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[09.06.2021] Veranstaltungen zur Verabschiedung aus der Schule/Abschlussfeiern

>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Anstrengungen und Mühen der letzten Monate im angepassten Schulbetrieb in der Corona-Pandemie haben den Schulen viel abverlangt. Die in den letzten Wochen anhaltende und insgesamt sehr positive Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die sinkenden Inzidenzen zeigen nun zu unserer aller Erleichterung, dass diese Anstrengungen und vor allem auch Ihr unermüdlicher Einsatz als Lehrkräfte und Schulleitungen vor Ort sowie die strikte Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen ihre Wirkung zeigen.

Das näher rückende Ende des Schuljahres bedeutet für viele Schülerinnen und Schüler, einen wichtigen Abschnitt ihrer Schullaufbahn abzuschließen und Abschied zu nehmen. Ähnliches gilt für zahlreiche Kolleginnen und Kollegen, die Ihren aktiven Schuldienst beenden und ihren verdienten Ruhestand antreten. Die aktuellen Regelungen in der Coronaschutzverordnung sowie der Coronabetreuungsverordnung schaffen grundsätzlich die Möglichkeit, diesen Abschied im Rahmen einer kleinen Feier zu begehen. Auch können bereits jetzt Einschulungsfeiern zum kommenden Schuljahr geplant werden.

Veranstaltungen zur Zeugnisübergabe für Abschlussjahrgänge, Abschiedsfeiern und -veranstaltungen von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler mit Begleitpersonen, aber auch die Verabschiedung von Lehrkräften bei einem Schulwechsel oder anlässlich des Eintritts in den Ruhestand sind nach den Maßgaben für Kulturveranstaltungen nach § 1 Absatz 6 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung zulässig. Dabei dürfen Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, zusätzlich zur jeweils höchstens zulässigen Personenzahl an der Veranstaltung teilnehmen. Gleiches gilt für Einschulungsfeiern zu Beginn des kommenden Schuljahres.

Es versteht sich von selbst, dass bei diesen Veranstaltungen grundsätzlich die bekannten Hygienemaßnahmen weiterhin einzuhalten sind:

  1. das Tragen von Masken,
  2. die Einhaltung von Mindestabständen und
  3. die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses.

Darüber hinaus richten sich die im Einzelnen geltenden Rahmenbedingungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen zunächst nach der Sieben-Tage-Inzidenz im Kreisgebiet oder im Gebiet der kreisfreien Stadt, weshalb ein gewisses Maß an Komplexität bei den zu beachtenden Regelungen nicht zu vermeiden ist. Es gelten drei Inzidenzstufen, nämlich unter 35, zwischen 35 und 50 sowie über 50. Außerdem ist wichtig, wie groß die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer sein wird, und ob die Veranstaltung im Freien oder in geschlossenen Räumen durchgeführt werden soll.

Soll zum Beispiel eine Veranstaltung in der Aula der Schule stattfinden, so sind Sitzplätze im „Schachbrettmuster“ zu besetzen, was die Zahl der belegbaren Sitzplätze halbiert. Sollte hierdurch nicht der gesamte Abschlussjahrgang in einer Veranstaltung verabschiedet werden können, muss die Zeugnisausgabe in mehreren Gruppen erfolgen.

Ein geselliger Teil (Umtrunk, kleine Speisen) nach der Zeugnisausgabe oder der Einschulungsveranstaltung ist wieder zulässig, sollte allerdings wegen der „Gruppenbildung“ ausschließlich im Außenbereich (z.B. Pausenhof) ermöglicht werden. Hierbei sind die Regelungen des § 19 Coronaschutzverordnung zu beachten.

Auch für den geselligen Teil von Verabschiedungs- oder Einschulungsfeiern gelten weiterhin die Höchstteilnehmerzahl und die bekannten Hygienemaßnahmen.

Um Ihnen eine Orientierung zu geben und die Planungen zu erleichtern, finden Sie tabellarische, nach Inzidenzstufen geordnete Übersichten im Bildungsportal unter:

https://www.schulministerium.nrw/abschlussfeiern-und-veranstaltungen-zur-verabschiedung-aus-der-schule

Bitte beachten Sie auch, dass bei der Durchführung von selbst organisierten, nicht von der Schule verantworteten Feiern und Festen von Schulabgangsklassen und -kursen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden die besonderen Regelungen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 Satz 2 der Coronaschutzverordnung gelten.

Ich wünsche allen Feierlichkeiten und Festveranstaltungen – trotz der bestehenden Einschränkungen – einen würdigen Rahmen und einen guten und freudigen Verlauf.

Mit freundlichem Gruß

 

Mathias Richter

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Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2020-2021 [at] msb.nrw.de (Schuljahr2020-2021[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)

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