (s. Ziffer 5.9)*
  16. ggf. ärztliche Bescheinigung zur Bestätigung, dass Art und Schwere der Behinderung die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erforderlich macht

Ergänzende Hinweise zu Hochschulabschlüssen, die dem Master of Education vorausgehen:

Nordrhein-westfälische Bewerbende, die einen Abschluss als Master of Education nach dem Lehrerausbildungsgesetz v. 12.05.2009 i. V. m. der Lehramtszugangsverordnung (beinhaltet ein Praxissemester) erwerben bzw. bereits erworben haben, müssen aufgrund der Vorgaben des § 43 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) auch Angaben zu allen Hochschulabschlüssen machen, die vor Beginn des Masterstudiums (Master of Education) abgelegt wurden. Neben einer beglaubigten Kopie des Masterzeugnisses sind zusätzlich beglaubigte Kopien dieser Hochschulabschlüsse (in der Regel Bachelorzeugnis, § 10 Lehrerausbildungsgesetz) vorzulegen. Das beglaubigte Bachelorzeugnis muss bis zum Bewerbungsschluss im Online-Portal digital hochgeladen und an die Bezirksregierung versandt werden. Im Anschluss daran muss es beglaubigt schriftlich/postalisch/persönlich vorgelegt werden.

Achtung: Hiervon nicht betroffen sind Bewerbende aus anderen Bundesländern, da in ihrem Falle die Anerkennungsbehörde die Gesamtnote festsetzt. Sie müssen beglaubigte Kopien der Hochschulabschlüsse zusammen mit dem Anerkennungsbescheid vorlegen, der nur mit dieser Anlage gültig ist. Nicht betroffen sind auch diejenigen aus Nordrhein-Westfalen, die nach dem auslaufenden Modellversuch "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" studiert haben und nach Abschluss des Masterstudiums ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen erhalten (Vgl. Hinweise des LPA unter http://www.pruefungsamt.nrw.de/AB1/Aussenstellen/index.html).

Neben der Einreichung der vorgenannten Antragsunterlagen ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis gem. § 30 a Abs. 1 Nr. 2 b) Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "0E", Verwendungszweck "47.2 – jeweilige Lehramtsbezeichnung") zu beantragen. Es wird vom ausstellenden Bundesamt für Justiz der von Ihnen benannten Bezirksregierung direkt zugeleitet und muss dort rechtzeitig vor dem Einstellungstermin (nicht bereits zum genannten Bewerbungsschluss) vorliegen. 

Das Schreiben, das Sie Ihrer Meldebehörde bei der Beantragung vorlegen müssen, wird Ihnen am Ende des Bewerbungsverfahrens mit der Eingangsbestätigungs-Mail zur Verfügung gestellt. Bitte legen Sie dieses Dokument der Meldebehörde vor.

Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses wird ergänzend auf das Internetportal des Bundesministeriums für Justiz verwiesen: www.bundesjustizamt.de. Hier finden Sie insbesondere Informationen zur Beantragung für Personen, die sich im Ausland befinden (einschließlich des in letzterem Falle erforderlichen Antragsvordrucks).

Hinweis: Für Nicht-EU-Staatsangehörige kann eine Ausnahmegenehmigung für die Ernennung zur  Beamtin / zum Beamten auf Widerruf gem. § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V m. § 3 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) nur dann durch die Bezirksregierung beim zuständigen Ministerium für Schule und Bildung beantragt werden, wenn das erweiterte Führungszeugnis sowie eine beglaubigte Kopie des gültigen Aufenthaltstitels vorliegt.

Bewerbende für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs müssen die ordnungsgemäß absolvierte fachpraktische Tätigkeit (Dauer in Vollzeit 12 Monate) nachweisen. Der Nachweis ist neben den erforderlichen Hochschulabschlüssen Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst. 

Alle Bewerbenden, die in NRW studiert haben, erhalten die dem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst beizufügende Bescheinigung beim Landesprüfungsamt, welches die insgesamt ordnungsgemäß absolvierte fachpraktische Tätigkeit nach Prüfung der vorgelegten Nachweise abschließend feststellt. Bitte beachten Sie, dass das auch für Bewerbende gilt, die die fachpraktische Tätigkeit noch nach altem Recht absolviert haben oder noch nach altem Recht abschließen.

Im Falle von Bewerbenden, die nicht in NRW studiert haben, erfolgt die abschließende Feststellung der insgesamt ordnungsgemäß absolvierten fachpraktischen Tätigkeit durch die in den Vorbereitungsdienst einstellende Bezirksregierung, der die diesbezüglichen Nachweise im Bewerbungsverfahren vorzulegen sind. 

Bei Bewerbenden, die in Nordrhein-Westfalen an Zulassungsverfahren teilgenommen und kein Einstellungsangebot erhalten haben, wird die Anzahl ihrer vergeblichen, aber berücksichtigungsfähigen Bewerbungen nur bei einem etwaigen weiteren Zulassungsverfahren als Wartezeit gemäß LABG berücksichtigt. Falls dies für Sie in Frage kommt, fügen Sie das Absageschreiben der Bezirksregierung Ihrer erneuten Bewerbung bei.

Bitte machen Sie auch Angaben über eventuell geleistete Unterhaltszahlungen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung an ein nach § 2 Bundeskindergeldgesetz zu berücksichtigendes Kind oder an eine nicht erwerbstätige andere Person. Es werden jedoch nur Unterhaltsleistungen für "nichteigene Kinder" berücksichtigt, die vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommen wurden (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder, Enkel).

Eine Online-Bewerbung ist über www.sevon.nrw.de auch aus dem Ausland möglich. 

Sie können auch einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese kann dann unter Vorlage der Vollmacht für Sie im gesamten Bewerbungsverfahren mit Ausnahme der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses tätig werden, z.B. Bewerbung und Unterlagen einreichen. Allerdings wird ein eventuelles Versäumnis (z.B. Fristversäumnis) dieser Person Ihnen zugerechnet werden. 

Für weitergehende Auskünfte stehen Ihnen die Dezernate 47.2 der Bezirksregierungen gerne zur Verfügung (Kontaktdaten siehe unter Ziffer 6.5).

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses unter Ziffer 5.4.

Hinweise zum Infektionsschutz

§ 35 des IFSG regelt, dass Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren sind.

Um dieser Belehrungsverpflichtung nachzukommen, ist in der Antragstrecke vorgesehen, dass Sie die hinterlegten  „Hinweise zum Infektionsschutz“ (s. Infobutton) lesen und bestätigen, dass Sie sie zur Kenntnis genommen haben.     

Nachweis des Masernschutzes

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes zum 1. März 2020 müssen Personen, die eine Tätigkeit in Schulen und Ausbildungseinrichtungen aufnehmen und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, regelmäßig einen Masern-Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine Kontraindikation gegen die Masern-Impfung nachweisen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Ziffern 1 und 2 IfSG). 

Der Nachweis des ausreichenden Impfschutzes gegen Masern ist spätestens bis zum 15. Oktober 2025 (Nachreichtermin) vorzulegen. Der Nachweis kann entweder durch

  • eine Impfdokumentation (z. B. ein „Impfpass“), die nachweist, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  • ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  • aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung erfolgen kann

Sollte die Impfdokumentation oder das ärztliche Zeugnis nicht bis zum 15. Oktober 2025 bei der zuständigen Bezirksregierung vorliegen, kann eine Einstellung zum 1. November 2025 nicht erfolgen. Bitte drucken Sie das Formular „Nachweis - Bescheinigung“ aus, das Ihnen am Ende der Antragsstrecke zur Verfügung gestellt wird und händigen Sie dieses ggfls. Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt aus. Sofern Sie im Besitz eines Impfausweises sind, sollte dieser Ausweis unbedingt ebenfalls zu diesem Termin mitgenommen und vorgelegt werden. 

Das ausgefüllte Formular oder die Impfdokumentation müssen bis zum 15. Oktober 2025 bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. 

Der 15. Oktober 2025 ist ein Ausschlusstermin, d.h. später vorgelegte Impfdokumentationen oder ärztliche Zeugnisse können nicht mehr anerkannt werden. Kosten, die durch das Ausstellen dieses ärztlichen Zeugnisses entstehen, sind von Ihnen zu tragen.

6. Sonstiges

Sofern Sie den Ihnen angebotenen Ort des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung gegen einen anderen Ort tauschen wollen, können Sie hierfür eine landesweite Tauschbörse in Anspruch nehmen. Am Ende des Einstellungsangebots finden Sie Hinweise zum Verfahren und eiun entsprechendes Formular (siehe Ziffer 4.8). 

 Voraussetzungen für einen Tausch sind:

  • gleiches oder entsprechendes Lehramt;
  • gleiche Fächerkombination;
  • gleicher Schulformschwerpunkt.                                         

Ein Tausch der Ausbildungsorte kann nur dann erfolgen, wenn beide am Tausch Interessierte den Vorbereitungsdienst tatsächlich antreten.

Grundsätzlich können Sie eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes wahrnehmen, wenn sie dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes nicht widerspricht. Eine Nebentätigkeit muss von der einstellenden Bezirksregierung genehmigt werden. Sie sollten bei Ihrer Entscheidung, ob Sie während des Vorbereitungsdienstes eine Nebentätigkeit ausüben wollen, berücksichtigen, dass Sie der Vorbereitungsdienst aller Voraussicht nach vollumfänglich in Anspruch nehmen wird.

 

Die erhobenen personenbezogenen Angaben werden automatisiert verarbeitet, gespeichert und nur an die mit der Einstellung und dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes befassten Stellen (Bezirksregierungen, Ministerium für Schule und Bildung, Landesbetrieb für Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesamt für Besoldung und Versorgung, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie in der Lehrerausbildung, Personal- und ggfs. Schwerbehindertenvertretungen) weitergeleitet.

 

Jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse oder Ihrer Anschrift ist der Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen (z.B. durch Vorlage von Kopien einer Geburts- oder Eheurkunde o. ä.). Nach Ihrer Einstellung senden Sie diese Mitteilung über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung an die Bezirksregierung. Zusätzlich geben Sie diese Änderungen bitte unmittelbar dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) bekannt. Dem LBV sind zusätzlich alle Änderungen, die Ihre Bezüge betreffen (z.B. Bankverbindung o. ä.), unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitzuteilen. 

 

Bitte geben Sie in der Antragsstrecke Ihre Kontoverbindung an. Sie erleichtern damit die zügige Zahlungsaufnahme im Falle eines Dienstantritts. Sie erhalten am Tag Ihrer Vereidigung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ein Formular, das Sie schnellstmöglich ausgefüllt an das Landesamt für Besoldung zurück senden müssen. Bitte beachten Sie, dass von einer umgehenden Rücksendung die rechtzeitige Zahlungsaufnahme abhängig ist. Verzögerungen gehen zu Ihren Lasten. Sofern Sie Fragen zur Zahlungsaufnahme haben, wenden Sie sich bitte an: 

          Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW

          Johannstr. 35

          40476 Düsseldorf

          Tel.: 0211 6023 01

 

 

BezirksregierungKontaktdaten

Arnsberg

 

Laurentiusstr. 1
59821 Arnsberg
Telefon: 0 29 31 82 0
Telefax: 0 29 31 82 2520
Email: poststelle[at]bezreg-arnsberg.nrw.de (poststelle[at]bezreg-arnsberg[dot]nrw[dot]de)
Internet: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de 

Detmold

 

Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 0 52 31 71 0
Telefax: 0 52 31 71 1127
Email: poststelle[at]bezreg-detmold.nrw.de (poststelle[at]bezreg-detmold[dot]nrw[dot]de)
Internet: http://www.bezreg-detmold.nrw.de

Düsseldorf

 

Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
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Telefax: 02 11 475 2671
Email: poststelle[at]brd.nrw.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Internet:http://www.brd.nrw.de

Köln

 

Zeughausstraße 2-10                                                      
50667 Köln 
Telefon: 0221 147 0
Telefax: 0221 147 4274
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Münster 

 

Albrecht-Thaer-Str. 9
48147 Münster
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